Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 aufgrund § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351) und des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Rheinland-Pfalz (KiTaG) vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) folgende Satzung beschlossen:
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamt- und Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Darunter fällt u. a. die Bereitstellung der Angebote an Kindertagesbetreuung in seinem Planungsgebiet. In § 80 SGB VIII ist die Jugendhilfeplanung normiert. Aus der beschriebenen Planungsverantwortung ergibt sich ein in die Zukunft gerichteter Gestaltungsprozess, der u. a. die KiTa-Bedarfsplanung umfasst (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 SB VIII).
Hieran knüpft § 19 Abs. 1 KiTaG an. Demnach gibt die Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für das Planungsgebiet Auskunft über die Bedarfe an Förderungsangeboten und die Bedarfserfüllung in Tageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege. Sie dient der bedarfsgerechten Steuerung des Angebots an Betreuungsplätzen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt gemäß § 19 Abs. 2 KiTaG jährlich für seinen Bezirk einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebietes die Tageseinrichtungen und die Plätze aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 14 Abs. 1 S. 1 KiTaG und der Anforderungen nach den §§ 15 bis 17 KiTaG erforderlich sind. Im Bedarfsplan sind auch die Festlegungen zu den Betreuungszeiten für Plätze und zu den Sozialräumen, in denen die Tageseinrichtungen liegen, zu treffen.
Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehene Tageseinrichtung, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 5 Abs. 4 KiTaG).
Anlass zum Satzungserfordernis ist das zum 01.07.2021 in Kraft getretene KiTaG. Entsprechend der Vorgabe des § 5 Abs. 2 S. 2 KiTaG wurde zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger, die die Grundlage für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene bildet, mittels einer Übergangsvereinbarung (vom 22.03.2024) für den Zeitraum vom 01.07.2021 – 31.12.2024 abgeschlossen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 4 KiTaG). Ziel ist die Sicherstellung der Leistung sowie die Finanzierung der Kosten der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen im Eifelkreis Bitburg-Prüm.
(1) Personalkosten i. S. d. § 25 Abs. 1 KiTaG, die nicht durch Zuweisungen des Landes gemäß § 25 Abs. 2 KiTaG, Elternbeiträge gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG und Eigenleistungen des Trägers der Tageseinrichtung gemäß § 5 Abs. 2 gedeckt sind, werden durch Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgeglichen.
(2) Aufbauend auf der Übergangsvereinbarung vom 22.03.2024 wird rückwirkend zum 01.07.2021 folgende Zuweisung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Kindertageseinrichtungen festgesetzt:
| - | bei Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft 99,0 v. H. der festgestellten Personalkosten |
| - | bei Kindertagesstätten in freier sonstiger Trägerschaft 100,0 v. H. der festgestellten Personalkosten |
(3) Bei Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft wird die Zuweisung ab dem Jahr 2025 auf 100,0 v. H. der festgestellten Personalkosten festgesetzt.
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sich gem. § 27 Abs. 2 KiTaG entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen.
(2) Aufbauend auf der Übergangsvereinbarung vom 22.03.2024 wird als angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe rückwirkend zum 01.07.2021 für die Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft und die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft ein Zuschlag von 3,5 v. H. der festgestellten Personalkosten festgesetzt. Für den Fall, dass eine neue Rahmenvereinbarung gem. § 5 Abs. 2 KiTaG geschlossen wird, werden die dort enthaltenen Regelungen für die Zahlungen maßgeblich sein.
(3) Für die Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft wird ein Zuschlag in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten ab dem Jahr 2025 festgesetzt. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Gemeinden werden gem. § 27 Abs. 3 KiTaG zur Deckung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe herangezogen.
(2) Ab dem Jahr 2025 trägt der Landkreis bei allen Trägern 40 v. H der sich nach den § 1 und § 2 dieser Satzung ergebenden Gesamtkosten, d.h. 40 % der notwendigen Personalkosten und 40 % von 3,5 % der notwendigen Personalkosten als Sachkosten. Die unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung des Landes und des Eifelkreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß dieser Satzung verbleibenden Restkosten werden auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt.
(3) Die Verteilung gem. Abs. 1 erfolgt durch Anwendung eines Verteilungsschlüssels. Dieser setzt sich aus der Zahl der Einwohner und Zahl der Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zusammen. Unberücksichtigt bleiben die Einwohner/Kinder einer Erstaufnahmeeinrichtung; Sie werden in keiner Berechnung berücksichtigt. Die Referenzzahlen sind die im Kommunalen Finanzausgleich zum 30.06. des Vorjahres enthaltenen Zahlen. Bei der Berechnung erfolgt die Verteilung der Kosten jeweils zu 50 v. H. nach der Einwohnerzahl und der Kinderzahl. Die ermittelten Beträge pro Einwohner/Kind werden nach der kaufmännischen Regelung auf volle Euro-Beträge gerundet.
(4) Für die Gemeinden im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in freier Trägerschaft beträgt der Kostenanteil der Gemeinden für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2024 11.2 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten zuzüglich 60% der Kosten gem. § 2 Abs. 2 der Satzung.
(5) Für die Gemeinden im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beträgt der Kostenanteil der Gemeinden für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2024 – entsprechend der bisherigen Regelung – im Durchschnitt 11,1 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten.
(1) Auf die nach §§ 1 und 2 voraussichtlich zu leistenden Zuwendungen werden monatliche Abschläge in Höhe von 80 % der angenommenen Personalkosten gewährt.
(2) Auf die Beteiligung der Gemeinden nach § 3 werden monatliche Abschläge in Höhe von 80 % der voraussichtlichen Gemeindebeteiligung erhoben.
(3) Eine endgültige Abrechnung mit den Trägern der Kindertagesstätten und den Gemeinden erfolgt nach bestandskräftigem/rechtskräftigem Bescheid über den Gesamtverwendungsnachweis für den Landkreis über die Gewährung der Landeszuwendung nach § 25 Abs. 2 KiTaG (abschließender Zuwendungsbescheid gem. § 6 Abs. 9 KiTaGAVO).
Die Träger der Kindertageseinrichtungen werden in Anlehnung an § 6 Abs. 7 S. 3 KiTaGAVO verpflichtet, die Verwendungsnachweise für das Vorjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übermitteln.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft.
(2) Die Richtlinien des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Beteiligung des Eifelkreises und der kreisangehörigen Gemeinden and den Personalkosten der Kindertagesstätten treten gleichzeitig rückwirkend zum 01.07.2021 außer Kraft
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.