(siehe auch http://www.bitburg-pruem.de/cms/bekanntmachungen-bauen-umwelt)
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV), §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der derzeit geltenden Fassung sowie aktuell davon abweichend bzw. ergänzend hierzu die Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgendes bekannt:
| 1. | Die Natursteinwerk BURKEL GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Guy Feidt, Häselhecken 1, 54636 Sülm beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des bestehen den Steinbruches, in dem Sprengstoffe verwendet werden (Anlage nach Ziffer 2.1.1 der 4. BImSchV) durch Erweiterung der Abbaufläche sowie anschl. Verfüllung zur Herstellung von Rekultivierungs- und landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Idenheim, Flur 16, Flurstücke 1, 2, 3, 4 und 5, Gemarkung Scharfbillig, Flur 4, Flurstücke 1 tw., 2 tw., 3, 4, 5, 6, 20/1 tw., 21 tw. und 22, sowie in der Gemarkung Sülm, Flur 8, Flurstücke 2,3,4 5 tw., 6tw., 7 tw., 8, 9/1, 9/2 tw, 11/1 tw., 13, 14 und 31 sowie Flur 9, Flurstücke 20 tw., 21 tw., 27 tw., 28/2 tw., 29/2,0 30/2 tw., 85/1, 85/2, 85/3 tw. |
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| Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie den §§ 8 ff. der 9. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. |
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| Für das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung ist nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig. |
| 2. | Bei der Steinbrucherweiterung handelt es sich um ein Vorhaben gemäß Ziffer 2.1.1 des Anhangs 1 Spalte 1 des UVPG, für das die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. |
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| Ein entsprechender Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt. |
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| Der UVP-Bericht und die den Antragsunterlagen beigefügten weiteren umweltrelevanten Unterlagen (u. a. Fachbeitrag Naturschutz, Fachbeitrag Artenschutz, Faunistische Untersuchungen) enthalten Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Menschen, insbesondere die menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. |
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| Weitere Angaben über Art und Umfang des Vorhabens sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen einschließlich schalltechnischer Untersuchungen und Staubimmissionen können den Antrags- und Planunterlagen zum Verwaltungsverfahren mit dem Aktenzeichen 06U220242-10 entnommen werden. |
| 3. | Die Antrags- und Planunterlagen einschließlich des UVP-Berichtes sowie die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden behördlichen Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, werden gemäß § 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 3 des Planungssicherstellunggesetzes in der Zeit vom 16.05.2023 bis einschließlich 15.06.2023 (Auslegungsfrist) zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt und sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm unter dem Link hhtps://www.bitburg-pruem.de/cms/bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (https://www.uvp-verbund.de/portal/) zugänglich. |
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| Darüber hinaus liegen Ausfertigungen der Unterlagen in o. g. Zeitraum aus |
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| a) bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 06 - Bauen und Umwelt, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer Nr. B 325 (Tel. 06561/15-3251, E-Mail: reiffers.daniela@bitburg-pruem.de), während der Öffnungszeiten |
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| - Montag bis Mittwoch von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, |
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| - Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie |
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| - Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und bei der |
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| b) Verbandsgemeinde Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, Zimmer 308 (Tel. 06561/66-3080, E-Mail: josef.fisch@bitburgerland.de) während der Öffnungszeiten |
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| - Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, |
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| - Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie |
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| - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. |
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| Die Unterlagen können dort während der o. a. Dienststunden eingesehen werden. |
| 4. | Die Öffentlichkeit kann Einwendungen gegen das Vorhaben vom 16.05.2023 bis einschließlich 17.07.2023 (Einwendungsfrist) schriftlich bei den v. g. Auslegungsstellen oder elektronisch (info@bitburg-pruem.de oder reiffers.daniela@bitburg-pruem.de) erheben. Das Datum des Eingangs ist maßgebend. |
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| Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |
| 5. | Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Sollte die Genehmigungsbehörde im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Durchführung eines Erörterungstermins für erforderlich halten, so ist dieser gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich und findet statt am Mittwoch, 06.09.2023, ab 10:00 Uhr im Großen Sitzungssaal (Zimmer 132) der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg, Trierer Straße 1. Der Erörterungstermin kann bei Erforderlichkeit am nächsten Tag fortgesetzt werden. |
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| Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Einwendungen geben. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BlmSchG). |
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| Sollte der Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nicht, an einem anderen Termin oder abweichend als Online-Konsultation (§ 5 Abs. 2 PlanSiG) stattfinden, wird dies rechtzeitig vorher öffentlich bekannt gemacht. |
| 6. | Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV). |
| 7. | Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung in den Kreisnachrichten des Eifelkreises Bitburg-Prüm und außerdem entweder im Internet oder im Trierischen Volksfreund ersetzt werden. |