Rechtsverordnung über den Verkehr mit Taxen für den
Eifelkreis Bitburg-Prüm (Taxenordnung)
Auf Grund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 zuletzt geändert durch
Artikel 23 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 02.03.2023 (BGBl. I S. 822 Nr. 56) in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 13.02.1996 GVBl S.115) in der zur Zeit gültigen Fassung, erlässt die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm folgende Rechtsverordnung für die Taxen im Eifelkreis Bitburg-Prüm:
(1) Die Taxenordnung gilt für Taxen innerhalb des Gebietes des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Sie gilt für die Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Eifelkreis Bitburg-Prüm haben, und deren Fahrpersonal.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
(1) Jede Taxe erhält gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer zugeteilt. An der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ist ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 BOKraft mit der zugeteilten Ordnungsnummer anzubringen.
(2) Im Wageninnern ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
(3) Die Fahrzeuge müssen stets innen und außen sauber sein. Beschädigungen am Fahrzeug innen und außen sind unverzüglich zu beheben.
(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenplätzen (Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenplätze ist die schriftliche Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Jeder Fahrzeugführer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereitzustellen. Dabei ist jedoch die Anzahl der auf einem Zusatzschild zu dem Zeichen 229 angegebenen Taxen zu beachten
(3) Taxen dürfen in ihrer Betriebssitzgemeinde in der Zeit von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr auch außerhalb der ausgewiesenen Taxistände dort bereitgehalten werden, so das Halten und Parken nicht nach der StVO verboten ist. § 4 der Taxenordnung bleibt unberührt.
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
(2) Sofern sich an einem Taxiplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungs-berechtigte Fahrer der in der Reihenfolge ersten Taxe verpflichtet die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.
(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wird von einem Fahrgast oder Besteller eine andere als die erste in der Reihe stehende Taxe verlangt, so ist dieser zum Ausscheren sofort Platz zu machen.
(4) Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Taxenplätzen nachzukommen.
(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung
(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.
(3) Die Dienstpläne sind von Taxenunternehmen und -fahrern einzuhalten.
(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrstrecke, des amtlichen Kennzeichens und der Ordnungsnummer zu erteilen.
Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung können aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Droschkenverordnung vom 08.11.1978 außer Kraft.