Bekanntgabe gemäß § 5 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U220118-20 geführten wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens zur Renaturierung des „Ehlenzbaches“ (Gewässer III. Ordnung) gemäß §§ 68 und 69 WHG
| Antragsteller: | Verbandsgemeinde Bitburger Land, |
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| Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg |
| Gemarkung, Flur, Flurstück: | ||
| Ließem | Flur 1 | Flurstücke 126, 47/2, 49/2, 50/4, 50/6 und 51/2, |
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| Flur 3 | Flurstücke 42/2 und 78/2, |
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| Flur 4 | Flurstücke 29, 30, 37, 43, 44/2, 45, 6/2, 8/5, 8/6, 8/8, 8/9 und 9/5, |
| Rittersdorf | Flur 1 | Flurstücke 16, 6/2, |
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| Flur 2 | Flurstücke 11, 2, 35, 38 und 39 |
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren vorgeschaltete standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 das Gesetztes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.