Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U260087-20 geführten wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens „Renaturierung des Dahlemer Baches (Gewässer III. Ordnung) im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes "L46-Stauspur" gemäß §§ 68, 69 WHG
Antragsteller: Ortsgemeinde Spangdahlem, 54529 Spangdahlem
Gemarkung Spangdahlem, Flurstücke-Nr.101 und 102
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren vorgeschaltete standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß der in Anlage 3, Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.