Die diesjährige Ernte ist abgeschlossen oder steht kurz vor ihrem Abschluss. Um in den Genuss der Förderprämien für das Jahr 2024 zu kommen, sind bereits bei der Anbauplanung für das kommende Jahr im Rahmen der Konditionalität einige Standards zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zu beachten:
Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6)
Auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen des Betriebes ist vom 15.11.2023 bis 15.01.2024 eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung kann z. B. durch Winterkulturen, Zwischenfrüchte oder Stoppelbrachen gewährleistet werden.
Fruchtwechsel (GLÖZ 7)
Auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen des Betriebes ist gegenüber dem Vorjahr eine andere Hauptkultur anzubauen. Auf weiteren 33 Prozent der Ackerflächen des Betriebes ist gegenüber dem Vorjahr eine andere Hauptkultur anzubauen oder spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen, wenn zusätzlich bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Auf dem restlichen Ackerland des Betriebes (maximal 34 Prozent) muss der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen. Diese Verpflichtung gilt erstmals für das Jahr 2024.
Stilllegung (GLÖZ 8)
Es sind mindestens 4 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,10 Hektar aufweisen.
Details zu den von den Antragstellern einzuhaltenden Verpflichtungen sowie zu Ausnahmen und Befreiungen sind auf der Internetseite www.gqs.rlp.de in den dort eingestellten Merkblättern und Erklärvideos beschrieben. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter des DLR Eifel (Tel. 06561 94800) zur Verfügung.