1. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Musikschulgebührensatzung) vom 08.06.2026
Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat aufgrund des § 17 der Landeskreisordnung (LKO) und der §§1, 2, 3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 08.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 Änderungen
Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Erhebung von Gebühren für die Kreismusikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 17.11.2025 wird wie folgt geändert:
§ 2 Gebührentarife
Die Gebührentarife der Kreismusikschule Bitburg-Prüm für das Schuljahr 2026/2027 sind:
I. Grundstufe (4 – 8 Jahre) in Gruppen ab fünf Schülern/Schülerinnen
monatl. Rate
Musikalische Früherziehung (MFE) 31,00 €
Musikalische Grundausbildung (MGA) 31,00 €
Instrumental- und Vokalunterricht
Halbe Stunde (25 Minuten)
Einzelunterricht 67,00 €
Volle Stunde (50 Minuten) monatl. Rate
Einzelunterricht 114,00 €
2er Gruppe 67,00 €
3er und 4er Gruppe 53,00 €
Gruppe ab 5 39,00 €
Studienvorbereitender Einzelunterricht 50 Minuten 114,00 €
Unterricht für Erwachsene (ab 21 Jahre)
- Einzelunterricht 25 Minuten 80,00 €
- Einzelunterricht 50 Minuten 138,00 €
Klassenmusizieren (keine Ermäßigungen möglich!) 24,00 €
Gitarrenklasse/Blockflötenklasse 50 Minuten 24,00 €
Zusatz- bzw. Ergänzungsunterricht ab 10 Teilnehmer
(keine Ermäßigungen möglich!)
- Jugendorchester jeweils
- Bläserensemble für Schüler/innen der KMS 20,00 €
- Kammerorchester und
- Big Band für andere Schüler/innen 24,00 €
Sonstiger Zusatz- bzw. Ergänzungsunterricht
- Chorische Stimmbildung
- Rock-Pop-Band AG jeweils 24,00 €
- Streicherensemble
- Musikgarten (für 1- bis 3-jährige)
Theoretische Fächer
- Allgemeine Musiklehre (ab 10 Teilnehmer/innen) 24,00 €
§ 3 Ermäßigungen
(1) Die Unterrichtsgebühren werden mit Ausnahme der Gebühren im Fach Klassenmusizieren und für Zusatz- und Ergänzungsunterricht ab 10 Teilnehmern/Teilnehmerinnen wie folgt ermäßigt:
- Sozialermäßigung:
Bei einem Familieneinkommen, das die Höhe des nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ermittelten Bedarfs zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht übersteigt, beträgt die Sozialermäßigung die Hälfte der vollen Gebühren. Weitere Sozialermäßigungen werden nicht gewährt.
Die Sozialermäßigung muss von dem/der Teilnehmer/in bzw. von dessen/deren Erziehungsberechtigten besonders beantragt werden.
- Geschwisterermäßigung:
Nehmen Geschwister am Unterricht teil, so wird die für jedes Kind zu zahlende maßgebliche Unterrichtsgebühr um 12,5 % ermäßigt.
- Mehrfächerermäßigung:
Erhält ein/e Schüler/in in mehreren Fächern Musikunterricht, so vermindert sich ab dem 3. Fach die für jedes Fach zu zahlende maßgebliche Gebühr um jeweils 12,5 %.
- Vereinsmitgliederermäßigung/Chormitgliederermäßigung
(1) Wirken Schüler/innen mit dem Instrument, an dem sie durch die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm im Einzelunterricht unterrichtet werden, in örtlichen Vereinen aktiv mit, so wird die maßgebliche Unterrichtsgebühr ab Vertragsbeginn ermäßigt.
10% Vereinsmitgliederermäßigung ab Vertragsbeginn in der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm und
20% Vereinsmitgliederermäßigung mit Beginn des 4. Unterrichtsjahres.
Die 10%ige Vereinsmitgliederermäßigung ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn in der Musikschule zu beantragen; bei Versäumung der Frist kann eine rückwirkende Ermäßigung nicht mehr gewährt werden.
Die Regelungen zur Vereinsmitgliederermäßigung sind entsprechend im Fach Gesang anzuwenden, wenn der/die Schüler/in als aktives Mitglied in einem Chor mitwirkt.
Die aktive Mitwirkung muss durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich bestätigt werden. Die Ermäßigung muss vom jeweiligen Verein für den/die Schüler/in beantragt werden. Gebührenschuldner bleibt der/die Teilnehmer/in am Unterricht bzw. bleiben dessen/deren Erziehungsberechtigte.
(2) Ist ein/e Schüler/in gleichzeitig Inhaber/in der JugendleiterInnen-Card (JULEICA), so wird die maßgebliche Unterrichtsgebühr ab Antragstellung um 10 % ermäßigt. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
(3) Ermäßigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind für Schüler/innen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen.
Eine rückwirkende Gewährung von Ermäßigungen ist ausgeschlossen. Wirksam wird
Artikel 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.