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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 21/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die außerunterrichtliche Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Ganztagsschulen in der Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm

der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat in seiner Sitzung vom 27.04.2026 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm erhebt für die außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen der Ganztagsschulen in offener Form sowie für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung an den Ganztagsschulen in seiner Trägerschaft Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Die Satzung berücksichtigt die schrittweise Umsetzung des bundesgesetzlichen Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter und soll zugleich zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

Sie berücksichtigt darüber hinaus die besonderen organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der Förderschulen im Landkreis.

Rechtsgrundlagen sind §§ 74 und 85 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) in der jeweils geltenden Fassung, § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung sowie §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Satzung findet Anwendung auf alle Ganztagsschulen in Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Zurzeit werden folgende Schulen des Eifelkreises Bitburg-Prüm als Ganztagsschulen geführt:

  1. Franziskus Grund- und Realschule plus Irrel
  2. Grund- und Realschule plus Neuerburg,
  3. Realschule plus Bitburg
  4. Realschule plus Bleialf
  5. Realschule plus Prüm
  6. St. Willibrord-Gymnasium Bitburg
  7. Regino-Gymnasium Prüm
  8. Maximin-Schule Bitburg
  9. St. Martin-Schule Bitburg
  10. Astrid-Lindgren Schule Prüm

(2) Diese Satzung gilt ebenfalls für die in Absatz 1 genannten Förderschulen (Maximin-Schule Bitburg, St. Martin-Schule Bitburg und Astrid-Lindgren Schule Prüm), soweit dort Betreuungsangebote über die regulären Unterrichtszeiten hinaus eingerichtet sind

(3) An der Franziskus Grund- und Realschule plus Irrel sowie an der Grund- und Realschule plus Neuerburg sind zusätzlich an bis zu fünf Wochentagen (montags bis freitags) außerunterrichtliche Betreuungen in den Grundschulen (Ganztagsschule in offener Form) eingerichtet, auf die diese Satzungebenfalls Anwendung findet.

(4) Die Satzung findet für die in § 1 Abs. 1 genannten Schulen keine Anwendung, sofern die Mittagsverpflegung durch einen Konzessionär erfolgt, der Bewirtungsverträge mit den zum Mittagstisch zugelassenen Personen abschließt.

I. Abschnitt

Mittagsverpflegung

§ 2

Erhebung von Beiträgen (Elternanteil)

Gemäß § 85 SchulG werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschulen, die die Mittagsverpflegung in Anspruch nehmen, an den Verpflegungsaufwendungen sozial angemessen beteiligt. Entsprechendes gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler.

§ 3

Höhe des Elternanteiles - Beitragsmaßstab

Der Elternanteil an den Verpflegungskosten beträgt ab dem 01.08.2025 für die in Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm stehenden Ganztagsschulen 4,50 € je Essen. Weitere Personen der Schulgemeinschaft können an der Mittagsverpflegung bei Kapazitätsreserven teilnehmen. Für Personen, die nicht Schüler sind, beträgt der Eigenanteil 5,50 € je Essen.

§ 4

Ermäßigungen

(1) Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Anspruchsberechtigte nach § 2 Satz 1, die Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz beziehen und einen Antrag auf Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes gestellt haben oder Asylbewerber sind, werden auf Antrag die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen übernommen. Für Eltern und Personensorgeberechtigte, die Anspruch auf Unterstützung aus dem Sozialfond haben, werden die Kosten auf Antrag auf 1,00 € pro Essen festgesetzt.

(2) Schüler aus Mehrkindfamilien

Für Kinder aus Mehrkindfamilien, die nicht unter die Berechtigten nach § 3 Abs. 1 fallen, wird, sofern mehrere Kinder aus einer Familie eine Ganztagsschule in der Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm besuchen, auf Antrag der Elternanteil ab dem 01.08.2025 wie folgt festgesetzt:

a)

für das erste Kind = 4,50 € je Essen,

b)

für das zweite Kind = 4,00 € je Essen,

c)

ab dem dritten Kind = 3,50 € je Essen.

§ 5

Abrechnung, Fälligkeit, Abschlagszahlungen

(1) Die Abrechnung des Eigenanteils an den Verpflegungskosten erfolgt verbrauchsabhängig auf der Grundlage der tatsächlich abgenommenen Essen jeweils zum 31.12. für den Zeitraum 01.08. bis 31.12. und zum 31.07. für den Zeitraum 01.01. bis 31.07. Der Beitrag wird fällig vier Wochen nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides.

(2) Es werden Abschlagszahlungen auf den Eigenanteil an der Mittagsverpflegung in Form pauschaler Monatsbeträge erhoben. Der Pauschalbetrag beträgt bei vier Verpflegungswochentagen 60,00 € monatlich und wird erhoben für 10 Monate im jeweiligen Schuljahr und zwar vom 01.09. bis 30.06. Der Pauschalbetrag ermäßigt sich im Falle des

a)

§ 4 Abs. 1 (Sozialfonds/BUT) auf:

14,00 € monatlich,

b)

§ 4 Abs. 2

für das zweite Kind auf:

52,00 € monatlich,

 

für das dritte und

 

jedes weitere Kind auf:

45,00 € monatlich.

(3) Der Pauschalbetrag beträgt bei fünf Verpflegungswochentagen 82,00 € monatlich und wird erhoben für 10 Monate im jeweiligen Schuljahr und zwar vom 01.09. bis 30.06. Der Pauschalbetrag ermäßigt sich im Falle des

a)

§ 4 Abs. 1 (Sozialfonds/BUT) auf

19,00 € monatlich,

b)

§ 4 Abs. 2:

für das zweite Kind auf

73,00 € monatlich,

 

für das dritte und

 

jedes weitere Kind auf

65,00 € monatlich.

(4) Für gelegentlich an der Mittagsverpflegung teilnehmende Personen, beträgt die Abschlagspauschale 20,00 € pro Monat.

(5) Die Abschlagszahlungen sind fällig zum 15. eines jeden Monates, erstmals am 15.09. und letztmalig am 15.06. eines jeden Schuljahres.

II. Abschnitt:

Außerunterrichtliche Betreuung an Ganztagsschulen in offener Form

§ 6

Zeiten

(1) Die Schülerbetreuung wird außerhalb der Ferienzeiten von montags bis freitags angeboten. Die täglichen Betreuungszeiten werden zwischen Schulleitung und Schulträger unter Berücksichtigung des Bedarfs abgestimmt und festgelegt. Für den letzten Schultag vor den Ferien und den ersten Schultag nach den Ferien kann die Schulleitung eine abweichende Regelung treffen.

(2) Das Betreuungsangebot kann in zwei Kategorien gebucht werden und zwar mehrtätig von montags bis donnerstags und/oder eintägig für freitags.

(3) An Förderschulen richtet sich der Beginn der außerunterrichtlichen Betreuung nach dem jeweiligen Unterrichtsende. Aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtszeiten kann die Betreuung insbesondere an Freitagen bereits vor 13:30 Uhr beginnen.

(4) Für Förderschulen wird regelmäßig eine Anschlussbetreuung bis mindestens 16:00 Uhr angeboten, soweit ein entsprechender Bedarf besteht.

(5) Der Schulträger kann zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung bedarfsgerechte Betreuungszeiten (insbesondere Randzeiten) festlegen.

§ 7

Beitragspflicht und Schuldner

(1) Gemäß § 68 Schulgesetz werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler die das Angebot der außerunterrichtlichen Betreuung in Anspruch nehmen, an Kosten der außerunterrichtlichen Betreuung nach Maßgabe dieser Satzung beteiligt.

(2) Der Elternbeitrag wird als pauschaler Monatsbeitrag für den Zeitraum 01.09. bis 30.06. eines jedes Schuljahres erhoben. Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.

(3) Der Elternbeitrag beträgt pro Monat:

Modell

Betreuungszeit

Elternbeitrag mtl. €

täglich

wöchentlich

1. Kind

2. Kind

3. Kind

A

Mo -Do

4 h

16 h

107,00

89,00

71,00

B

Mo - Do

2 h

8 h

53,00

44,00

35,00

C

Fr

4 h

4 h

27,00

22,50

18,00

D

Fr

2 h

2 h

13,00

11,00

9,00

4) Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen können aufgrund abweichender Unterrichtszeiten gesonderte Betreuungsmodelle festgelegt werden. Diese orientieren sich am tatsächlichen zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme der Betreuung.

(5) Die Elternbeiträge für die Betreuungsangebote nach Absatz 4 werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Betreuung, der unterschiedlichen Unterrichtszeiten der jeweiligen Schulart sowie des konkreten Betreuungsbedarfs sozial ausgewogen und differenziert festgesetzt. Die Festlegung der Beitragshöhe und der Betreuungsmodelle erfolgt durch Beschluss des Kreistages des Eifelkreises Bitburg-Prüm.

(6) Eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der Beiträge kann auf Antrag gewährt werden, wenn das Einkommen der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten die in der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln vom 16. April 2010 in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres für das die Ermäßigung beantragt wird. Im Übrigen gelten die in § 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe enthaltenen Bestimmungen sinngemäß.

(7) Die Pauschalen sind fällig zum 15. eines jeden Monats, erstmals am 15.09. und letztmalig am 15.06. eines jeden Schuljahres.

(8) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort, oder aus anderen Gründen, die die Schule nicht zu vertreten hat, nicht an den Angeboten der außerunterrichtlichen Betreuung teilnehmen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages.

(9) Wird im Rahmen der außerunterrichtlichen Betreuung eine Mittagsverpflegung angeboten, wird ein Elternbeitrag nach Maßgabe der §§ 3 – 5 dieser Satzung erhoben.

III. Abschnitt:

Allgemeine Regelungen

§ 8

Entstehung der Beitragspflicht, Einzugsermächtigung

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Anmeldung zur Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung oder an der Mittagsverpflegung.

(2) Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes ist jedoch für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) verbindlich.

(3) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung der Ganztagsschule sowie an der außerunterrichtlichen Betreuung setzt grundsätzlich voraus, dass dem Eifelkreis Bitburg-Prüm eine Ermächtigung zur Einziehung des Elternanteils und der Abschlagszahlungen vom Konto zusammen mit der Anmeldung erteilt wird. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.

§ 9

Abmeldung / Ausschluss

(1) Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung von der außerunterrichtlichen Betreuung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich, bei:

  • Wechsel der Schule
  • Änderung der Personensorge für das Kind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Schülerinnen und Schülern der Förderschulen rige Anpassung oder Beendigung der Betreuung aus wichtigem Grund des Förderbedarfs oder der familiären Situation) zugelassen werden.

(3) Ein Kind kann von der Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ausgeschlossen werden, wenn

  • das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
  • die Zahlung des Elternbeitrages trotzt Mahnung nicht erfolgt.

§ 10

Antragsverfahren

(1) Anträge auf Ermäßigung des Elternbeitrags gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 3 und 6 können durch die Berechtigten jederzeit an die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg und Prüm gestellt werden. Den Anträgen sind folgende Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung beizufügen:

A) Antrag nach § 4 Absatz 1:

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Vorlage des Gutscheines über Leistungen bzw. Kostenübernahe für das gemeinschaftliche Mittagessen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes, ausgestellt vom Jobcenter bzw. der Wohngeldstelle oder

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Kopie des aktuellen Bescheides über Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

B) Anträge nach § 4 Absatz 2 und § 7 Absatz 3:

Erklärung des/der Antragstellers/in, welche Kinder welche Ganztagsschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm besuchen.

C) Antrag nach § 7 Absatz 6:

Die zum Nachweis der Einkommensverhältnisse erforderlichen Belege (z.B. Einkommensteuerbescheid). Die Verwaltung kann weitere Nachweise verlangen.

§ 11

Bewilligung und Inkrafttreten der Ermäßigung

Die Verwaltung erteilt nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen dem/der jeweiligen Antragsteller/in einen Bescheid über die Bewilligung oder Versagung der beantragten Ermäßigung. Die Ermäßigung tritt jeweils mit dem Datum des Bewilligungsbescheides in Kraft und gilt erstmals für den Monat der Bewilligung, längstens jedoch für die Zeit der bewilligten Leistung nach § 10 Abs. 1 A, bzw. bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.

§ 12

Anzeigepflicht bei Wegfall der Berechtigung

Die durch einen Bewilligungsbescheid Begünstigten sind verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung einer Ermäßigung nach dieser Satzung maßgeblich sind, wie z.B. den Widerruf oder die Zurücknahme eines Leistungsbescheides, unverzüglich der Verwaltung anzuzeigen. Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Berechtigungsgrundlage wird der volle Elternanteil gemäß § 3 und § 7 fällig.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.07.2025 außer Kraft.

54634 Bitburg, den 06.05.2026
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Andreas Kruppert
Landrat

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.