Wasserversorgung im Eifelkreis Bitburg-Prüm – weist darauf hin, dass der Betrieb von Eigenbrunnenanlagen nach der aktuellen Wasserversorgungssatzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm eine Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die KNE AöR erfordert.
Sofern keine schriftliche Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, ist nach den geltenden Satzungsregelungen der gesamte Bedarf an Trink- und Brauchwaser ausschließlich aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu beziehen.
Die Befreiung ist schriftlich bei der KNE AöR zu beantragen. Der entsprechende Vordruck ist unter www.kne-web.de/downloads abrufbar.
Daneben erfordert der Betrieb einer Eigenbrunnenanlage nach dem geltenden Wasserrecht eine vorherige Erlaubnis oder Zulassung der zuständigen Wasserbehörde.
Der Betrieb einer Eigenversorgungsanlage ohne die erforderlich Befreiung/Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und ohne die wasserrechtliche Erlaubnis/Zulassung stellt jeweils für sich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Da die vorgenannten Punkte oftmals mangels Kenntnis der tatsächlichen Rechtslage nicht beachtet werden, geben wir allen Betreibern von Eigenbrunnenanlagen die Gelegenheit, die Eigenversorgungsanlage innerhalb einer Schonfrist bis zum 31.10.2022 nachträglich anzuzeigen.
Entsprechende Mitteilungen richten Sie bitte an:
Kommunale Netze Eifel AöR
Abteilung Kaufmännische Dienste/Controlling
Michelbach 1
54595 Prüm
Email: eigenbrunnen@kne-web.de
Nach Ablauf dieser Frist werden verstärkt Kontrollen hinsichtlich nicht genehmigter Eigenversorgungsanlagen durchgeführt. Bei festgestellten Verstößen ist mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zu rechnen.