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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 17/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Zweite Änderungssatzung zur Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom 05.03.2024

Der Kreistag hat aufgrund

des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und

der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496 EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 95/1, ber. durch ABl. Nr. L 137/40 vom 24.05.2017 und ABl. Nr. L 48/44 vom 21.02.2018) in der jeweils geltenden Fassung – (VO 2017/625) und

der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai 2001 (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2021/1372 vom 17.8.2021 (ABl. L 295 S. 1, ber. ABl. L 398 S. 53), und

des § 38 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), und

der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV), Tier-LMHV in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) und

der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480), und

des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2018 (GVBl. S. 21),

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) vom 09. November 2009, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.07.2022 (BAnz AT 19.07.2022 B2)

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb) vom 20. Januar 2021

- in den jeweils geltenden Fassungen –

folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Änderung Gebührensätze

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 05. März 2024 wird wie folgt geändert:

Anlage I

- Gebühren für Untersuchungen in gewerblichen Großbetrieben-

entfällt

Anlage I (vorher Anlage II)

- Gebühren für Untersuchungen in gewerblichen Kleinbetrieben ab 01.05.2025 –

€ / je Tier

Einhufer / Equiden

47,00 €

Rinder

1 bis 5 Schlachtungen je Tag

35,00 €

6 bis 35 Schlachtungen je Tag

30,00 €

36 bis 64 Schlachtungen je Tag

27,00 €

Notschlachtungen nach Anlage 8 Tier-LMHV

(keine Schlachttieruntersuchung)

27,00 €

Schweine

1 bis 5 Schlachtungen je Tag

32,00 €

6 bis 35 Schlachtungen je Tag

28,00 €

36 bis 64 Schlachtungen je Tag

25,00 €

65 – 119 Schlachtungen je Tag

23,00 €

Schafe, Ziegen

1 bis 5 Schlachtungen je Tag

20,00 €

6 bis 35 Schlachtungen je Tag

16,00 €

Haar- / Gatterwild (außer Wildschweine)

(für Wildschweine gilt Anlage IV; Probennahme durch Tierärzte/-innen)

18,00 €

¼ Stunde Tierärzte/-innen 24,50 €

(insbesondere Schlachttier- und Fleischuntersuchung Schlachtgeflügel,

Schlachttieruntersuchung bei Gatterwild und bei Hofnahe Schlachtung)

In den gewerblichen Kleinbetrieben werden zusätzlich zu den vorgenannten tierartbezogenen Untersuchungsgebühren die bei der Wahrnehmung der Amtshandlung aufgrund tariflicher Regelungen entstehenden Wegstreckenentschädigungen als Auslagen erhoben.

Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig vom Schlachtgewicht und Alter.

Anlage II (vorher Anlage III)

- Gebühren für Untersuchungen bei Hausschlachtungen ab 01.05.2025 -

€ / je Tier

Rind

40,00 €

Schwein

36,00 €

Schaf, Ziege

25,00 €

Gatterwild

25,00 €

Bei Hausschlachtungen werden zusätzlich zu den vorgenannten tierartbezogenen Untersuchungsgebühren die bei der Wahrnehmung der Amtshandlung aufgrund tariflicher Regelungen entstehenden Wegstreckenentschädigungen als Auslagen erhoben.

Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig vom Schlachtgewicht. Die Gebührensätze gelten unabhängig einer durchgeführten Lebenduntersuchung.

Anlage III (vorher Anlage IV)

- Gebühren für Trichinenuntersuchungen außerhalb von Kleinbetrieben ab 01.05.2025 -

€ / je Tier

Untersuchungskosten Wildschweine, Dachs

Probenentnahme durch Jäger

6,95 €

Untersuchungskosten Wildschweine, Dachs, Sumpfbiber etc.

Probenentnahme durch Tierärzte/-innen

24,00 €

Gelbe Wildohrmarke

(Verbringung Wild aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm)

1,00 €

Für die unter Anlage IV geführten Gebührenpositionen werden keine Wegstreckenentschädigung als Auslagen erhoben.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft.

Bitburg, den 10.04.2025
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm
In Vertretung
Michael Ludwig, MdL
Erster Kreisbeigeordneter

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.