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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Zweckverband Stausee Bitburg

Die nachtstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.11.2023 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 29.01.2024 bis einschl. 07.02.2024 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verwaltungsstelle Kyllburg der Verbandsgemeinde Bitburger Land, Marktplatz 8, 54655 Kyllburg, Zimmer 25, zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt Samstag, der 27.01.2024.

Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 5 GemO am 01.01.2024 in Kraft.

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Janine Fischer
Bürgermeisterin und Verbandsvorsteherin

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Stausee Bitburg

für das Jahr 2024

Die Verbandsversammlung aufgrund der Verbandsordnung vom 09.12.1985, § 7 des Landesgesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung am 20.11.2023 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.806.715 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  1.806.715 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  0 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  66.175 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 37.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 —  -37.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

 —  29.000 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 0 €

verzinste Kredite auf  — 37.000 €

davon Vorfinanzierungskredite  — 0 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Umlage

lfd. Nr.

Verbandsmitglied

satzungsmäßiger

Anteil in v. H.

2024

1

Eifelkreis Bitburg-Prüm

58

356.711,60 €

2

Verbandsgemeinde Bitburger Land

30

184.506,00 €

3

Ortsgemeinde Bickendorf

1

6.150,20 €

4

Ortsgemeinde Biersdorf am See

9

55.351,80 €

5

Ortsgemeinde Hamm

1

6.150,20 €

6

Ortsgemeinde Wiersdorf

1

6.150,20 €

100

615.020,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2021

 — 1.828.765,46 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2022

 — 1.936.722,46 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2023

 —  1.941.357,46 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2024

 — 1.941.357,46 €

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 30 % des Haushaltsansatzes überschritten sind.

Eine über- oder außerplanmäßige Überschreitung der Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 150,00 € ist im Einzelfall immer unerheblich.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Stellenplan

2 Beschäftigte (Entgeltgruppe 6)