"Kommunale Netze Eifel AöR"
Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Art. 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und über Maßnahmen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412) und der §§ 28 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBl 1999, S. 373) haben der Stadtrat der Stadt Trier in seiner Sitzung vom 26.11.2009, der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm in seiner Sitzung vom 26.10.2009 sowie der Verwaltungsrat der KNE – Kommunale Netze Eifel AöR („AöR“) in seiner Sitzung vom 13.11.2009 und der Verwaltungsrat der Stadtwerke Trier AöR in seiner Sitzung vom 11.12.2009 die Gründung der AöR beschlossen und zugleich deren Satzung festgestellt. Durch Beschluss des Kreistages des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 23.01.2017, des Verwaltungsrates der KNE AöR vom 09.01.2017, des Verwaltungsrates der Stadtwerke Trier AöR vom 10.03.2017 sowie des Verbandsgemeinderates der VG Bitburger Land vom 09.03.2017 hat der Eifelkreis 1% seiner Stammeinlage mit Wirkung vom 01.05.2017 auf die VG Bitburger Land übertragen und zugleich die entsprechende Änderungssatzung beschlossen.
Durch Beschluss des Kreistages des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 30.11.2020 und des VG Rates der VG Bitburger Land vom 21.12.2020 wurden der Betriebszweig Wasserversorgung der VG Bitburger Land und der Eigenbetrieb Wasserversorgung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zusammengeführt und sämtliche Bilanzpositionen, die mit der Aufgabenerledigung der Wasserversorgung in unmittelbarem Zusammenhang stehen auf den Eigenbetrieb Wasserversorgung des Eifelkreises Bitburg-Prüm übertragen. Der Anteil an der Stammeinlage in Höhe von 1 % ging dementsprechend ebenfalls auf den Eigenbetrieb Wasserversorgung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über. Die erfolgte Übertragung basierte auf der am 22.12.2020 von der ADD genehmigten und zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Wasserversorgung. Die Zweckvereinbarung kann jederzeit, erstmals im Jahr nach dem 31.12.2025, von den Vertragsparteien aufgehoben werden.
Die Übertragung des Bilanzvermögens bewirkte eine Änderung der Träger der KNE AöR, die in der 6. Änderungssatzung der KNE-Satzung berücksichtigt worden ist.
Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat am 26.04.2021, der Verwaltungsrat der KNE AöR am 07.04.2021, der Verwaltungsrat der Stadtwerke Trier AöR am 07.05.2021 die 6. Änderung der Satzung der AöR beschlossen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen energiewirtschaftlichen Entwicklung ist vorgesehen, die Trägerstruktur der KNE zu erweitern, um durch eine vertiefte interkommunale Zusammenarbeit die Voraussetzungen für eine nachhaltige, krisenresiliente, wirtschaftliche und möglichst unabhängige Strombewirtschaftung kommunaler Liegenschaften und Betriebe zu schaffen. Hierdurch wird ein koordinierter und bedarfsgerechter Aufbau sowie eine effizientere Nutzung regionaler Eigenerzeugung zur Förderung einer erhöhten Energieautarkie ermöglicht. Zur Umsetzung der vorgesehenen Erweiterung der Trägerschaft beabsichtigt der Eifelkreis Bitburg-Prüm, der Verbandsgemeinde Arzfeld, der Stadt Bitburg, der Verbandsgemeinde Bitburger Land, der Verbandsgemeinde Prüm und der Verbandsgemeinde Speicher (die vorstehenden vier Verbandsgemeinden und die Stadt Bitburg nachfolgend gemeinschaftlich auch als ‚Weitere Träger‘ bezeichnet) von seiner Beteiligung am Stammkapital der KNE AöR in Höhe von nominal 359.520,00 € (entspricht 74,9 % am Stammkapital) einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils einem Prozent, damit eine Stammeinlage in Höhe von jeweils 4.800,00 €, mit Wirkung zum 01.09.2026 zu übertragen.
Durch Beschluss der KNE AöR vom 24.06.2026, des Kreistages vom 08.06.2026, des Verwaltungsrates der SWT AöR vom 26.06.2026, des Verbandsgemeinderates Arzfeld vom 25.06.2026, des Stadtrates Bitburg vom 25.06.2026, des Verbandsgemeinderates Bitburger Land vom 25.06.2026, des Verbandsgemeinderates Prüm vom 16.06.2026 und des Verbandsgemeinderates Speicher vom 11.06.2026
haben die v.g. Träger der Übertragung der Stammeinlagen zugestimmt und zugleich die 7. Änderung und Neufassung der Satzung der KNE AöR wie folgt beschlossen:
(1) Die „Kommunale Netze Eifel AöR“ ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadtwerke Trier (SWT AöR), des Eifelkreises Bitburg-Prüm -Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm, der Verbandsgemeinde Arzfeld, der Stadt Bitburg, der Verbandsgemeinde Bitburger Land, der Verbandsgemeinde Prüm und der Verbandsgemeinde Speicher in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Die AöR ist durch Übertragung des sonstigen beweglichen Anlagevermögens der Wasserversorgung des Eifelkreises Bitburg-Prüm-Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm- auf die AöR sowie durch Bareinlage der SWT-AöR nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung begründet worden.
(2) Die AöR führt den Namen „Kommunale Netze Eifel AöR“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Träger der AöR sind die SWT-AöR, der Eifelkreis Bitburg-Prüm
- Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm -, die Verbandsgemeinde Arzfeld, die Stadt Bitburg, die Verbandsgemeinde Bitburger Land, die Verbandsgemeinde Prüm und die Verbandsgemeinde Speicher.
(4) Die AöR hat ihren Sitz in Prüm.
(5) Ihr Stammkapital beträgt 480.000 € (in Worten: vierhundertachtzigtausend €).
(6) Auf dieses Stammkapital sind folgende Stammeinlagen geleistet worden:
| a. | Der Eifelkreis Bitburg-Prüm -Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm- 359.520 € (in Worten: dreihundertneunundfünfzigtausendfünfhundertzwanzig €) durch Sacheinlage, |
| b. | SWT-AöR 120.480 € (in Worten: einhundertzwanzigtausendvierhundertachtzig €) durch Bareinlage. |
(7) Der Eifelkreis Bitburg-Prüm - Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm - hat seine Sacheinlage durch Übertragung des sonstigen beweglichen Vermögens der Wasserversorgung auf die AöR erbracht. Dies sind im Einzelnen die in Anlage 1 aufgeführten Gegenstände mit dem auf 359.520,00 € (entsprechend der ursprünglich übernommenen Stammeinlage) festgesetzten Wert. Der die Stammeinlage übersteigende Wert der Einlage ist in die allgemeine Rücklage eingestellt worden (§ 23 Abs. 1 EigAnVO, Anlage 1 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 EigAnVO). Die AöR ist nicht verpflichtet, diesen an den Eifelkreis Bitburg-Prüm - Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm - zu vergüten.
(8) Die Stadt Trier hat ihre Stammeinlage in bar erbracht. Durch die Übertragung der Trägerschaft auf die SWT-AöR gilt die Stammeinlage der SWT-AöR als erbracht.
(9) Die Stammeinlagen der VG Arzfeld, der Stadt Bitburg, der VG Bitburger Land, der VG Prüm, und der VG Speicher sind im Rahmen der Gründung der KNE AöR durch den Eifelkreis Bitburg-Prüm - Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm - erbracht worden (vgl. vorstehenden Abs. (7)).
Von seiner ursprünglichen Stammeinlage hat der Eifelkreis Bitburg-Prüm – Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm - mit Zustimmung der weiteren Träger der AöR mit Wirkung vom 01.09.2026 Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 1 % des Stammkapitals auf die neu aufgenommenen Träger übertragen, so dass sich die Stammeinlagen seither wie folgt darstellen:
| a. | Der Eifelkreis Bitburg-Prüm -Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm hält eine Stammeinlage in Höhe von 335.520,00 € (in Worten: Euro dreihundertdreißig-tausendsiebenhundertzwanzig €) |
| b. | die SWT-AöR hält eine Stammeinlage in Höhe von 120.480,00 € (in Worten: Euro einhundertzwanzigtausendvierhundertachtzig); |
| c. | die VG Arzfeld hält eine Stammeinlage in Höhe von 4.800,00 € (in Worten: EURO viertausendachthundert), |
| d. | die Stadt Bitburg hält eine Stammkapitaleinlage in Höhe von 4.800,00 € (in Worten: EURO viertausendachthundert), |
| e. | die VG Bitburger Land hält eine Stammkapitaleinlage in Höhe von 4.800,00 € (in Worten EURO viertausendachthundert), |
| f. | die VG Prüm hält eine Stammkapitaleinlage in Höhe von 4.800,00 € (in Worten: EURO viertausendachthundert), |
| g. | die VG Speicher hält eine Stammkapitaleinlage in Höhe von 4.800,00 € (in Worten: EURO viertausendachthundert) |
(10) Die AöR führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift „KNE - Kommunale Netze Eifel Anstalt des öffentlichen Rechts - Prüm“.
(1) Die AöR wird nach der Landkreisordnung Rheinland-Pfalz (LKO), der GemO, des KomZG, der EigAnVO und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zwecke des Betriebes sind:
| • | Bau und Betrieb bzw. kaufmännische und technische Betriebsführung von Wasserversorgungsanlagen |
| • | Bau und Betrieb sowie die Projektierung und Unterhaltung von Wärmeanlagen und –netzen der Träger. |
| • | Bau und Betrieb bzw. Betriebsführung von Anlagen und Netzen zur Abwasserbeseitigung/Entwässerung ohne eigene Trägerschaft, |
| • | die Wahrnehmung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten für die Träger im Bereich der Strombewirtschaftung für ihre kommunalen Liegenschaften und Betriebe, insbesondere |
| – | die Bündelung von Strombedarfen, |
| – | die organisierte Strombeschaffung unter besonderer Berücksichtigung erneuerbarer Energien, |
| – | die konzeptionelle Umsetzung von Bilanzkreismodellen einschließlich der Koordination des Bilanzkreismanagements, |
| ohne Übernahme der energierechtlichen Letztverbrauchereigenschaft oder der originären Aufgaben der Träger, | |
| • | Bau und Betrieb bzw. Betriebsführung von Anlagen und Netzen auf dem Gebiet der Energieversorgung mit dem Schwerpunkt erneuerbare Energien zum Zwecke der Erzeugung und Verteilung, |
| • | Bau und Betrieb von Netzen zur Telekommunikation, insbesondere Glasfasernetze im Rahmen der Wahrnehmung der übrigen Aufgaben. Es können auch Dritte eingebunden werden. |
Dabei ist insbesondere die Aufnahme weiterer Kommunen in die AöR mit Tätigkeiten hinsichtlich weiterer Aufgabenbereiche zulässig.
Der Verwaltungsrat der SWT-AöR, der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm und die Vertretungskörperschaften der weiteren Träger können der AöR nach § 86a Abs. 3 Satz 1 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben zuweisen.
Die AöR ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die ihrem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienlich sind und durch die der Anstaltszweck gefördert wird. Die AöR kann sich - im Rahmen ihres Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen sowie sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(1) Der AöR wird, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die Dienstherrenfähigkeit nach § 86b Abs. 4 Satz 1 GemO verliehen. Sie kann demgemäß Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit und solange die AöR hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Darüber hinaus kann die AöR Beschäftigte einstellen, versetzen, befördern und entlassen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LGG) gelten entsprechend.
(2) Lieferungen und Leistungen zwischen dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, der SWT- AöR und den weiteren Trägern einerseits sowie der gemeinsamen AöR andererseits sind angemessen zu vergüten. Hierüber sind entsprechende Regelungen zu treffen.
(3) Die AöR ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben die öffentlichen Straßen und Plätze zu nutzen.
(4) Die Veräußerung eines ganzen Betriebszweigs durch die AöR bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates der SWT-AöR und der Vertretungskörperschaften des Eifelkreises Bitburg-Prüm sowie der weiteren Träger der AöR.
(1) Organe der AöR sind:
(a) der Vorstand (§ 5),
(b) der Verwaltungsrat (§§ 6-8).
(2) Die Mitglieder aller Organe der AöR sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AöR verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der AöR fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Träger.
(3) Die Befangenheitsvorschriften des § 22 GemO, des § 16 LKO und der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der AöR in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Das Mitglied der SWT AöR ist Sprecher des Vorstandes. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich. Die AöR wird durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Verwaltungsrat kann einem einzelnen Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrates auf Beschäftigte der AöR übertragen. Für Geschäfte der KNE AöR mit den SWT AöR oder mit deren Beteiligungsgesellschaften sowie mit dem Eifelkreis Bitburg-Prüm – Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm ist der Vorstand der KNE AöR von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Verwaltungsrat der KNE AöR kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes für weitere Geschäfte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Der Vorstand liefert den beteiligungsverwaltenden Einrichtungen der Gewährträger darüber hinaus alle zu deren Aufgabenstellung notwendigen Wirtschaftsdaten, Unterlagen und Informationen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkörperschaften haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch diese unverzüglich zu unterrichten.
(6) Der Vorstand ist zuständig für sämtliche beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Arbeitnehmern, einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und der diesem beigefügten Stellenübersicht.
(7) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu gehört:
| (a) | die Erwirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| (b) | der Einsatz des Personals, |
| (c) | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| (d) | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| (e) | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Anlagen gemäß § 33 EigAnVO, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, |
| (f) | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 200.000 € nicht übersteigt, |
| (g) | die kurzfristige Stundung von Forderungen bis zu 30.000 € und bis zu 10.000 € über ein Jahr hinaus, |
| (h) | den Erlass von Forderungen bis zu 15.000 €. |
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, weiteren 16 stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der AöR. Für die Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.
(2) Der Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmt sich nach § 86b Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GemO i. V. m. § 14 b KomZG und § 57 LKO. Der Stellvertreter soll Angehöriger eines Trägers sein, der nicht den Vorsitzenden stellt.
(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Verwaltungsrat der SWT-AöR sowie vom Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Als Mitglieder des Verwaltungsrates der AöR sollen seitens des Trägers SWT-AöR nur Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstandes der SWT-AöR sowie der gesetzliche Vertreter des Trägers der SWT-AöR gewählt werden. Für die Wahl gilt § 40 GemO, §§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. Die Vertreter des Verwaltungsrats repräsentieren eine Gesamtstimmenzahl von 100. Im Einzelnen richtet sich die Stimmverteilung nach dem Wertverhältnis der Einlagen auf das Stammkapital:
| a.) | der Eifelkreis Bitburg-Prüm wird durch den Landrat und weitere 8 Mitglieder vertreten, die eine Stimmenzahl von 69 repräsentieren; |
| b.) | die SWT-AöR werden durch den Sprecher des Vorstandes und weitere 3 Mitglieder vertreten, die eine Stimmenzahl von 25 repräsentieren; |
| c.) | die VG Arzfeld wird durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, der eine Stimmenzahl von 1 repräsentiert, |
| d.) | die Stadt Bitburg wird durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, der eine Stimmenanzahl von 1 repräsentiert, |
| e.) | die VG Bitburger Land wird durch ihre gesetzliche Vertreterin vertreten, die eine Stimmenanzahl von 1 repräsentiert, |
| f.) | die VG Prüm wird durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, der eine Stimmenanzahl von 1 repräsentiert, |
| g.) | die VG Speicher wird durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, der eine Stimmenanzahl von 1 repräsentiert. |
Die Stimmen der Träger der Anstalt können jeweils nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Trägers kann auf einen anderen Vertreter dieses Trägers übertragen werden. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm, die VG Arzfeld, die Stadt Bitburg, die VG Bitburger Land, die VG Prüm und die VG Speicher können Ihren Mitgliedern im Verwaltungsrat der AöR Richtlinien und Weisungen erteilen.
(4) Die Mitarbeitervertretung stellt 3 Verwaltungsratsmitglieder. Sie werden gem. § 14 b Abs. 1 S. 2 KomZG i. V. m. § 86 b Abs. 3 S. 7 GemO in geheimer und unmittelbarer Wahl von den Mitarbeitern der AöR gewählt. Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates endet grundsätzlich mit der Wahlperiode des Kreistages des Eifelkreises Bitburg-Prüm bzw. des Verwaltungsrats der SWT-AöR oder mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag des Eifelkreises Birburg-Prüm bzw. aus dem Verwaltungsrat der SWT-AöR. Der Verwaltungsrat der SWT-AöR sowie der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm können, soweit dem nicht zwingende Regelungen der Gemeindeordnung bzw. des KomZG entgegenstehen, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Der Nachfolger muss entsprechend den Bestimmungen in Abs. 3 bestimmt werden Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Die Amtszeit der gesetzlichen Vertreter der Träger im Verwaltungsrat richtet sich nach der Dauer der jeweiligen Wahlzeit.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine angemessene Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen festsetzt.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der AöR, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, jeweils unter Beachtung der entsprechenden Regelungen in § 5, sowie deren Dienstverhältnisse.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
| (a) | die Bestellung und Abberufung des Vorstandes |
| (b) | die Änderung der vorliegenden Satzung, |
| (c) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiche, |
| (d) | die Ergebnisverwendung, |
| (e) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| (f) | die Entlastung des Vorstandes, |
| (g) | die langfristigen Planungen (Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans) |
| (h) | die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, |
| (i) | anderen Unternehmen, |
| (j) | den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat. |
(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu:
| (a) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 5 S. 4 und Mehrausgaben i.S.d. § 33 i.V.m. § 17 Abs. 5 EigAnVO, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 100.000 € überschreiten, |
| (b) | dem Verzicht auf Ansprüche aller Art, soweit er nicht unter § 5 Abs. 7 Ziff. h) fällt, |
| (c) | der Zustimmung zu Rechtsgeschäften, soweit sie nicht § 5 Abs. 7 Ziff. f) fallen, |
| (d) | der Stundung von Zahlungsverpflichtungen und der Erlass von Forderungen, soweit sie nicht unter § 5 Abs. 7 Ziff. g) und Ziff. h) fallen, |
| (e) | der Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie nicht zum Geschäft der laufenden Verwaltung gehören, |
| (f) | der Ernennung der Beamten des höheren sowie des gehobenen Dienstes sowie der Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Beschäftigten sowie zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns, |
(4) In dringenden Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen, trifft – falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können - der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tag, Zeit, Ort und die Tagungsordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens 10 volle Kalendertage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden, auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Sitzungen des Verwaltungsrates sollen mindestens einmal halbjährlich stattfinden. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner satzungsmäßigen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehören muss, dies beantragen.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Sie sollen am Sitz der AöR in Prüm stattfinden. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, der Verwaltungsrat kann jedoch die Öffentlichkeit zulassen.
§ 35 GemO ist entsprechend auf die Sitzungen des Verwaltungsrates anzuwenden.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen oder sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. Bei diesen Entscheidungen muss zumindest ein Vertreter von allen Trägern anwesend sein.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form gefasst werden.
(8) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Einrichtung, Änderung oder Grundsätze der Bewirtschaftung eines Strombilanzkreises sowie Beschlüsse des Verwaltungsrats in Angelegenheiten gemäß § 7(2) lit. (a), (b), (d), (f) und (i) bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der zustimmenden Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Weiteren Träger (s. oben Präambel, vorletzter Absatz letzter Satz)
(9) Die Vertreter der SWT-AöR und die Vertreter des Eifelkreis Bitburg-Prüm haben jeweils bei allen zu fassenden Beschlüssen, für die der Verwaltungsrat nach § 7 Abs. 2 und 3 dieser Satzung zuständig ist, ein Vetorecht.
(10) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Jedes Verwaltungsratsmitglied, die SWT-AöR, der Eifelkreis Bitburg-Prüm, die VG Arzfeld, die Stadt Bitburg, die VG Bitburger Land, die VG Prüm und die VG Speicher erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(11) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
(12) Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Vereinbarungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, Verschmelzung sowie Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger.
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Netze Eifel AöR“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten unter Verwendung des Dienstsiegels.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Prokuristen unterzeichnen mit einem Zusatz „ppa.“, Handlungsbevollmächtigte mit dem Zusatz "in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz "im Auftrag". Erklärungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung "Verwaltungsrat der Kommunale Netze Eifel AöR" abgegeben.
(1) Die AöR ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5 GemO und ergänzend die Vorschriften der EigAnVO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die SWT-AöR und der Eifelkreis Bitburg-Prüm, haben jederzeit das Recht, eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen bzw. Dritte damit zu beauftragen.
(3) Die überörtliche Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der AöR.
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Der Bericht über die Abschlussprüfung muss eine Spartenrechnung enthalten, die Auskunft darüber gibt, aus welchen Betätigungen sich das Jahresergebnis im Einzelnen zusammensetzt. Zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ist nach § 24 Abs. 3 EigAnVO eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5 zu § 24 Abs. 3 EigAnVO) zu gliedern ist, sofern nicht für jeden Betriebszweig eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt wurde. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den SWT-AöR, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, der VG Arzfeld, der Stadt Bitburg, der VG Bitburger Land, der VG Prüm und der VG Speicher vorzulegen.
(3) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der EigAnVO des Landes Rheinland-Pfalz und es sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) entsprechend zu beachten.
Den Trägern der AöR werden die Informations- und Prüfungsrechte in entsprechender Anwendung des § 54 HGrG eingeräumt. Prüfungsanträge der Träger mit einer Beteiligung von mindestens 1 % an der AöR bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates.
(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind ortsüblich bekanntzumachen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht öffentlich auszulegen. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(1) Das Wirtschaftsjahr der AöR ist das Kalenderjahr. Soweit die AöR im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der EigAnVO des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und den Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht. Der Verwaltungsrat beschließt über den Wirtschaftsplan.
Die Einzelheiten des Übergangs der Beschäftigten auf die AöR werden in einem Personalüberleitungsvertrag gesondert geregelt. Beamte werden gem. § 128 BRRG von der AöR übernommen.
Die Übertragung der sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 7 ist auf Grundlage eines gesonderten Einbringungsvertrages erfolgt.
Der Verwaltungsrat der SWT-AöR, der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm, der Verbandsgemeinderat der VG Arzfeld, der Stadtrat der Stadt Bitburg, der Verbandsgemeinderat der VG Bitburger Land, der Verbandsgemeinderat der VG Prüm und der Verbandsgemeinderat der VG Speicher entscheiden über die Auflösung der AöR. Im Fall ihrer Auflösung geht ihr Vermögen auf die Träger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Aufteilung bestimmt sich nach den geleisteten Zahlungen auf das Stammkapital.
Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich intern nach dem Verhältnis der der von jedem Träger der AöR geleisteten Einlage auf das Stammkapital. Nach den entsprechenden Beteiligungsquoten ist ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.
Die AöR entsteht mit Inkraftsetzung dieser Satzung zum 01.01.2009.
(1) Die Bekanntmachungen der AöR erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. § 14a Abs. 4 KomZG gilt entsprechend. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die vorstehende Satzung für die „Kommunale Netze Eifel AöR“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
(3) Gemäß § 92 Abs. 1 der GemO wurde die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.08.2008 angezeigt.
(4) Satzungen der Träger zur Regelung der übertragenen Aufgaben gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der SWT-AöR und des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Kommunale Netze Eifel AöR tritt, solange fort, bis die AöR eigene entsprechende Satzungsregelungen trifft.
(5) Alle nach § 92 GemO der Anzeigepflicht der AöR gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehende Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z.B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung in den Trägerköperschaften so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
| a) | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(7) Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim
Landrat des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, oder beim Vorstand der SWT-AöR, Ostallee 7-13, 54290 Trier, oder beim Bürgermeister der VG Arzfeld, Luxemburger Straße 6, 54687 Arzfeld, oder beim Bürgermeister der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3, 54634 Bitburg, oder bei der Bürgermeisterin der VG Bitburger Land, Hubert-Prim-Str. 7. 54634 Bitburg, oder beim Bürgermeister der VG Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, oder beim Bürgermeister der VG Speicher, Bahnhofstraße 36. 54662 Speicher schriftlich geltend gemacht werden.