Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung (LKO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 451) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
Die Festsetzungen der §§ 1 - 4 und 6 - 11 der Haushaltssatzung zum Doppelhaushalt 2023 und 2024 bleiben unverändert bestehen.
Hinweis:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 liegt in der Zeit vom 29.01.2024 bis 09.02.2024 an allen Werktagen - außer samstags - im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg, Trierer Str. 1, Zimmer 435, zu den üblichen Dienstzeiten, und zwar montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.
Nach § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 jedermann diese Verletzung geltend machen. |