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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 35/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 09.07.2010 (GVBl. S. 149) in der derzeit geltenden Fassung:

Abrundung des staatlichen Eigenjagdbezirkes Winterscheid

Auf Grund des § 7 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG) i. V. m. § 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ergeht folgende

jagdrechtliche Entscheidung:

1. Die nachfolgend aufgeführten Grundflächen stehen im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz (Landesforsten). Sie bilden daher die Grundlage zur Abrundung des staatlichen Eigenjagdbezirkes Winterscheid.

Somit stehen 370,6786 ha zusammenhängende Grundfläche im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz.

2. Die nachfolgend aufgeführten Grundflächen werden aus jagdlichen Gründen oder weil es sich um Enklaven handelt ab sofort dem staatlichen Eigenjagdbezirk Winterscheid angegliedert.

3. Die nachfolgend aufgeführten Grundflächen werden aus jagdlichen Gründen ab sofort dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Mützenich angegliedert.

4. Die nachfolgend aufgeführten Grundflächen auf der Gemarkung Winterscheid sind aufgrund der Lage der Grundflächen des Landes Rheinland-Pfalz von den restlichen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Winterscheid abgetrennt. Daher werden diese Grundflächen ebenfalls ab sofort dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Mützenich angegliedert.

5. Die nachfolgend aufgeführten Grundflächen werden aus jagdlichen Gründen zum 01.04.2032 (oder zu einem früheren Zeitpunkt bei eventueller vorzeitiger Vertragskündigung in Winterspelt IV-Urb) dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterspelt IV-Urb angegliedert.

6. Die nachfolgend aufgeführten Grundflächen werden aus jagdlichen Gründen dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid angegliedert.

7. Die nachfolgend aufgeführte Grundfläche auf der Gemarkung Winterscheid ist aufgrund der Lage der Grundflächen des Landes Rheinland-Pfalz von den restlichen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Winterscheid abgetrennt. Daher wird die Grundfläche zum 01.04.2026 (oder bei vorzeitiger Vertragskündigung) dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterspelt Ia angegliedert.

8. Zum Erreichen des Ziels dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023 (BGBl. I S.71) die sofortige Vollziehung der Nummern 2-4 und Nummer 6 dieser Abrundung aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet.

Begründung:

Zu Ziffer 1:

Gemäß § 9 Abs. 1 LJG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Der Eigenjagdbezirk entsteht kraft Gesetzes.

Bereits vor vielen Jahren wurde die Entstehung des staatlichen Eigenjagdbezirkes Winterscheid aufgrund der erforderlichen zusammenhängenden Eigentumsfläche festgestellt.

In diesem Zusammenhang hatte seinerzeit das Forstamt Prüm allerdings eine Verzichtserklärung für die Bewirtschaftung einiger im Eigentum stehender Flächen abgegeben.

Demzufolge wurden diese, im Eigentum von Landesforsten Rheinland-Pfalz stehenden Grundflächen weiterhin durch die Jagdpächter der angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke bejagt.

Am 16.03.2023 wurden wir durch den Leiter des Forstamtes Prüm, Herrn Wendlandt, darüber informiert, dass der bestehende Jagdpachtvertrag in Winterscheid gekündigt wurde. In diesem Zusammenhang hat das Forstamt seine Verzichtserklärung zur eigenen jagdlichen Bewirtschaftung der Parzelle Flur 6, Flurstücks-Nr. 3 aufgrund von vermehrten und großflächigen Wildschäden widerrufen. Da diese Parzelle derzeit zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid gehört, ist eine Neuabgrenzung erforderlich.

Durch die Kündigung des Jagdpachtvertrages in Winterscheid besteht hier derzeit kein gültiges Pachtverhältnis mehr. Eine Neuabgrenzung greift demnach nicht in einen bestehenden Jagdpachtvertrag ein und ist somit möglich.

Hinsichtlich der konkreten Neuabgrenzung des staatlichen Eigenjagdbezirkes Winterscheid wurden Vorschläge durch das Forstamt Prüm eingebracht.

Diese wurden am 08.08.2023 bei einem gemeinsamen Gespräch zwischen dem Forstamt Prüm, Vertretern der Jagdgenossenschaften Winterscheid, der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm sowie der unteren Jagdbehörde und Kreisjagdmeister Gerd Grebener diskutiert. Über die generelle Abrundungsmaßnahme sowie die daraus resultierenden Veränderungen waren sich alle Anwesenden einig.

Einzig die Zuordnung der Grundfläche (Gemarkung Winterscheid, Flur 3, Flurstück 2) an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid (von der Jagdgenossenschaft Winterscheid gewünscht) gestaltet sich aufgrund der einzigen tatsächlichen Verbindung durch einen Weg bzw. eine sogenannte „Schmalfläche“ rechtlich als schwierig. Diesbezüglich wurde seitens der unteren Jagdbehörde wie vereinbart auch nochmal Rücksprache mit der Oberen Jagdbehörde und dem Gemeinde- und Städtebund gehalten. Die weiteren Ausführungen hierzu sind unter „zu Ziffer 7“ zu finden.

Zu Ziffer 2:

Einige der unter Ziffer 2 aufgeführten Grundflächen (Gemarkung Urb, Flur 1, Flurstücks-Nrn. 29-32) werden von den Flächen des Landes Rheinland-Pfalz umschlossen, die damit zu sogenannten Enklaven werden, keine Anbindung mehr an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk haben und damit zu jagdbezirksfreien Grundflächen werden. Gemäß § 3 Abs. 3 LJG darf das Jagdrecht allerdings nur in Jagdbezirken, also Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken, ausgeübt werden. Um dies zu gewährleisten, ist eine Angliederung erforderlich.

Gemäß § 7 Abs. 1 LJG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Der Begriff „notwendig“ stellt nach der einschlägigen Rechtsprechung auf zwingende jagdliche Erfordernisse der Abrundung ab. Es muss gewährleistet werden, dass auf diesen Flächen der Wildbestand bejagt und etwaige entstehende Wildschäden reguliert werden können. Jagdbezirksfreie Grundflächen gemäß § 8 Abs. 1 LJG sind daher benachbarten Jagdbezirken anzugliedern (OVG RhPf, Urt. vom 18.02.2001 – 8 A 10973/00). Die Notwendigkeit zur Angliederung von jagdbezirksfreien Grundflächen an einen benachbarten Jagdbezirk sieht der Bundesgerichtshof auch darin, dem Eigentümer oder Pächter einen Anspruch auf Wildschadensersatz zu verschaffen (Urt. vom 15.10.1998 – III ZR 10/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 206).

Die Grundflächen (Gemarkung Winterscheid, Flur 1, Flurstücks-Nrn. 19+20, 23-28, 30+31) waren in Vergangenheit dem staatlichen Eigenjagdbezirk Winterscheid angegliedert. Im Ergebnis zum gemeinsamen Gesprächstermin am 08.08.2023 (siehe auch Ziffer 1) wurde festgehalten, dass dies (obwohl es sich bei den Flächen um im Privatbesitz befindliche Grundstücke handelt) auch weiterhin so praktiziert werden soll. Insbesondere weil es sich bei den einzelnen Grundstücken um äußerst kleine Parzellen handelt und diese auch von Flächen des Landes Rheinland-Pfalz (Gemarkung Winterscheid, Flur 1, Flurstücks-Nrn. 18, 22, 29 und 32) teilweise voneinander getrennt werden, ist die Bewirtschaftung durch Landesforsten Rheinland-Pfalz aus jagdlichen Aspekten auch in Zukunft weiterhin sinnvoll.

Zu Ziffer 3 und 4:

Die unter Ziffer 3 und 4 genannten Flurstücke auf der Gemarkung Winterscheid werden durch die Flächen des Landes Rheinland-Pfalz von den anderen Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Winterscheid abgetrennt. Aufgrund der fehlenden Verbindung scheiden diese Flächen aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid aus (vgl. § 10 LJG – fehlender Zusammenhang).

Diese Flächen sind entweder dem staatlichen Eigenjagdbezirk Winterscheid oder dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Mützenich anzugliedern. Stellen die Angliederung an einen Eigenjagdbezirk oder die Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk gleichwertige Alternativen dar, ist die letztgenannte Möglichkeit vorzuziehen (OVG RhPf, Urt. vom 10.03.1976 – 2 A 27/75 –). Die Rechtsposition der betroffenen Grundeigentümer ist als Jagdgenosse stärker ausgeprägt als dies bei Angliederungsgenossen der Fall wäre (vgl. Erl. 5 zu § 11 LJG).

In das Recht der betroffenen Grundeigentümer auf Mitbestimmung als Jagdgenosse soll nur in notwendigen Ausnahmefällen eingegriffen werden (VG SH, Urt. vom 12.06.2018 – 7 A 834/17 –). Durch eine Angliederung an einen Eigenjagdbezirk kann dieses Recht verloren gehen. Bei einer Alternative zwischen einer möglichen Angliederung an einen Eigenjagdbezirk und einer Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist es nicht ermessensfehlerhaft, letzterer Alternative den Vorrang einzuräumen, da hiermit die Rechtsposition der Grundeigentümer als mitbestimmungsberechtigte Jagdgenossen gewahrt bleibt.

Im vorliegenden Fall sind keine zwingenden Gründe für eine Angliederung an den staatlichen Eigenjagdbezirk ersichtlich. Daher werden die unter Ziffer 3 und 4 genannten Grundstücke der Gemarkung Winterscheid an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Mützenich angegliedert.

Zu Ziffer 5:

Die unter Ziffer 5 genannten Grundflächen waren bisher entweder ganz oder teilweise dem staatlichen Eigenjagdbezirk Winterscheid angegliedert. Zwei der vier unter Ziffer 5 genannten Parzellen (Gemarkung Urb, Flur 1, Flurstücks-Nr. 35, sowie Gemarkung Urb, Flur 2, Flurstücks-Nr. 12) wurden bislang durch die Jagdgrenzen in der Mitte geteilt. Das Teilen einer Parzelle ist rechtlich allerdings nicht möglich.

Der Begriff der Parzelle kommt aus dem Katasterrecht, welches allerdings maßgeblich für die Eintragung im Grundbuch ist. So ergibt sich aus der Kommentierung von Palandt (BGB) für die Unterscheidung zwischen Grundflächen und Parzellen bzw. Flurstücken, dass das Flurstück, also die Parzelle, die kleinste aller Einheiten ist und Grundstücke oder Grundflächen aus mehreren Parzellen durchaus bestehen können. Niemals kann aber eine Parzelle oder ein Flurstück aus weiteren kleineren Untereinheiten bestehen. Wenn also bei Eigenjagdbezirken z.B. die Rede davon ist, dass die Grundflächen im Eigentum ein und desselben Eigentümers stehen müssen, ist dieser Eigentumsbegriff an das Grundbuchrecht angelehnt und die Grundstücke sind als Flurstücke und Parzellen einzeln zu bezeichnen. Es ist also nicht möglich, dass eine halbe Parzelle zum Eigenjagdbezirk gehört, weil es halbe Parzellen im Rechtssinn nicht gibt. Sollte eine Parzelle z.B. im Eigentum von Mehreren stehen, dann sieht das Gesetz hier nur eine Bruchteilsgemeinschaft vor, aber keineswegs die Zuordnung eines Teils der Parzelle zu dem ein oder anderen. Hieraus erschließt sich, dass weder eine Eigenjagd, noch ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk über halbe Parzellen verfügen kann und damit ist auch ausgeschlossen, dass man solche Parzellenaufteilungen im Zuge einer jagdlichen Abrundung vornimmt oder vornehmen könnte. Der Eigentümer einer Parzelle ist Mitglied einer Jagdgenossenschaft oder eines Eigenjagdbezirkes, er kann es nicht in beiden sein, jedenfalls nicht mit der gleichen Parzelle.

Folglich werden die beiden angesprochenen Parzellen künftig nicht mehr geteilt, sondern scharf abgerundet und dem angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterspelt IV-Urb zugeschlagen.

Die Zuordnung dieser beiden und auch der anderen beiden Parzellen (Gemarkung Urb, Flur 2, Flurstücks-Nr. 16 sowie Gemarkung Winterscheid, Flur 2, Flurstücks-Nr. 1/1) erfolgt nicht zum Eigenjagdbezirk Winterscheid sondern zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterspelt IV-Urb aufgrund selbiger Erläuterung wie unter Ziffer 3 bzw. 4. Die Rechtsposition der betroffenen Grundeigentümer ist als Jagdgenosse stärker ausgeprägt als dies bei Angliederungsgenossen der Fall wäre (vgl. Erl. 5 zu § 11 LJG).

Folglich werden die vier genannten Parzellen ab dem 01.04.2032 (oder zu einem früheren Zeitpunkt bei eventueller vorzeitiger Vertragskündigung in Winterspelt IV-Urb) dem Jagdbezirk Winterspelt IV-Urb angegliedert. Ein früherer Zeitpunkt ist nicht möglich, da der derzeit bestehende Pachtvertrag zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterspelt IV-Urb bis zum 31.03.2032 datiert ist und den Vertragsparteien laut einschlägiger Rechtsprechung zu §§ 7 Abs. 1 LJG und 14 BJagdG der Vertrauensschutz zusteht.

Zu Ziffer 6:

Die unter Ziffer 6 genannten Grundflächen waren bisher entweder ganz oder teilweise dem staatlichen Eigenjagdbezirk Winterscheid angegliedert. Die genannten Parzellen wurden bislang durch die Jagdgrenzen in der Mitte geteilt. Das Teilen einer Parzelle ist wie in Ziffer 5 ausführlich erläutert rechtlich allerdings nicht möglich.

Folglich werden die beiden angesprochenen Parzellen künftig nicht mehr geteilt, sondern scharf abgerundet und dem angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid zugeschlagen.

Die Zuordnung dieser erfolgt nicht zum Eigenjagdbezirk Winterscheid sondern zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid aufgrund selbiger Erläuterung wie unter Ziffer 3 bzw. 4. Die Rechtsposition der betroffenen Grundeigentümer ist als Jagdgenosse stärker ausgeprägt als dies bei Angliederungsgenossen der Fall wäre (vgl. Erl. 5 zu § 11 LJG).

Folglich werden die vier genannten Parzellen ab Bekanntgabe dem Jagdbezirk Winterscheid angegliedert.

Zu Ziffer 7:

Die unter Ziffer 7 aufgeführte Grundfläche (Gemarkung Winterscheid, Flur 6, Flurstücks-Nr. 2) wird von den Flächen des Landes Rheinland-Pfalz umschlossen und damit zu einer sogenannten Enklave, welche keine Anbindung mehr an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid hat. Gemäß § 3 Abs. 3 LJG darf das Jagdrecht allerdings nur in Jagdbezirken, also Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken, ausgeübt werden. Um dies zu gewährleisten, ist eine Angliederung erforderlich.

Bisher war die genannte Parzelle dem Jagdbezirk Winterscheid angegliedert.

Durch die Abrundung und neue rechtmäßige Zuordnung der Parzelle Gemarkung Winterscheid, Flur 3, Flurstücks-Nr. 6 zum staatlichen Eigenjagdbezirk verliert die oben angegebene Fläche den direkten Zusammenhang zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Winterscheid.

Fraglich ist, ob der rechtlich notwendige Zusammenhang nach § 7 LJG zwischen der Parzelle und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht über die Parzellen 3 und 4 (beides Flur 3) hergestellt wird.

Tatsächlich verbinden diese beiden Parzellen den GJB rein optisch mit der angesprochenen Parzelle. Allerdings handelt es sich hierbei um sogenannte Schmalflächen, also Flächen die erheblich länger als breit sind und die im Regelfall keine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten. Die breiteste Stelle der Parzellen beträgt laut GIS Programm ca. 36 Meter und die Länge beträgt über 500 Meter. Zudem ist aus dem GIS Katasterprogramm ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um eine etwas breitere Wegeparzelle handelt.

Gemäß § 7 Abs.1 LJG stellen grade solche Wegeparzellen keinen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen her. Und auch Schmalflächen als solche werden als quasi nicht vorhanden angesehen. (Kommentar zu § 7, Ziffer 3.1)

Die Obere Jagdbehörde sowie der Gemeinde- und Städtebund teilen diese Sichtweise.

Somit wird die angesprochene Fläche (Gemarkung Winterscheid, Flur 3, Flurstücks-Nr. 2, 5,6859 ha groß) dem angrenzenden GJB Winterspelt Ia angegliedert.

Da für den Jagdbezirk Winterspelt Ia ein noch ein gültiges Pachtverhältnis bis zum 31.03.2026 besteht, ist die Angliederung dann spätestens für diesen Zeitpunkt vorzumerken, sofern es nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits zu einer Beendigung des derzeit bestehenden Pachtverhältnisses kommt.

Zu Ziffer 8:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 2-4 und Nummer 6 dieser Entscheidung bedeutet, dass ein evtl. eingelegter Rechtsbehelf gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet und insbesondere deren Vollziehbarkeit nicht hemmt.

Die aufschiebende Wirkung eines evtl. Rechtsbehelfs würde dazu führen, dass das Ziel dieser Entscheidung nicht sofort zu erreichen wäre. Sinn der aufschiebenden Wirkung kann jedoch nicht sein, dass durch Einlegung eines Rechtsbehelfs die kraft Gesetzes zustehende eigenständige Bejagung eines Eigenjagdbezirkes weiter hinausgezögert wird, da die Pachtverträge der gemeinschaftlichen Jagdbezirke Winterscheid und Mützenich bereits zum 31.03.2023 geendet haben.

Da Pachtverträge grundsätzlich zur langfristigen Planungssicherheit beider Vertragsparteien über einen längeren Zeitraum (vgl. § 14 Abs. 4 LJG – Mindestpachtzeit bei Neuabschluss von Jagdpachtverträgen) abgeschlossen werden, und wie bereits beschrieben, laufende Pachtverträge vor Abrundungen geschützt sind, liegt es aufgrund des Ablaufes der beiden Jagdpachtverträge Winterscheid und Mützenich zum 31.03.2023 im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Durch Einlegen eines Widerspruchs oder Beschreiten des Klageverfahrens würde die jagdliche Situation nicht nur für den staatlichen Eigenjagdbezirk Winterscheid, sondern auch für die Jagdgenossenschaften Mützenich und Winterscheid ungewiss bleiben oder auf nicht hinnehmbare Weise weiter verzögert werden und einer langfristigen Verpachtung der Jagdbezirke und somit einer langfristigen Planungssicherheit im Wege stehen. Insofern kann nur mit dem Mittel der sofortigen Vollziehung sichergestellt werden, dass die vorstehende ordnungsbehördliche Entscheidung ohne weitere zeitliche Verzögerung durchgesetzt werden kann.

Nach der vorgenannten Angliederung sowie dem Austausch der Flächen umfasst der staatliche Eigenjagdbezirk Winterscheid eine Größe von 377,9554 ha (Flächen Ziffer 1 + Flächen Ziffer 2).

Allgemeine Hinweise hinsichtlich der Abrundungswirkungen:

Die Abrundung eines Jagdbezirks ist ein Verwaltungsakt, der die jagdlichen Grenzen auf Dauer neu ordnet. Sie ist so vorzunehmen, dass die Gesamtgröße des Jagdbezirks möglichst wenig geändert wird. Die Abrundung erfolgt auf Antrag einer beteiligten Person oder von Amts wegen.

Vor der Entscheidung der Unteren Jagdbehörde als zuständiger Stelle (§ 7 Absatz 3LJG) wird der Kreisjagdmeister gutachterlich gehört.

Die Abrundungsverfügung der Unteren Jagdbehörde ist eine ermessensgerechte gestaltende Entscheidung im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 7 Absatz 1 LJG. Sie hat sich vom Grundsatz der §§ 7 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des LJG leiten zu lassen, wonach das Jagdrecht dem Eigentum folgt. In der Entscheidung ist deshalb zunächst festzustellen, dass es ein legitimes Interesse der Betroffenen ist, die Jagd selbst bzw. durch einen Pächter auszuüben, so z.B. bei einem durch Gesetz (§ 7 Absatz 1 BJagdG) entstandenen Eigenjagdbezirk, wenn das Kriterium Mindestgröße (= 75 ha zusammenhängende Grundfläche im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft) erfüllt ist.

Die Abrundung (Abtrennung) bewirkt, dass die abgetrennte Fläche jagdlich nicht mehr zum früheren Jagdbezirk gehört, sondern in aller Regel an einen anderen Jagdbezirk angegliedert wird. Die Angliederung hat zur Folge, dass die Grundfläche für die Dauer der Angliederung zu dem Jagdbezirk, dem sie angegliedert wird, zur jagdlichen Nutzung gehört.

Werden Grundstücke durch Abrundung einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugeschlagen, werden ihre Eigentümer vollberechtigte Jagdgenossen im aufnehmenden Jagdbezirk. Bei Angliederung von Grundflächen mehrerer Eigentümer an einen Eigenjagdbezirk ist eine Angliederungsgenossenschaft (§ 7 Absatz 4 LJG) zu bilden, deren Hauptaufgabe es ist, mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks den „angemessenen Jagdpachtzins“ zu vereinbaren.

Die Abrundung erfolgt grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung. Sie greift nicht in bestehende Pachtverhältnisse ein.

Gebührenfestsetzung:

Von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr wird abgesehen, da die Abrundung überwiegend von Amts wegen erfolgt und ein besonderes öffentliches Interesse an der Zuordnung jagdbezirksfreier Flächen zu einem Jagdbezirk besteht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in 54634 Bitburg, Trierer Straße 1, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an: KV-Eifelkreis-Bitburg-Pruem@poststelle.rlp.de erhoben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

54634 Bitburg, 22.08.2023
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Untere Jagdbehörde

[1] Soweit in § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVLVO noch auf § 2 Nr. 3 des zwischenzeitlich aufgehobenen Signaturgesetzes verwiesen wird, gilt für die qualifizierte elektronische Signatur Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienst für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).