Der Eifelkreis Bitburg-Prüm stellt, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist, Sportorganisationen und -vereinen sowie den Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung die in seiner Trägerschaft stehenden Schulsporthallen und Sportanlagen zur außerschulischen Nutzung nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.
Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm behält sich das Recht vor, die außerschulische Nutzung auf bestimmte Räume, Anlagen, Sporthallen-Teilbereiche oder Lehrschwimmbäder zu beschränken.
Diese Benutzungsordnung umfasst die Regelung für die nachfolgenden Objekte:
- Sporthalle St. Willibrord-Gymnasium, Bitburg
- Sporthalle Otto-Hahn-Realschule plus, Bitburg
- Sporthalle Edith-Stein, Bitburg
- Sporthalle Grund- und Realschule plus, Irrel
- Sporthalle Grund- und Realschule plus Neuerburg
- Sporthalle Realschule Plus, Bleialf
- Sporthalle Regino-Gymnasium, Prüm
- Sporthalle Kaiser-Lothar Realschule plus, Prüm
- Sporthalle Wandalbert
- Gymnastikraum FöS St. Martin, Bitburg
- Gymnastikraum Astrid-Lindgren-Schule, Prüm
Allgemeine Vorschriften
Spezielle Vorschriften für die Benutzung von Sporthallen, Freisportanlagen und Schwimmbädern
Schlussvorschriften
(1) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Sportförderungsgesetz (SportFG) stehen die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen dem Schul- und Hochschulsport sowie den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung.
(2) Soweit die in Trägerschaft stehenden Schulsporthallen und Schulsportanlagen nicht von den Schulen genutzt werden, kann Vereinen und Sportorganisationen, ein außerschulisches Nutzungsrecht eingeräumt werden.
(2a) Auf Antrag kann im Einzelfall, nach Prüfung durch den Schulträger, auch Nutzergruppen, welche nicht in einem Sportverein organisiert sind (z.B. Tanzgruppen etc.), eine außerschulische Nutzung für Sportzwecke gestattet werden.
(1) Benutzer/Veranstalter sind zur Einhaltung der Benutzungszeiten verpflichtet. Er hat den Ausfall einer vorgesehenen Veranstaltung der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm bzw. den Hausmeistern/Hallenwarten rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Grundsätzlich stehen die Schulsporthallen und Sportanlagen zur Verfügung, sofern keine zwingenden Gründe (z. B. die Durchführung von Sanierungsarbeiten, Grundreinigungsarbeiten oder Abwesenheit des Hausmeisters) entgegenstehen.
Im Sinne einer nachhaltigen Ressourcenverwertung (Strom, Heizung, Wasser etc.) haben die Vereine und sonstigen Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Ausfall der Trainingsstunden rechtzeitig die zuständigen Ansprechpartner, Hausmeister oder Hallenwarte informiert werden.
(3) Aus Gründen der Energieeinsparung bleiben die Sporthallen und Lehrschwimmbäder in den Weihnachtsferien für eine außerschulische Nutzung grundsätzlich geschlossen. In begründeten Einzelfällen können hiervon Ausnahmen erteilt werden.
(4) Die außerschulische Nutzung von Schulräumen und Schulanlagen endet grundsätzlich um 22:00 Uhr. In die Benutzungszeit sind die Zeiten für Aufräumen, Duschen und Umkleiden eingeschlossen. Die Übungseinheiten und Veranstaltungen sind rechtzeitig zu beenden, sodass die Einrichtungen mit Ablauf der erlaubten Benutzungszeit geräumt sind.
(1) Aus wichtigem Grund kann die Benutzungserlaubnis im Einzelfall eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen diese Benutzungsordnung, dringender Eigenbedarf sowie eine vorübergehende Schließung der Räume (z. B. aus Gründen der Pflege und Unterhaltung).
(2) Benutzer, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen,
können von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden.
(3) Einschränkungen oder die Rücknahme der Benutzungserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 haben keine Verpflichtung des Eifelkreises zu Schadenersatz oder Entschädigung zur Folge. Insbesondere wird für einen evtl. eintretenden Einnahmeausfall keine Haftung übernommen.
(1) Sporthallen und Schulanlagen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Die genutzten Räume und Sportanlagen sind nach Beendigung der Nutzung in sauberem und aufgeräumtem Zustand zu hinterlassen. Hierzu zählt auch eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung. Der Abfall ist vom Veranstalter zu sammeln und auf eigene Kosten zu entsorgen. Sollten zusätzliche Sonderreinigungsarbeiten erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten dem Eifelkreis Bitburg-Prüm vom Benutzer zu erstatten.
(3) Sollte die Verschmutzung des Sporthallenbodens so stark sein, dass eine Nassreinigung stattfinden muss, darf dies nur durch das für die sonst übliche Hallenreinigung zuständige Fachpersonal erfolgen. Die Beauftragung erfolgt durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm auf Kosten des Benutzers/Veranstalters.
(4) Zum Schutz des Sporthallenbodens ist bei nichtsportlichen Veranstaltungen vom Veranstalter ein geeigneter Hallenschutzboden auszulegen.
(5) Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart mitzuteilen. Fundsachen sind beim Hausmeister/Hallenwart abzuliefern.
(6) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass an dem der Veranstaltung folgenden Schultag die genutzten Räume, Schulsporthallen/Schwimmhallen sowie Sportanlagen in ihrem ursprünglichen Zustand für die schulische Nutzung zur Verfügung stehen.
(7) Auf dem Schulgelände und in den Sporthallen besteht ein gesetzliches Rauchverbot. Der Veranstalter hat für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge zu tragen und in geeigneter Weise (z. B. durch entsprechende Beschilderung) darauf hinzuweisen. Angebrachte Beschilderung ist nur temporär gestattet und nach Veranstaltungsende wieder zu entfernen.
(8) Hunde (ausgenommen Assistenzhunde) dürfen in den Räumlichkeiten nicht mitgeführt werden.
(9) Das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Rollern (auch E-Roller) etc. ist in den Hallenräumen, Fluren und in den Hallen selbst nicht gestattet.
Es sind die hierfür vorgesehenen Parkflächen zu nutzen.
(10) Das Mitbringen von explosiven oder gefährlichen Gegenständen, Knallkörpern oder Pyrotechnik ist nicht erlaubt.
(11) Werbung und die Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände, in den Sporthallen usw. sind nicht zulässig (§ 103 SchulO RP 2009).
(12) Werbemaßnahmen während einer außerschulischen Veranstaltung können ausnahmsweise zugelassen werden, müssen jedoch nach Ende der Veranstaltung wieder entfernt werden. Zu bevorzugen sind dabei vorrübergehende Werbemaßnahmen, die mittels digitaler Projektion (Beamer - soweit vorhanden) an dafür geeignete Flächen projiziert werden. Sofern diese Möglichkeit nicht besteht, können Werbebanner an vorher deklarierten, geeigneten Flächen nach Rücksprache mit dem Schulträger zugelassen werden. Dies gilt auch für Plakate, die auf Veranstaltungen eines Sportvereins oder eines Sportverbandes hinweisen.
(13) Die Erlaubnis zur außerschulischen Nutzung von Schulräumen und Sportanlagen entbindet den Nutzer nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften und der Entrichtung sonstiger Abgaben (z. B. GEMA – Anmeldung und Gebühren, Konzession für den Verkauf von Getränken und Speisen etc.).
(14) Der Verkauf von Speisen und Getränken ist vom Benutzer stets anzuzeigen und bedarf grundsätzlich zusätzlich einer Genehmigung durch den Eifelkreis.
(15) Insbesondere bei Discoveranstaltungen und Konzerten für überwiegend jugendliches Publikum und vergleichbare Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und die dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften einzuhalten. Informationen zur Umsetzung des Jugendschutzes erteilen die Ordnungsämter sowie die Jugendpfleger.
(1) Die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO RP vom 13.03.2018) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Der Benutzer ist für die Einhaltung verantwortlich.
(2) Der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss deren Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person (Verantwortlicher) ständig anwesend sein.
Die Betreiberverantwortung geht mit Überlassung der Räumlichkeiten vom Eigentümer auf den jeweiligen Benutzer/Veranstalter über und obliegt diesem.
(3) Je nach Anzahl der zu erwartenden Besucher bzw. des zu erwartenden Gefahrenpotenzials, das von der Veranstaltung ausgeht, hat der Veranstalter in eigener Verantwortung für die Bereitstellung eines geeigneten Sicherheits-, Sanitäts- und Brandsicherheitswachdienstes zu sorgen.
(4) Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein. Fluchtwege müssen freigehalten werden. Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge dürfen durch Stände, Wagen oder sonstige Gegenstände nicht eingeengt oder zugestellt werden. Elektrische Leitungen, Kabel und dergleichen sind zur Vermeidung von Unfällen sachgerecht zu verlegen. Der Umgang mit offenem Feuer sowohl im Innen- und Außenbereich als auch auf dem gesamten Schulgelände ist untersagt.
(5) Bei der Ausweisung von Parkflächen ist darauf zu achten, dass die für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erforderlichen Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen jederzeit freigehalten werden, damit im Brandfall wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind (Durchfahrtsbreite mindestens 3,50 m). Löschwasserentnahmestellen (Straßenhydranten) sind freizuhalten.
(1) Zusätzlich zu dieser Benutzungsordnung ist die Hausordnung der Schule zu beachten.
(2) Das Hausrecht wird im Fall der außerschulischen Nutzung der Sporthallen und Schulsportanlagen den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm sowie den Hausmeistern/Hallenwarten übertragen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
(1) Die Sporthallen, Freisportanlagen und ihre Nebenräume, Einrichtungen und Geräte werden dem Benutzer in dem Zustand überlassen, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Überlassung befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen, Sportstätten und Geräte jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Verantwortlichen zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen, Geräte nicht benutzt werden, soweit ihm diese Prüfung zuzumuten ist.
Etwaige Schäden sind unverzüglich dem zuständigen Hallenwart/Hausmeister zu melden.
(2) Der Eifelkreis übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken, Wertgegenständen etc.).
(3) Benutzer stellen den Eifelkreis von etwaigen Haftungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Dies gilt gegenüber Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, den Besuchern ihrer Veranstaltungen und sonstigen Dritten.
(4) Benutzer verzichten auf eigene Haftungsansprüche gegen den Eifelkreis und, für den Fall der eigenen Inanspruchnahme, auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Eifelkreis oder dessen Bedienstete bzw. Beauftragte.
(5) Benutzer, die nicht Mitglied des Landessportbundes sind, haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die ggf. ein bei der jeweiligen Veranstaltung vorliegendes Haftungsrisiko abdeckt.
(6) Die Haftung des Eifelkreises als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Schulgebäude, Schulanlagen und Sporthallen gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
(7) Die für die jeweilige Sporthalle und ggf. die zugehörige Tribünenanlagen höchstens zulässige Besucherzahl (Sitz- und Stehplätze) darf nicht überschritten werden. Der Aufenthalt unterhalb von mobilen Tribünen ist verboten. Der Veranstalter haftet für die Einhaltung der Auflagen.
(8) Benutzer haften für alle Schäden, die dem Eifelkreis an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen, den Einrichtungen und den Geräten durch die Benutzung entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Person, die den Schaden verursacht hat, nicht mehr festgestellt werden kann. Die Schadenersatzpflicht des Benutzers umfasst den Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe.
(1) Die Schulsporthallen und Freisportanlagen stehen vorrangig den Schulen in der Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Durchführung des Sportunterrichtes zur Verfügung.
(2) Der Wettkampfsport hat bei außerschulischer Nutzung grundsätzlich Vorrang vor dem Übungssport.
(3) Die Sporthallen, Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Person betreten und benutzt werden.
(4) Sofern vorhanden, wird die Nutzung von „fest installierter Infrastruktur“ (z. B. Spielstandsanzeigetafeln, Beschallungs- und Lautsprecheranlagen etc.) für Schul- und Vereinssport gestattet. Zum Betrieb ggf. benötigte Zusatzkomponenten (z. B. Mischpult, Verstärker etc.) sind vom Benutzer selbst zu organisieren. Eine örtliche Inbetriebnahme von Zusatzkomponenten ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem jeweiligen Hallenwart sowie dem Schulträger (Eifelkreis Bitburg-Prüm) gestattet.
(5) Beleuchtungseinrichtungen und Fensteranlagen dürfen nur vom Verantwortlichen oder vom Hausmeister/Hallenwart bedient werden, die Heizungs- und Lüftungsanlagen nur durch den Hausmeister/Hallenwart. Vor erstmaliger Nutzung hat eine Einweisung zu erfolgen.
(6) Sofern in Hallen ein Ausschank- bzw. Thekenbereich vorhanden ist, kann bei außerschulischen Veranstaltungen die Nutzung gestattet werden. Der Betrieb des Thekenbereiches ist so zu organisieren, dass außerhalb der Bewirtschaftung Getränke und Gegenstände für Schülerinnen und Schüler sowie Dritte unzugänglich sind. Entsprechende Lagermöglichkeiten (sofern vorhanden) können mit dem Schulträger und den von diesem beauftragten Personen (z. B. Hallenwarte/Hausmeister) abgestimmt werden.
(7) Ein Nutzungsentgelt für eine evtl. Nutzung vorhandener Thekenbereiche wird grundsätzlich nicht erhoben. Der Schulträger kann jedoch im Einzelfall, für den Betrieb von Schankwirtschaft entstehende, zusätzliche Betriebskosten (z. B. Strom, Wasser, Abwasser etc.) in Form einer jährlichen Nebenkostenabrechnung mit dem jeweiligen Drittnutzer abrechnen. Die Abrechnung erfolgt ggf. anhand von installierten Zwischenzählern.
(1) Die Sportflächen dürfen nur in Sportkleidung betreten werden.
(2) Vor dem Betreten des Innenraumes und des Trainingsfeldes der Sporthallen sind die Schuhe zu wechseln. Zugelassen sind nur Sportschuhe mit heller Sohle, die auf dem Hallenboden keine Streifen hinterlassen. Sportschuhe, die im Freien getragen werden, gelten als Straßenschuhe und sind in der Sporthalle nicht erlaubt.
(3) Für das Wechseln der Kleider sind die vorhandenen Umkleideräume zu benutzen. Der Zutritt zu ihnen sowie zu den Wasch- und Duschräumen ist nur am Sport beteiligten Personen gestattet.
(4) Die Spiel- und Sportgeräte dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend benutzt werden.
(5) Benutzte Sportgeräte oder sonstige Gerätschaften sind nach Gebrauch an die für sie bestimmten Plätze zurückzubringen. Zur Schonung der Geräte und des Hallenbodens sind Geräte, die nicht mit Rollen oder Gleitvorrichtungen ausgerüstet sind, beim Transport zu tragen.
(6) Die Trennvorhänge dienen lediglich der Aufteilung der Halle. Gegen die Vorhänge dürfen daher z. B. keine Matten oder sonstigen Sportgeräte gelehnt bzw. gestellt werden.
(7) Die Benutzung von Haftmitteln, insbesondere sog. „Fingerharz“ (Handball-Harz, Patte)
z. B. bei Handballspielen in den Sporthallen ist untersagt.
(8) In den Sporthallen ist der Trainings- und Wettkampfbereich besenrein zu hinterlassen und eventuelle farbige Streifen auf dem Hallenboden sind sachgerecht (unter Verwendung eines Reinigungsmittels nach Vorgabe des Hausmeisters) zu entfernen.
(9) Aus versicherungstechnischen Gründen ist bei festgestellten Mängeln der Sportstätte ein Eintrag in ein Meldebuch zu tätigen. Das Meldebuch liegt in der Sportstätte aus. Die Eintragungen sind durch den Verantwortlichen/Übungsleiter vorzunehmen. In das Meldebuch sind einzutragen:
- Datum/Uhrzeit der Eintragung
- Nutzer/Verein/Gruppe
- Ggf. vor Beginn oder während der Nutzung festgestellte Schäden am Gebäude, an der Infrastruktur oder an den Sportgeräten
- Name und Unterschrift des Übungsleiters/Verantwortlichen.
Der Energieverbrauch für die außerschulische Nutzung der Schulsporthallen und Sportanlagen stellt einen wesentlichen Kostenfaktor dar. Es wird deshalb von allen Benutzern erwartet, dass insbesondere mit dem Verbrauch von Duschwasser, Heizung und Strom so sparsam wie möglich umgegangen wird. Zudem ist stets darauf zu achten, dass beim Verlassen der Räume das Wasser abzustellen und das Licht auszuschalten ist. Die Heizungssteuerung erfolgt über zentrale Einrichtungen durch den Schulträger.
Ergänzungen oder Änderungen werden den Benutzern schriftlich bekannt gegeben.
Diese Benutzungsordnung gilt für alle in der Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm stehenden Schulsporthallen, Freisportanlagen und Lehrschwimmbäder.
Die Benutzungsordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.