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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 28/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

der unteren Landesplanungsbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm gemäß §§ 15, 27 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG)

Die Firma Hermann Köppen Ing.-Bau GmbH & Co. KG, Alte Röhler Straße 16, 54634 Bitburg, hat bei der unteren Landesplanungsbehörde die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) nach §§ 15, 27 Abs. 3 ROG i. V. m. § 17 LPlG für die Erweiterung eines Steinbruchs in Waxweiler beantragt.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben, für das es gemäß § 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 LPlG i. V. m. § 1 Nr. 17 RoV einer RVP bedarf. Im Rahmen dieser Prüfung waren die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung, insbesondere die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, weiterhin die ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen zu überprüfen und eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des UVPG durchzuführen. Nachfolgend teilen wir das Ergebnis der Prüfung mit:

Die beantragte Erweiterung des Steinbruchs in der Ortsgemeinde Waxweiler, Verbandsgemeinde Arzfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, sofern die nachstehenden Maßgaben und Hinweise Berücksichtigung finden:

Maßgaben:

1.

Zur Sicherstellung der Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Z 118 des LEP IV sowie den raumordnerischen Grundsätzen in § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Satz 9 ROG und in den Kapiteln 5.6.2.1 und 5.6.2.2 des RROP 1985 sind die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der geplanten Steinbrucherweiterung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der einzuholenden Gutachten und Prognosen vertieft und abschließend zu behandeln.

2.

Mit Blick auf den Raumordnungsgrundsatz in § 2 Abs. 2 Ziffer 4 Satz 7 ROG, die Grundsätze 119 und 121 des LEP IV, die Grundsätze der Ziffern 5.1.1 und 5.1.3 des RROP 1985 sowie Z 148 und den ergänzend in die Abwägung einzubeziehenden G 149 des RROPneu 2024 Entwurf sind zur raumverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens mit den Belangen der Landwirtschaft im weiteren Verfahren detaillierte Gutachten zur Betroffenheit und möglichen Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe und der örtlichen Agrarstruktur vorzulegen. Die betroffenen landwirtschaftlichen Betreibe sind in das weitere Verfahren frühzeitig mit einzubinden.

3.

Bezüglich der Belange von Natur, Landschaft, Boden, Erholung und Tourismus ist in Bezug auf die Abwägungsrelevanz der Grundsätze der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Sätze 1 und 2 ROG, der Grundsätze 112 und 133 des LEP IV, der Ziffern 2.2.2.5.3, 2.5.2, 5.2.1 und 5.2.3 des RROP 1985 sowie der ergänzend einzubeziehen RROPneu 2024 Entwurf (G 93, G 94, G 122, G 161) im nachfolgenden Verfahren sicherzustellen, dass eine verträgliche Einbindung des Rohstoffabbaus in die Umgebung (u. a. durch die Anlage von Gehölzstreifen in den Randbereichen, einem angemessenen Sichtschutz sowie einer landschaftsverträglichen Größenausdehnung der Abbauflächen) erfolgt. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Landschaft sind bestmöglich zu minimieren. Zur Erfüllung der naturschutzfachlichen Anforderungen sind die erforderlichen Untersuchungen und Bewertungen durchzuführen und frühzeitig mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Hinweise:

a)

Im weiteren Verfahren ist im Rahmen einer sachgerechten Abwägung zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die geplante Erweiterung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB.

b)

Die Vorgaben bezüglich der Leitungs-, Linien- sowie Anlagenpläne der Westnetz Dortmund, Westnetz GmbH, Amprion GmbH sowie der KNE sind zu berücksichtigen.

c)

Die naturschutzfachlichen Forderungen der unteren Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm sind zu beachten.

d)

Auf die immissionsschutzrechtlichen Forderungen der unteren Immissionsschutzbehörde wird verwiesen.

e)

Die Hinweise der unteren Wasserbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm sowie der Regionalstelle Wasserwirtschaft der SGD Nord sind zu beachten.

f)

Die Hinweise der Generaldirektion kulturelles Erbe sowie der unteren Denkmalschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm sind zu beachten.

g)

Auf die Vorgaben des Landesamtes für Geologie und Bergbau wird hingewiesen.

h)

Die verkehrliche Erschließung ist mit dem Landesbetrieb Mobilität, Gerolstein, abzustimmen.

i)

Ausweislich der Stellungnahme des DLR-Eifel wird auf das derzeit noch laufende Flurbereinigungsverfahren Merlscheid/Heilhausen sowie auf das bereits erfolgte Flurbereinigungsverfahren für den im Suchraum vorhandenen Weg hingewiesen.

54634 Bitburg, 29.06.2026
Im Auftrag
gez. Meike Steffes