Mit Schreiben vom 16.03.2022 hat das Büro gutschker & dongus, GmbH, Odernheim, im Auftrag der Firma BOREAS Energie GmbH, Kaiserslautern, eine Vereinfachte raumordnerische Prüfung für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Ortsgemeinde Idesheim, Verbandsgemeinde Bitburger-Land, Eifelkreis Bitburg-Prüm, beantragt.
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerungen seitens der beteiligten Fachbehörden und Fachstellen teilen wir nachfolgend das Ergebnis mit.
Unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) und im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (ROP) enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG), dem LEP IV, dem ROP Region Trier ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung ergeht folgender raumordnerischer Entscheid:
Die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Ortsgemeinde Idesheim, Verbandsgemeinde Bitburger Land, ist unter folgenden Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar:
| 1. | Für PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich besteht ein Planungsvorbehalt. Der vorgesehene Standort ist nicht im aktuellen Flächennutzungsplan der VG Bitburger Land „Erneuerbare Energien“ enthalten. Daher ist im Rahmen der Realisierung des Vorhabens ein zweistufiges Bauleitplanverfahren durchzuführen. |
| 2. | Weiterhin sind die Wiedersprüche zum Steuerungsrahmen für PV-Freiflächenanlagen der VG Bitburger Land aufzulösen und die Ertragsmesszahl für das gesamte geplante Sondergebiet Photovoltaik darzulegen. |
| 3. | Im Rahmen der FNP-Gesamtfortschreibung sind mögliche Alternativstandorte im gesamten Gebiet der VG Bitburger Land zu überprüfen (Planungserfordernis). |
| 4. | Das Vorhaben liegt in einem Vorranggebiet der Landwirtschaft. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Im weiteren Verfahren sind somit Aussagen über die agrarstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Landwirtschaft, bzw. der konkret und/oder mittelbar betroffenen Landwirte zu ergänzen und vertieft darzustellen. |
| 5. | Das Vorhaben weist teilweise eine Überschneidung mit einem genehmigten Vorranggebiet für die Windenergie auf. Dies ist nicht zulässig. |
| 6. | Naturschutzfachlich bedeutsame Vorgaben zu Art und Ausführung des Vorhabens sind im weiteren Planungsprozess zu beachten, auch im Sinne der Belange der nahen Waldflächen. |
| 7. | In den nachfolgenden Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass von der PV-Anlage keine schädlichen Immissionen ausgehen. So sind u.a. mögliche Blendwirkungen auszuschließen, insbesondere im Zusammenhang mit der Lage im Bauschutzbereich des Flugverkehrs, ggf. ist ein entsprechendes Blendgutachten notwendig. |
| 8. | Das Plangebiet ist im Rahmen einer bodendenkmalpflegerischen Sachverhaltsermittlung durch geophysikalische Prospektionen (Magnetik) nach archäologischen Vorgaben zu untersuchen. |
| 9. | Im Rahmen der weiteren Planungen sind die Belange der Starkregenvorsorge zu berücksichtigen. |
| 10. | Die Auflagen des LBM sind bei der Errichtung der PV-Anlage zu beachten. |