Mit Schreiben vom 29.09.2022 hat das Büro GeoConsult Busch, Aachen, im Auftrag der Kohl Bau GmbH & Co. KG, eine Vereinfachte raumordnerische Prüfung zum Erweiterungsvorhaben Steinbruch Oberlauch in den Ortsgemeinde Oberlauch und Schönecken, Verbandsgemeinde Prüm, Eifelkreis Bitburg-Prüm, beantragt.
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerungen seitens der beteiligten Fachbehörden und Fachstellen teilen wir nachfolgend das Ergebnis mit.
Unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) und im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (ROP) enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG), dem LEP IV, dem ROP Region Trier ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung ergeht folgender raumordnerischer Entscheid:
Zusammenfassend kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Erweiterung des Steinbruchs in den Ortsgemeinden Oberlauch und Schönecken nur unter Vorbehalt der Umsetzung der folgenden Maßgaben raumverträglich und mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist:
| 1. | In den nachfolgenden Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass von dem Erweiterungsvorhaben keine weiteren schädlichen Immissionen ausgehen. Eine Erweiterung des Steinbruchs stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Anlage nach § 16 BImSchG dar und es ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen. |
| 2. | Der FNP ist entsprechend fortzuschreiben oder im Rahmen der nächsten Gesamtfortschreibung anpassen. |
| 3. | Im Rahmen der Realisierung des Vorhabens sind mögliche Konflikte zu der angrenzend geplanten PV-FFA zu untersuchen. |
| 4. | Die Vorhaben liegt teilweise in Vorranggebieten der Landwirtschaft. Im weiteren Verfahren sind Aussagen über die agrarstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Landwirtschaft, bzw. der konkret und/oder mittelbar betroffenen Landwirte zu ergänzen und vertieft darzustellen. |
| 5. | Der Abbau ist bedarfsorientiert in Teilabschnitten vorzunehmen und eine zeitnahe Rekultivierung vorzunehmen, um die Flächen rasch der Landwirtschaft wieder zur Verfügung zu stellen, um den Flächenverlust für die Landwirtschaft so gering wie möglich zu halten. Dies ist mit den betroffenen Landwirten, der Landwirtschaftskammer und dem Naturschutz abzustimmen. |
| 6. | Naturschutzfachlich bedeutsame Vorgaben zu Art und Ausführung des Vorhabens sind im weiteren Planungsprozess zu beachten. Dies betrifft auch die Erstellung eines Fachbetrages Naturschutz mit Eingriffsbilanzierung. |
| 7. | Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 UVPG besteht bei einem Änderungsverfahren UVP-Pflicht, wenn für das Änderungsvorhaben der Größenwert von 25ha erstmals erreicht oder überschritten wird. |
| 8. | Wasserschutzfachlich bedeutsame Vorgaben zu Art und Ausführung des Vorhabens sind im weiteren Planungsprozess zu beachten, ggf. sind entsprechende Gutachten zu erstellen. |
| 9. | Das Plangebiet ist im Rahmen einer bodendenkmalpflegerischen Sachverhaltsermittlung durch geophysikalische Prospektionen (Magnetik) nach archäologischen Vorgaben zu untersuchen. |
| 10. | Aufgrund der Nähe zu den Ortslagen Oberlauch und Schönecken soll bei der Projektrealisierung besonderer Wert auf die Einbindung des Plangebietes in die umgebende Landschaft gelegt werden. |
| 11. | Die Auflagen und Hinweise von der Telekom, Westnetz, ENM und Amprion sind zu beachten. |