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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Erhebung von Gebühren im Bereich des Kreisarchivs (Archivgebührenordnung) vom 08.09.2025

Der Kreistag hat aufgrund

des § 17 Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), dem § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) und der §§ 1, 2, 3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) – in den jeweils geltenden Fassungen – folgende Satzung (Archivgebührenordnung) beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Kreisarchivs des Eifelkreises Bitburg-Prüm werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Kosten (Gebühren und Auslagen) für nicht in der Anlage genannte Amtshandlungen werden nach Zeitaufwand bemessen.

§ 2 Gebührenregelung

Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, werden diese nach den Sätzen des § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25.10.2022 (GVBl. 2022,376) – in der jeweils geltenden Fassung – erhoben. Ein Negativergebnis der Recherche entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige,

1.

der das Archiv benutzt oder,

2.

in dessen Interesse die Benutzung erfolgt,

3.

der die Benutzungsgebühren und Auslagen gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt oder

4.

der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung

(1) Gebühren nach den Ziffern 4 und 8 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für Archivbenutzungen,

1.

durch Behörden, Gerichte und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.

durch Schüler, Auszubildende und Studierende im Rahmen von Unterricht, Ausbildung und Studium.

(2) Die Pflicht zur Zahlung von Auslagen bleibt bei einer Gebührenbefreiung unberührt.

§ 5 Auslagen

(1) Neben Gebühren sind Auslagen gesondert zu erstatten.

Hierzu gehören insbesondere:

1.

Entgelte für Postleistungen

2.

sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallenden Kosten z.B. für Verpackung und Versicherung die Kosten

(2) Neben zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden zusätzlich erhoben z. B für Fernleihe. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs, unabhängig vom Erfolg der Recherche.

(2) Benutzungsgebühren und Auslagen werden 10 Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Schuldner fällig.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung (Archivgebührenordnung) tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Archivgebührenordnung vom 02.04.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.11.2016 außer Kraft

Bitburg, den 08.09.2025
Andreas Kruppert
Landrat

Anlage zu § 1 der Archivgebührenordnung

Gebührenverzeichnis

1.

Einfache Benutzung und Recherche von Archivgut und archivarischen Sammlungen sowie Beratung von Benutzern vor Ort

gebührenfrei

2.

Einfache mündliche und schriftliche Auskünfte

(z. B. Auskunft über Vorhandensein von Beständen oder Verweis an andere Einrichtungen)

gebührenfrei

3.

Schriftliche Fachauskünfte, die die Ermittlung und Einsichtnahme in Archivalien erfordern, Einschließlich Ermittlung von Vorlagen bei Bestellungen von Kopien

nach Zeitaufwand

4.

Beglaubigungen von Abschriften und Kopien sowie Erteilung von Bescheinigungen aus Archivalien

13,00€ jede weitere 6,50€

5.

Abschriften und Übersetzungen von Archivalien

nach Zeitaufwand

6.

Ausleihe von Archivalien zur auswärtigen Benutzung, je Vorlage zuzüglich Auslagen

30,00 €

7.

Anfertigen von Gutachten jeglicher Art

nach Zeitaufwand

8.

Reproduktion

(Gebühren zuzüglich Verpackung und Versand)

8.1

Anfertigung von Kopien (Normalkopierer), Schwarz-Weiß-Buchscanner-Kopien, Computerausdrucke je Seite

DIN A 4

1,00 €

DIN A 3

2,00 €

8.2

Farbkopien, Farbausdrucke auf Normalpapier, je Seite

DIN A 4

5,00 €

DIN A 3

8,00 €

8.3

Einfache digitale Reproduktion, je Seite

DIN A 4

1,00€

DIN A 4 bis DIN A 2

2,00€

8.4

Jahresgebühr für einfache digitale Reproduktionen, die nutzerseitig selbstständig angefertigt werden, sofern der Erhaltungszustand der Vorlagen dies zulässt

15,00 €

9.

Veröffentlichung von Archivalienreproduktionen

9.1

Druckwerke, CD-ROMs, Videos und andere maschinenlesbare Datenträger

9.1.1

bis 1.000 Stück

30,00 €

9.1.2

Über 1000 Stück

50,00 €

9.2

Verwendung in Online Medien je Archivalieneinheit

50,00 €

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.