Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U250077-20 geführten wasserrechtlichen Verfahrens
Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung für die Schaffung von Retentionsraum und zur Renaturierung des Langebach, Gewässer III. Ordnung (1. Bauabschnitt)
| Antragsteller: | Verbandsgemeinde Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg, |
| Gemarkung, Flur, Flurstück: | Dudeldorf - 0006 - 1116/41, 1322/384, 36/13, 391/5, 41/14, 41/15, 41/16, 41/17, 41/19, 41/26, 41/30, 417/6, 421/3, 427/10, 427/7, 427/8, 427/9, |
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| Dudeldorf - 0007 - 106/4, 125/1, 126, 130/2, |
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| Ordorf - 0003 - 155/12, 160/4, 176/5, 180/1, 180/5, 180/7, 926/186 |
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die Anlage fällt in den Anwendungsbereich des UVPG, sodass gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde.
Diese hat mit Beteiligung der Fachbehörden ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
Das Vorhaben hat aufgrund seines Umfanges, der Lage und unter Berücksichtigung der Maßnahmen keine relevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.