Mit E-Mail vom 20.12.2024 hat die Mergen Verwaltungs-GmbH & Co. KG, 54597 Olzheim, eine beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung gem. §§ 16, 27 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. §§ 18, 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) zur Ausweisung von Gewerbeflächen auf dem Grundstück der Gemarkung Olzheim, Flur 7, Flurstück 36/1, in der Verbandsgemeinde Prüm im Eifelkreis Bitburg-Prüm beantragt. Beabsichtigt ist die Verlagerung des Firmenstandortes des vorgenannten Betriebes auf das Plangebiet, um zukunftsfähige Expansionsmöglichkeiten zu schaffen.
Nachfolgend teilen wir das Ergebnis unserer Prüfung mit:
1. Hinsichtlich der Erfordernisse der Raumordnung / Standortwahl / überschlägigen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Es wird festgestellt,
| • | dass das Planungsvorhaben mit den Erfordernissen des Landesentwicklungsprogrammes LEP IV und der regionalen Raumordnungspläne der Region Trier (RROP 85/95, RROPneu 2024/E) vereinbar ist, |
| • | dass die Standortwahl nicht zu beanstanden ist, |
| • | dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegend ist. |
Damit ist das Vorhaben diesbezüglich raumverträglich.
2. Hinsichtlich der Trägerbeteiligung / Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Vorhaben ist hinsichtlich der Äußerungen der Fachstellen / Öffentlichkeit raumverträglich, wenn die im Einzelnen genannten Maßgaben erfüllt werden:
| 1. | Aufgrund des Vorhabens wird eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Prüm, Bereich Olzheim, sowie die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes gem. § 8 Abs. 2 BauGB erforderlich. |
| 2. | Wir weisen auf die Vorgaben bezüglich der Leitungs-, Linien- sowie Anlagenpläne der Westnetz GmbH, Trier, Telekom, Mayen, sowie KNE Eifel, Prüm, hin. |
| 3. | Wir weisen auf die naturschutzfachlichen Forderungen der unteren Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm hin. |
| 4. | Die Hinweise der unteren Wasserbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm sind zu beachten. |
| 5. | Die Hinweise der Generaldirektionen kulturelles Erbe, Trier und Koblenz, sowie der unteren Denkmalschutzbehörde des Eifelkreise Bitburg-Prüm sind zu beachten. |
| 6. | Wir weisen auf die Vorgaben des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Mainz, hin. |
| 7. | Die verkehrliche Erschließung ist mit dem Landesbetrieb Mobilität, Gerolstein, abzustimmen. |
| 8. | In den nachfolgenden bauleitplanerischen Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass die Belange des anlagenbezogenen Immissionsschutzes ausreichend Würdigung finden. |