Der Kreistag hat aufgrund
der §§ 11b, 12, 17, 18, 20, 25, 27, 27a, 37, 38, 41 und 44 Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133),
der §§ 2 und 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landkreisordnung (LKO DVO) vom 21.02.1974 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 der Landesverordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379),
der Ziff. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 17.01.2017, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 28.02.2017,
der §§ 2, 3, 4, 5, 7, 15 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27.11.1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 29.08.2023 (GVBl. S. 241),
der §§ 7, 9 und 10 der Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung - LKomBesVO -) vom 15.11.1978 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157),
der §§ 2, 8,10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 13.12.2023 (GVBl. S. 410),
des § 46 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 09.07.2010 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.09.2012 (GVBl. S. 310),
am 08.07.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Eifelkreises Bitburg-Prüm erfolgen, soweit durch eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, in den Kreis-Nachrichten der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, die gemeinsam mit den jeweiligen Wochenzeitungen der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Stadt Bitburg im Eifelkreis Bitburg-Prüm erscheinen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Zusätzlich erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.bitburg-pruem.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) In den Fällen, in denen dringliche Sitzungen des Kreistages bzw. eines Ausschusses oder sonstige dringende Kreisangelegenheiten nicht mehr rechtzeitig in der nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form bekannt gemacht werden können, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung. Die Tageszeitung wird durch einen öffentlich bekannt zu machenden Beschluss des Kreistages festgelegt.
(6) Als Erscheinungstag der Kreis-Nachrichten gilt der Samstag der Woche, für die die Ausgabe bestimmt ist (Ausgabetag der Zeitung).
Zwischen Einladung und Sitzung des Kreistages und seiner Ausschüsse müssen mindestens sechs volle Kalendertage liegen.
(1) Der Kreistag bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Kreisausschuss, |
| 2. | Schulträgerausschuss, |
| 3. | Rechnungsprüfungsausschuss, |
| 4. | Kreisrechtsausschuss, |
| 5. | Jugendhilfeausschuss, |
| 6. | Sozialausschuss, |
| 7. | Ausschuss für öffentlichen Personennahverkehr, Schüler- und Kitakinderbeförderung, |
| 8. | Ausschuss für Kreisentwicklung und Klimaschutz. |
(2) Im Übrigen ist im Eifelkreis Bitburg-Prüm ein Seniorenbeirat entsprechend der Richtlinien über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Seniorenbeirats des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu bilden.
(3) Die Zahl der Ausschussmitglieder wird festgelegt für den
| 1. | Kreisausschuss | auf 12 gewählte Mitglieder zuzüglich Vorsitzender, |
| 2. | Schulträgerausschuss | auf 12 gewählte Mitglieder zuzüglich Vorsitzender, |
| 3. | Rechnungsprüfungsausschuss | auf 5 gewählte Mitglieder, |
| 4. | Sozialausschuss | auf 10 gewählte Mitglieder zuzüglich Vorsitzender, |
| 5. | Ausschuss für öffentlichen Personennahverkehr, Schüler- und Kitakinderbeförderung | auf 8 gewählte Mitglieder zuzüglich Vorsitzender, |
| 6. | Ausschuss für Kreisentwicklung und Klimaschutz | auf 12 gewählte Mitglieder zuzüglich Vorsitzender, |
(4) Die Ausschüsse nach Abs. 4 Ziffern 2 – 6 werden aus Mitgliedern des Kreistages und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern des Eifelkreises Bitburg-Prüm gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sowie die Hälfte der stellvertretenden Mitglieder sollen jedoch Mitglied des Kreistages sein.
(5) Für jedes Mitglied der Ausschüsse nach Abs. 4 Ziffern 1 – 6 werden zwei Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch den Kreistag festgelegt.
(6) Dem Ausschuss für Kreisentwicklung und Klimaschutz gehören die Bürgermeister bzw. Vertreter der Verbandsgemeinden des Eifelkreises Bitburg-Prüm und der Stadt Bitburg mit beratender Stimme an.
(7) Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse. Besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Aus der Mitte des Kreistages wird ein Ältestenrat gebildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzung des Kreistages berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
(1) Folgende Aufgaben des Kreistages werden zur Entscheidung dem Kreisausschuss übertragen:
| 1. | die Vergabe von Aufträgen, die Gewährung von Zuschüssen und sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplanes, soweit der Kreistag die Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder der Landrätin bzw. dem Landrat übertragen hat oder soweit nicht der Landrat kraft Gesetz zuständig ist; | |
| 2. | die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 100.000,00 Euro brutto bei freiwilligen Leistungen, bis zu 500.000,00 Euro brutto bei Pflichtausgaben, soweit sie nicht im Rahmen des Teilhaushaltes gedeckt werden können; | |
|
| Die Grenze der Zustimmungspflicht (Erheblichkeit) von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen gemäß § 57 LKO in Verbindung mit § 100 GemO wird in der jeweiligen Haushaltssatzung geregelt; | |
| 3. | die Genehmigung von Verträgen des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit der Landrätin bzw. dem Landrat, den Kreisbeigeordneten und den leitenden staatlichen und kommunalen Beamtinnen und Beamten: | |
|
| a) | laufende Verträge bis zu einer |
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| b) | einmalige Verträge bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro brutto; |
| 4. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt und die Angelegenheit nicht dem Landrat übertragen wurde; | |
| 5. | die Verfügung über Kreisvermögen bis zu einer Wertgrenze von 200.000,00 Euro brutto; | |
| 6. | die Zustimmung zur Ernennung der Kreisbeamtinnen und Kreisbeamten des dritten Einstiegsamtes sowie der Kreisbeamtinnen und Kreisbeamten des vierten Einstiegsamtes ohne Leitungsfunktion und zur Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Probe des dritten Einstiegsamtes gegen deren Willen; | |
| 7. | die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung (einschließlich der Gewährung von Zulagen) der dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten sowie der dem vierten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten ohne Leitungsfunktion und zur Kündigung der dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten gegen deren Willen; | |
| 8. | die Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; | |
| 9. | die Zustimmung zum Erlass und zur Niederschlagung von Forderungen in Höhe von über 5.000,00 Euro brutto im Einzelfall; | |
| 10. | die Festlegung von Richtlinien zur Übernahme von Schirmherrschaften durch den Kreis; | |
| 11. | die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 58 Abs. 3 Landkreisordnung; | |
| 12. | die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Verbänden, Vereinen und ähnlichem; | |
| 13. | die Möglichkeit, gemäß Randziffer 3.2 der Bürgschaftsregelung des Eifelkreises Bitburg-Prüm im Einzelfall von der Erhebung von Gebühren abzusehen; | |
| 14. | die Beschlussfassung über die Übertragung von Haushaltsermächtigungen gemäß § 17 Gemeindehaushaltsverordnung; | |
| 15. | die Vorberatung aller abfallwirtschaftlichen Beschlüsse des Kreistages sowie Beratung über sonstige abfallwirtschaftlichen Gegenstände, deren Beschlussfassung weder dem Kreistag vorbehalten ist, noch eine Zuständigkeit des Landrates gegeben ist; | |
Weiterhin ist der Kreisausschuss für die ihm durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zuständig.
(2) Folgende Aufgaben des Kreistages werden zur Entscheidung dem Ausschuss für öffentlichen Personennahverkehr, Schüler- und Kitakinderbeförderung übertragen:
| 1. | Vorbereitung der vom Kreistag zu treffenden Grundsatzentscheidungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Schüler- und Kindergartenkinderbeförderung; |
| 2. | Beratung eventuell notwendig werdender Änderungen und Ergänzungen der Schülerbeförderungsrichtlinien und der Schülerbeförderungssatzung; |
| 3. | Gewährung von Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der EG-VO 1370/2007, soweit die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat; |
| 4. | Vergabe von Verkehrsleistungen im freigestellten Schüler- und Kitakinderverkehr; |
| 5. | Vergabe von Planung- oder sonstigen Dienstleistungen im Bereich des ÖPNV sowie der Schüler- und Kitakinderbeförderung; ausgenommen sind Angelegenheiten, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Kreistag vorbehalten sind; |
| 6. | Vorberatung von Sitzungen der Gremien des Zweckverbandes nach § 6 Nahverkehrsgesetz (NVG). |
Auf Antrag einer im Ausschuss für öffentlichen Personennahverkehr, Schüler- und Kitakinderbeförderung vertretenen Fraktion hat der Ausschussvorsitzende eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs und der Schüler- und Kitakinderbeförderung gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu setzen.
(3) Folgende Aufgaben des Kreistags werden dem Sozialausschuss
| a) | zur Vorberatung übertragen: | |
|
| 1. | Umsetzung der Sozialleistungsgesetze (SGB II, SGB IX, SGB XII, BTHG), |
|
| 2. | Mitwirkung bei Satzungsangelegenheiten, soweit Belange der Sozialverwaltung tangiert sind, |
|
| 3. | Bedarfsplanung zur ambulanten und stationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen, |
|
| 4. | Bedarfsplanung zur ambulanten und stationären Versorgung von Menschen mit Behinderung. |
| b) | zur Entscheidung übertragen, soweit entsprechende Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen und der Kreistag hierüber bereits grundsätzlich entschieden bzw. es sich nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt: | |
|
| 1. | Zuschüsse an Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände und Projekte - bezogen auf die Rechtsgebiete des SGB II, SGB IX, SGB XI und SGB XII (wie z.B. Schuldnerberatung, Jobbudget), |
|
| 2. | Sozialraumplanungen, soweit die Rechtsgebiete des SGB II und SGB XII tangiert sind, |
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| 3. | Zustimmung zum Abschluss von Verträgen in Angelegenheiten des SGB II und des SGB XII (insbesondere die Fortführung der Sozialraum- und Teilhabeplanung, Beauftragung der Pflegestrukturplanung und spätere Fortführung der Planung). |
(4) Dem Schulträgerausschuss wird die Entscheidung über die Herstellung des Benehmens zur Besetzung von Schulleiterstellen an Schulen in Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm übertragen.
(5) Folgende Aufgaben werden dem Ausschuss für Kreisentwicklung und Klimaschutz übertragen:
| 1. | Beratung des prozessorientierten Kreisentwicklungskonzeptes (KEK) sowie der in diesem Rahmen erarbeiteten Zielvorstellungen und des strategischen Handlungsrahmens für die zukünftige Kreisentwicklung unter Berücksichtigung des Klimaschutzes; | |
| 2. | Beratung über die den Eifelkreis betreffenden Projekte und Initiativen im Rahmen des KEK unter Berücksichtigung von Klimaschutz- und Energieeffizienzzielen, insbesondere in den Bereichen | |
|
| • | Nachhaltige Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur und Dorfentwicklung, |
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| • | Gewährleistung und Optimierung der Grundversorgung, |
|
| • | Anpassung an den demographischen Wandel sowie gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungsprozesse, |
|
| • | Förderung von Wirtschaft und Tourismus, |
|
| • | Förderung der regionalen Identität. |
| 3. | Entwicklung von Initiativen und Projekten zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Eifelkreises; | |
| 4. | Beratung eines Klimaschutzkonzeptes für den Eifelkreis sowie die Begleitung der Umsetzung; | |
| 5. | Vorberatung einer Digitalstrategie für den Eifelkreis sowie die Begleitung der Umsetzung im Rahmen des Smart Cities-Projektes; | |
| 6. | Gewährung von Zuschüssen für investive Maßnahmen aus Mitteln des Modellprojekts „Smart Cities - EIFELKREIS VERBINDET“ bis 100.000 Euro im Rahmen der verfügbaren Projektmittel; | |
| 7. | Entscheidungen über Beratungsgegenstände des Umweltschutzes, deren Beschlussfassung weder dem Kreistag vorbehalten ist, noch eine Zuständigkeit des Landrates gegeben ist; | |
| 8. | Entscheidung über die Vergabe von Medizinstipendien. | |
(6) Der Kreistag kann auch andere Aufgaben auf die Ausschüsse übertragen. Seine Rechte nach § 37 Abs. 3 LKO bleiben unberührt.
(1) Auf den Landrat wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Aufnahme und Umschuldung von Krediten; |
| 2. | Bewilligung von Zuschüssen bis zur Höhe von 10.000,00 Euro brutto; |
| 3. | Niederschlagung sowie Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 5.000,00 Euro brutto im Einzelfall; |
| 4. | Bewilligung von Zuschüssen zum Bau von Schulanlagen im Rahmen des Pflichtanteils gemäß § 87 Abs. 2 Schulgesetz; |
| 5. | Auftragsvergabe für Bauunterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen, die der Erhaltung der Bausubstanz kreiseigener Gebäude dienen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 30.000,00 Euro brutto; |
| 6. | Auftragsvergaben zum Ausbau und zur Unterhaltung von Kreisstraßen bis zur Höhe von 65.000,00 Euro brutto; |
| 7. | Erst- und Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern und beweglichen Sachen des Anlagevermögens im Rahmen des laufenden Bedarfs bis zu einem Wert von 50.000 Euro brutto; |
| 8. | Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen bis zu einem jährlichen Mietzins von 10.000,00 Euro brutto; |
| 9. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000 Euro brutto. |
(2) Der Kreistag kann auch andere Aufgaben auf die Landrätin bzw. den Landrat übertragen.
Der Eifelkreis Bitburg-Prüm hat drei ehrenamtliche Kreisbeigeordnete.
Für die Verwaltung des Kreises werden bis zu vier Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Kreistagsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2 - 6. Für die Teilnahme an jeweils zwei Sitzungen der Fraktion, die der Vorbereitung von Kreistagssitzungen dienen, erhalten die Kreistagsmitglieder Sitzungsgeld nach Abs. 2 und eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 3 und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 50,00 Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60,00 Euro. Das Sitzungsgeld verändert sich ab dem Jahr 2020 um den gleichen Hundertsatz wie die in § 15 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) bezeichneten Sätze; der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Wegstreckentschädigung für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt Fahrgeldvergütung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben einer Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Auf Antrag wird der glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch bis zum zweifachen Betrag des Sitzungsgeldes nach Abs. 2 je Sitzung. Bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer vollen Zeitstunde wird der Verdienstausfall höchstens bis zum einfachen Betrag des Sitzungsgeldes nach Abs. 2 ersetzt. Personen, die über ein Erwerbseinkommen nicht verfügen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend dem Höchstsatz nach Satz 2. Unbezahlte Versorgungs- und/oder Erziehungsarbeit wird auf glaubhafte schriftliche Versicherung bis zu einem Höchstbetrag nach Satz 2 ersetzt. Keinen Ersatzanspruch haben Mandatsträger, bei denen wegen der durch die Mandatsausübung ausfallenden Arbeitszeit keine anteilige Kürzung der Löhne, Gehälter oder Bezüge durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn vorgenommen wird. Gleiches gilt für Pensionäre und Rentner.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Kreistagsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Vorsitzenden der im Kreistag gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes nach Abs. 2, bis zu zwei Stellvertreter erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe des hälftigen Sitzungsgeldes nach Abs. 2.
(7) Pro Kalenderjahr erhalten die im Kreistag gebildeten Fraktionen nach Maßgabe einer vom Kreistag beschlossenen Richtlinie eine Zuwendung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 750,00 Euro sowie 350,00 Euro je Mitglied der Kreistagsfraktion. Darüber hinaus werden die Mitgliedsbeiträge an eine kommunalpolitische Vereinigung auf Nachweis in voller Höhe erstattet.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Kreistages und des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 8 Abs. 2.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte, zu deren Kostentragung der Eifelkreis Bitburg-Prüm verpflichtet ist, erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Arbeitskreisen und Kommissionen, die der Kreistag oder einer seiner Ausschüsse gebildet hat.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 - 5 entsprechend.
(1) Die Kreisbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung der Landrätin bzw. des Landrates eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) zuzüglich 20 % entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 2 KomAEVO. Eine nach Abs. 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Die Kreisbeigeordneten, die nicht Kreistagsmitglied sind und auch keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 erhalten, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse die für Kreistagsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Das Gleiche gilt, wenn die Kreisbeigeordneten an Sitzungen des Kreisvorstandes, an Besprechungen mit der Landrätin bzw. dem Landrat (§ 41 Abs. 3 LKO) oder an Fraktionssitzungen teilnehmen oder wenn sie den Vorsitz in einem Ausschuss führen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LKO) und ihnen hierfür keine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Kreistages oder nach Abs. 1 gewährt wird.
Als Dienstaufwandsentschädigung erhält die Landrätin bzw. der Landrat den jeweils geltenden Höchstbetrag gemäß § 9 der Kommunal-Besoldungsverordnung.
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin bzw. des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs besteht aus einem Grundbetrag in Höhe des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrentschädigungs-VO zuzüglich des jeweiligen Zuschlages für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit und Werksfeuerwehr.
(2) Die Aufwandsentschädigung der ständigen Vertreterin/nen bzw. des/der ständigen Vertreter/s der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin bzw. des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs beträgt insgesamt die Hälfte der Aufwandsentschädigung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin bzw. des Brand- und Katastrophenschutz-Inspekteurs, soweit sie bzw. er regelmäßig einen Teil der Aufgaben der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin bzw. des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs wahrnehmen bzw. wahrnimmt.
(3) Die Kreisjugendfeuerwehrwartin bzw. der Kreisjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Satzes nach § 11 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungs-VO.
(4) Die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung je Ausbildungsstunde in Höhe des Satzes nach § 11 Abs. 1 der Feuerwehrentschädigungs-VO.
(5) Die Zugführerin bzw. der Zugführer des Gefahrstoffzuges des Eifelkreises Bitburg-Prüm erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem in § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungs-VO enthaltenen Höchstsatz entspricht. Den Gerätewartinnen bzw. Gerätewarten der Katastrophenschutzeinheiten wird je Wartungseinheit eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages gewährt, der nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehrentschädigungs-VO den ehrenamtlichen Gerätewartinnen bzw. Gerätewarten zusteht.
(6) Die Aufwandsentschädigung der beiden ständigen Vertreterinnen bzw. ständigen Vertreter der Zugführerin bzw. des Zugführers des Gefahrstoffzuges des Eifelkreises Bitburg-Prüm beträgt insgesamt die Hälfte der Aufwandsentschädigung der Zugführerin bzw. des Zugführers, soweit sie regelmäßig einen Teil der Aufgaben der Zugführerin bzw. des Zugführers wahrnehmen.
(7) Die Leiterin bzw. der Leiter der Technischen Einsatzleitung (TEL) des Eifelkreises Bitburg-Prüm erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem in § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungs-VO enthaltenen Höchstsatz entspricht.
(8) Die monatliche Aufwandsentschädigung der ständigen Vertreterin bzw. des ständigen Vertreters der Leiterin bzw. des Leiters der TEL entspricht der Hälfte der nach Abs. 7 gewährten Aufwandsentschädigung.
(9) Den im Eifelkreis Bitburg-Prüm für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel Verantwortlichen wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages gewährt, der nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungs-VO den ehrenamtlichen Gerätewarten zusteht, jedoch nicht mehr als die Höhe des in § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz geregelten Maximalbetrages.
(10) Der Ausbildungsleiter der Feuerwehr-Kreisausbildung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem in § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungs-VO enthaltenen Höchstsatz entspricht.
(11) Die Leitenden Notärztinnen bzw. die Leitenden Notärzte sowie die Organisatorischen Leiterinnen bzw. die Organisatorischen Leiter erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro.
(1) Die Vorsitzenden des Seniorenbeirates und des Beirates für Migration und Integration erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten sie für Dienstreisen Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(3) Die Regelung des § 9 Abs. 2 dieser Satzung – Sitzungsgeld für Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten – bleibt hiervon unberührt.
(1) Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die oder der kommunale Behindertenbeauftragte eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung erhält die oder der kommunale Behindertenbeauftragte für Dienstreisen Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(3) Die Regelung des § 9 Abs. 2 dieser Satzung – Sitzungsgeld für Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten – bleibt hiervon unberührt.
(1) Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister monatlich im Voraus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 Euro.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister für Dienstreisen Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
Die Satzung tritt am 09.07.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 27.06.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.