Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) sowie aktuell davon abweichend bzw. ergänzend hierzu die Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung Folgendes bekannt:
1. Die JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt beantragt die erstmalige Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen des Typs Vestas V150, Nabenhöhe jeweils 169,00 m, Rotordurchmesser jeweils 150,00 m, Nennleistung jeweils 5,6 MW in der Verbandsgemeinde Südeifel, Gemarkung Alsdorf, Flur 1, Flurstück Nr. 44/1 und Gemarkung Holsthum, Flur 6, Flurstücke Nr. 139, 140, 141, 142, 143, 144, 146, 148, 149, 150 und Flur 7, Flurstücke Nr. 111, 135 und 136.
Das Vorhaben liegt innerhalb einer Sonderbaufläche für Windenergie des rechtsswirksamen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Südeifel, 1. Änderung des räumlichen Teilflächennutzungsplanes „Irrel“, Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraft“. Darüber hinaus befinden sich derzeit die Bebauungspläne „Aufm Hufeischen/Aufm Alsdorferweg/Beim Hufeischen - Sondergebiet Windkraftanlagen“ der Ortsgemeinde Holsthum und „Aufm Berg - Sondergebiet Windkraftanlagen“ der Ortsgemeinde Alsdorf in Aufstellung. Die Anlagen sollen voraussichtlich im September 2025 in Betrieb genommen werden.
Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 10, 19 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie den §§ 8 ff. der 9. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Dieses Genehmigungsverfahren hat das Aktenzeichen 06U220259-10.
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung ist nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig.
2. Für das Vorhaben wurde von der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Ein entsprechender Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt.
Der UVP-Bericht und die den Antragsunterlagen beigefügten weiteren umweltrelevanten Unterlagen (u. a. Fachbeitrag Naturschutz einschl. Visualisierungen, Rodungsübersicht, Fauna-Gutachten für Avifauna, Fledermäuse und Haselmaus, Sichtbarkeitsanalyse, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, spezielle artenschurzrechtliche Prüfung (SaP), archäologischer Bericht) enthalten Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Weitere Angaben über Art und Umfang des Vorhabens sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen einschließlich Gutachten, insbesondere zu Schall- und Schattenwurf sowie Eisfall, können den Antrags- und Planunterlagen zum Verwaltungsverfahren mit dem Aktenzeichen 06U220259-10 entnommen werden.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Hierzu gehören neben den umweltrelevanten Stellungnahmen (u.a. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier vom 05.12.2022 und 04.01.2023, Forstamt Neuerburg vom 21.12.2022, Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, untere Denkmalpflegebehörde vom 23.02.2023, untere Landesplanungsbehörde vom 09.12.2022, untere Naturschutzbehörde vom 01.06.2023, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr Hahn/Flughafen vom 06.12.2022, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bonn vom 02.12.2022, Landesbetrieb Mobilität Gerolstein vom 25.05.2023, Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier vom 13.06.2023 und Direktion Landesdenkmalpflege in Mainz vom 24.01.2023) insbesondere die oben aufgeführten Unterlagen.
3. Die Antrags- und Planunterlagen einschließlich der Unterlagen zur Umweltverträglichkeit in Form eines UVP-Berichtes sowie die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden behördlichen Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, werden gemäß § 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes in dem Zeitraum vom 11.07.2023 bis einschließlich 10.08.2023 (Auslegungsfrist) zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt und sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm unter dem Link https://www.bitburg-pruem.de/cms/bekanntmachungen
und im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (https://www.uvp-verbund.de/portal/) zugänglich.
Darüber hinaus liegen Ausfertigungen der Unterlagen aus von Dienstag, 11.07.2023 bis einschließlich Donnerstag, 10.08.2023 bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 06 - Bauen und Umwelt, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer Nr. 310 (Telefon 06561 15-3100, E-Mail adames.sandra@bitburg-pruem.de oder Telefon 06561 15-3090, E-Mail schons.richard@bitburg-pruem.de) während der Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
und bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg, Zimmer Nr. 109 (Telefon 06564 69-13612, E-Mail mossal.denis@vg-suedeifel.de, Telefon 06564 69-13611, E-Mail leiner.niklas@vg-suedeifel.de) während der Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Weil das beantragte Vorhaben in den Gemeinden Alsdorf und Holsthum an die Gemeinde Wolsfeld (Verbandsgemeinde Bitburger Land) angrenzt, erfolgt die Offenlage auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Abteilung 4 – Bauen und Werke, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, Zimmer Nr. 307 (Telefon 06561 66-3080, E-Mail josef.fisch@bitburgerland.de oder Telefon 06561 66-3070, E-Mail natascha.reifer@bitburgerland.de) während der Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr, sowie Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Unterlagen können dort während der o.a. Dienststunden eingesehen werden.
4. Die Öffentlichkeit kann Einwendungen gegen das Vorhaben vom 11.07.2023 bis einschließlich 11.09.2023 (Einwendungsfrist) schriftlich bei den v.g. Auslegungsstellen oder elektronisch (info@bitburg-pruem.de oder schons.richard@bitburg-pruem.de) erheben. Das Datum des Eingangs ist maßgebend.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach § 17 Abs. 1 und 2 des VwVfG in der derzeit gültigen Fassung gilt bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, kann die Genehmigungsbehörde unberücksichtigt lassen.
5. Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Sollte die Genehmigungsbehörde im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Durchführung eines Erörterungstermins für erforderlich halten, so ist dieser gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich und findet statt am Donnerstag, 09.11.2023, ab 10:00 Uhr im Großen Sitzungssaal der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg, Trierer Straße 1. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Einwendungen geben. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BlmSchG).
Sollte der Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nicht, an einem anderen Termin oder abweichend als Online-Konsultation (§ 5 Abs. 2 PlanSiG) stattfinden, wird dies rechtzeitig vorher öffentlich bekannt gemacht.
6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV).
7. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung des immissionsschutzrechtlichen Bescheides in den Kreisnachrichten des Eifelkreises Bitburg-Prüm und außerdem entweder im Internet oder im Trierischen Volksfreund ersetzt werden.