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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

2. Nachtragshaushaltssatzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 04.03.2024 auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung (LKO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 451) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

§ 4

Gebührensätze der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm

Das Schuljahr der Musikschule dauert vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres. Die Gebührentarife nach § 19 der 6. Änderungssatzung der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm werden wie folgt festgesetzt:

I. Grundstufe (4 – 8 Jahre) in Gruppen ab 5 Schülerinnen/Schülern

Jahresgebühr Schuljahr

Monatliche Rate Schuljahr

2023/2024

2024/2025

2023/2024

2024/2025

Musikalische Früherziehung (MFE)

372,00 €

420,00 €

31,00 €

35,00 €

Musikalische Grundausbildung (MGA)

372,00 €

420,00 €

31,00 €

35,00 €

II. Unter-, Mittel und Oberstufe Instrumental- und Vokalunterricht

Volle Stunde

(50 Minuten)

Jahresgebühr Schuljahr

Monatliche Rate Schuljahr

2023/2024

2024/2025

2023/2024

2024/2025

Einzelunterricht

1236,00 €

1380,00 €

103,00 €

115,00 €

2er-Gruppe

720,00 €

804,00 €

60,00 €

67,00 €

3er- und 4er-Gruppe

576,00 €

648,00 €

48,00 €

54,00 €

Gruppe ab 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

420,00 €

468,00 €

35,00 €

39,00 €

Halbe Stunde

(25 Minuten)

Jahresgebühr Schuljahr

Monatliche Rate Schuljahr

2023/2024

2024/2025

2023/2024

2024/2025

Einzelunterricht

720,00 €

804,00 €

60,00 €

67,00 €

Unterricht für

Erwachsene

(ab 21 Jahren)

Jahresgebühr Schuljahr

Monatliche Rate Schuljahr

2023/2024

2024/2025

2023/2024

2024/2025

Einzelunterricht (25 Minuten)

864,00 €

960,00 €

72,00 €

80,00 €

Einzelunterricht (50 Minuten)

1488,00 €

1668,00 €

124,00 €

139,00 €

Klassenmusizieren

Jahresgebühr Schuljahr

Monatliche Rate Schuljahr

2023/2024

2024/2025

2023/2024

2024/2025

Gruppe ab 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

252,00 €

276,00 €

21,00 €

23,00 €

Zusatz- und Ergänzungsunterricht ab 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Jahresgebühr Schuljahr

Monatliche Rate Schuljahr

2023/2024

2024/2025

2023/2024

2024/2025

Jugendorchester, Bläserensemble, Kammerorchester

Big Band

– Schüler KMS

204,00 €

228,00 €

17,00 €

19,00 €

Jugendorchester, Bläserensemble, Kammerorchester

Big Band

- kein Schüler KMS

252,00 €

276,00 €

21,00 €

23,00 €

Sonstiger Zusatz- bzw. Ergänzungsunterricht

Jahresgebühr Schuljahr

Monatliche Rate Schuljahr

2023/2024

2024/2025

2023/2024

2024/2025

Streicherensemble, Rock- und Pop-Band-AG, Chorische Stimmbildung

252,00 €

276,00 €

21,00 €

23,00 €

Musikgarten

252,00 €

276,00 €

21,00 €

23,00 €

Studienvorbereitender Einzelunterricht

1236,00 €

1380,00 €

103,00 €

115,00 €

Allgemeine Musiklehre

ab 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

252,00 €

276,00 €

21,00 €

23,00 €

§ 4

Unverändert fortgeltende Festsetzungen

Die Festsetzungen der §§ 4 - 10 der Haushaltssatzung 2023/2024 bleiben unverändert bestehen.

54634 Bitburg, 27.05.2024
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm
Andreas Kruppert
Landrat

Hinweis:

Der 1. Nachtragshausplan des Eifelkreises Bitburg-Prüm für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 liegt in der Zeit vom 10.06.2024 bis 18.06.2024 an allen Werktagen - außer samstags - im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg, Trierer Str. 1, Zimmer 435, zu den üblichen Dienstzeiten, und zwar montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Nach § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 jedermann diese Verletzung geltend machen.