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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Achte Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm

vom 21.07.2023

Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat aufgrund des § 17 der Landeskreisordnung (LKO) und der §§1, 2, 3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 17.07.2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 29.10.2001, zuletzt geändert durch die Siebte Änderungssatzung vom 17.05.2022, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Vereinsmitgliederermäßigung/Chormitgliederermäßigung

Abs. 1 Ermäßigung wird gestaffelt

- Vereinsmitgliederermäßigung/Chormitgliederermäßigung

Wirken Schüler/innen mit dem Instrument, an dem sie durch die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm im Einzelunterricht unterrichtet werden, in örtlichen Vereinen aktiv mit, so wird die maßgebliche Unterrichtsgebühr ab Antragstellung ermäßigt.

10% Vereinsmitgliederermäßigung ab dem Tag der Anmeldung in der Musikschule des Eifelkreis Bitburg-Prüm und 20% Vereinsmitgliederermäßigung mit Beginn des 4 Unterrichtsjahres.

Die Regelungen zur Vereinsmitgliederermäßigung sind entsprechend im Fach Gesang anzuwenden, wenn der/die Schüler/in als aktives Mitglied in einem Chor mitwirkt.

Die aktive Mitwirkung muss durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich bestätigt werden. Die Ermäßigung muss vom jeweiligen Verein für den/die Schüler/in beantragt werden. Gebührenschuldner bleibt der/die Teilnehmer/in am Unterricht bzw. bleiben dessen/deren Erziehungsberechtige.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.

Bitburg, den 21.07.2023
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Andreas Kruppert
Landrat

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.