Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bekanntmachung
(siehe auch http://www.bitburg-pruem.de/cms/bekanntmachungen)
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in Verbindung mit § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) sowie aktuell davon abweichend bzw. ergänzend hierzu die Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), die vorgenannten Rechtsgrundlagen in der zurzeit geltenden Fassung, Folgendes bekannt:
1. Aufgrund § 6 BImSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BImSchG und § 10 BImSchG sowie den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der zurzeit geltenden Fassung und Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV wurde der Reichle Dolomitstein GmbH, Dudweilerstraße 80, 66386 St. Ingbert die Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des bestehenden Steinbruches in Wallersheim, in dem Sprengstoffe verwendet werden (Anlage nach Ziffer 2.1.1 der 4. BImSchV) durch Erweiterung und Vertiefung des Steinbruches auf der Grundlage und nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planungsunterlagen mit den behördlichen Prüfeintragungen und Nebenbestimmungen erteilt.
2. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Begründung liegt für zwei Wochen aus in der Zeit vom 10.10.2023 bis einschließlich 24.10.2023 bei
- der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 06 – Bauen und Umwelt, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer Nr. 325, (Tel. 06561/15-3251, E-Mail: reiffers.daniela@bitburg-pruem.de) während der Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Montags bis Mittwochs von 14:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr.
- der Verbandsgemeinde Prüm, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer 305 (Tel. 06551/943-305, E-Mail: robert.ennen@vg-pruem.de oder Tel. 06551/943-304, E-Mail: claudia.breuer@vg-pruem.de) während der Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Der Bescheid mit Begründung kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Dieser Bekanntmachungstext, der Genehmigungsbescheid und seine Begründung sind während des genannten Auslegungszeitraumes auch über das UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/rp sowie auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm unter https://bitburg-pruem.de/cms/bekanntmachungen einsehbar.
3. Hinweise:
a) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden. Die Genehmigung ergeht entsprechend den diesem Bescheid zugrunde liegenden Antrags- uns Planunterlagen und, zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 BImSchG, unter Festlegung entsprechender Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG).
b) Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
c) Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Genehmigungsbescheid mit Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, telefonisch oder elektronisch (Tel. 06561/15-3251, Email: reiffers.daniela@bitburg-pruem.de) angefordert werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.