Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde gegen Personen von Seiten des Staates streng gegen Personen vorgegangen, die sich über einen längeren Zeitraum dem übermäßigen Genuss von Alkohol schuldig gemacht und dadurch ihre familiären Pflichten vernachlässigten hatten. In einer polizeilichen Verfügung über den Umgang mit einem als „alkoholsüchtig“ bezeichneten Mann aus dem Jahr 1939 wurde „im Interesse der öffentlichen Ordnung und seines Arbeitseinsatzes bekanntgegeben, dass […] mit sofortiger Wirkung das Verabfolgen jeglicher Getränke an den Mann sowie dessen Verweilen in einem Wirtschaftslokal untersagt war“. Der Name des Mannes kam dann auf die sogenannte „Trinkerliste“. Allen Personen auf dieser Liste war das Betreten eines Wirtshauses sowie der Verzehr von Alkohol strengstens untersagt. Dieses Wirtshausverbot galt für das gesamte damalige Reichsgebiet, welches auch noch die ostpreußischen Gebiete umfasste. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wurde den Wirten mit Konzessionsentziehungsverfahren gedroht und einem Zwangsgeld von 50 RM (Reichsmark). Quelle: Signatur 655,188 Nr. 999)