Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U250289-10 geführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung eines neuen Tanklagers für Polysterharze und Epoxyvinlesterharze und Rückbau des bestehenden Tanklagers
Antragsteller: Christen & Laudon GmbH, Kunststoff-Apparatebau, Staffelstein -, 54655 Malbergweich,
Gemarkung, Flur, Flurstück: Malbergweich - 0006 - 12/2
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 9.3.3 der Anlage 1 zum UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.