Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV), §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie aktuell davon abweichend bzw. ergänzend hierzu die Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der
COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung Folgendes bekannt:
| 1. | Die Windpark Roth GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg beantragt die erstmalige Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen des Typs Enercon E-138 EP3, Nabenhöhe jeweils 130,03 m, Rotordurchmesser jeweils 138,25 m, Nennleistung jeweils 3,50 MW, in der Verbandsgemeinde Prüm, Gemarkung Roth, Flur 5, Flurstücke Nr. 51, 52, 113 und Flur 8, Flurstücke Nr. 8/1 und 8/2. Das Vorhaben liegt innerhalb des Sondergebietes „K – Roth“ der 6. Fortschreibung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilfortschreibung „Windenergie“. Die Anlagen sollen voraussichtlich im Juni 2023 in Betrieb genommen werden. |
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| Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 1.6.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie den §§ 8 ff. der 9. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. |
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| Für das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung ist nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und 3 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig. |
| 2. | Es handelt sich bei den beantragten Anlagen um ein Vorhaben gem. Ziffer 1.6.1 des Anhangs 1 Spalte 1 zum UVPG, für das die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. |
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| Ein entsprechender Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt. |
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| Der UVP-Bericht und die den Antragsunterlagen beigefügten weiteren umweltrelevanten Unterlagen (u. a. artenschutzrechtliche Prüfung, faunistische Gutachten, Fachbeitrag Naturschutz, Landschaftsbildanalyse, archäologisch-geophysikalische Prospektion) enthalten gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Weitere Angaben über Art und Umfang des Vorhabens sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen einschließlich Gutachten, insbesondere zu Schall- und Schattenwurf sowie Eisfall, können den Antrags- und Planunterlagen zum Verwaltungsverfahren mit dem Aktenzeichen 06U210199-10 entnommen werden. |
| 3. | Die Antrags- und Planunterlagen einschließlich der Unterlagen zur Umweltverträglichkeit in Form eines UVP-Berichtes sowie die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden behördlichen Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, werden gemäß § 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes in dem Zeitraum vom 30.08.2022 bis einschließlich 29.09.2022 (Auslegungsfrist) zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt und sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm unter dem Link https://www.bitburg-pruem.de/cms/bekanntmachungen und im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (https://www.uvp-verbund.de/portal/) zugänglich. |
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| Darüber hinaus liegen Ausfertigungen der Unterlagen aus von Dienstag, 30.08.2022 bis einschließlich Donnerstag, 29.09.2022 bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 06 - Bauen und Umwelt, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer Nr. 310 (Telefon 06561 15-3100, E-Mail adames.sandra@ bitburg-pruem.de oder Telefon 06561 15-3090, E-Mail schons.richard@bitburg-pruem.de) während der Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer Nr. 305 (Telefon 06551 943-305, E-Mail robert.ennen@vg-pruem.de, Telefon 06551 943-304, E-Mail claudia.breuer@vg-pruem.de) während der Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. |
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| Weil das beantragte Vorhaben in der Gemeinde Roth bei Prüm an die Gemeinde Ormont (Verbandsgemeinde Gerolstein, Vulkaneifelkreis) und an die Gemeinde Hellenthal (Kreis Euskirchen, Nordrhein-Westfalen) angrenzt, erfolgt die Offenlage auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Abteilung 2 – Bauen und Umwelt, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer Nr. 212 (Telefon: 06591 13-1106, E-Mail winfried.schegner@gerolstein.de) während der Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Montag und Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr, und bei der Gemeindeverwaltung Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer Nr. 20 (Telefon: 02482 85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de) während der Dienstzeiten: Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr. |
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| Die Unterlagen können dort während der o.a. Dienststunden und nach Maßgabe der jeweils aktuell geltenden pandemiebedingten örtlichen Regelungen eingesehen werden. |
| 4. | Die Öffentlichkeit kann Einwendungen gegen das Vorhaben vom 30.08.2022 bis einschließlich 31.10.2022 (Einwendungsfrist) schriftlich bei den v.g. Auslegungsstellen oder elektronisch (info@bitburg-pruem.de oder adames.sandra@bitburg-pruem.de) erheben. Das Datum des Eingangs ist maßgebend. |
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| Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |
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| Nach § 17 Abs. 1 und 2 des VwVfG in der derzeit gültigen Fassung gilt bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, kann die Genehmigungsbehörde unberücksichtigt lassen. |
| 5. | Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Sollte die Genehmigungsbehörde im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Durchführung eines Erörterungstermins für erforderlich halten, so ist dieser gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich und findet statt am Dienstag, 06.12.2022, ab 10:00 Uhr im Großen Sitzungssaal der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg, Trierer Straße 1. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Einwendungen geben. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BlmSchG). |
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| Sollte der Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nicht, an einem anderen Termin oder abweichend als Online-Konsultation (§ 5 Abs. 2 PlanSiG) stattfinden, wird dies rechtzeitig vorher öffentlich bekannt gemacht. |
| 6. | Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV). |
| 7. | Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung in den Kreisnachrichten des Eifelkreises Bitburg-Prüm und außerdem entweder im Internet oder im Trierischen Volksfreund und in der Kölnischen Rundschau ersetzt werden. |
| 8. | Der Nachbarstaat Belgien wurde über das beantragte Vorhaben unterrichtet (grenzüberschreitende Behördenbeteiligung). |