Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U260113-20 geführten wasserrechtlichen Verfahrens gem. §§ 68, 69 WHG zur Renaturierung des Fölkenbaches (Gewässer III. Ordnung) im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes "Keltenweg"
Antragsteller: Immobiliengesellschaft II der Kreissparkasse Bitburg-Prüm mbH & Co KG, Trierer Straße 46, 54634 Bitburg,
Gemarkung Echternacherbrück – Flur 0005 – Flurstück-Nr.88
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren vorgeschaltete standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.
Durch das Vorhaben ist das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Sauer (RVO 312-63 Sauer) als besonderes Gebiet gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.