Der Kreistag hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), in Verbindung mit § 10 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), und § 2 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.12.1993, alle in den jeweils gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Übertragung von Aufgaben
(1) Der Eifelkreis Bitburg-Prüm (Auftraggeber) überträgt den Verbandsgemeinden Arzfeld, Bitburger Land, Südeifel, Prüm, Speicher und der Stadt Bitburg (Beauftragten) nach deren Anhörung zur Durchführung und Entscheidung in eigenem Namen die Aufgaben, die dem Auftraggeber als zuständige Behörde nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes obliegen, einschließlich der Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe.
(2) Die Ausstellung von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsscheinen im Rahmen der Bestimmungen der §§ 4 und 6 AsylbLG obliegt den Beauftragten, sofern nicht eine Anmeldung nach § 264 SGB V erfolgt ist.
Ausgenommen sind die Aufgaben des § 4 AsylbLG und des § 6 AsylbLG, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach § 4 AsylbLG stehen.
(3) Die Beauftragten haben bei allen übrigen Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers mitzuwirken. Sie informieren die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Analogleistungsberechtigten über die Möglichkeit der Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse gem. § 264 SGB V. Sofern die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht mehr vorliegen, sollen die Beauftragten bei der Wiedereinziehung der ausgestellten Gesundheitskarte behilflich sein.
§ 2
Abwicklung der Zahlungen und Haftung
(1) Zur Abwicklung der Zahlungen (Einzahlungen und Auszahlungen) wird beim Auftraggeber und den Beauftragten eine einheitliche gemeinsame Software eingesetzt, die durch den Auftraggeber betrieben wird.
(2) Sämtliche Aufwendungen im Rahmen der Durchführung von Aufgaben des Landkreises
werden durch die Beauftragten unmittelbar aus dem Kreishaushalt geleistet. Geldleistungen werden regelmäßig über die Bezahlkarte (§ 3 Abs. 3 AsylbLG) an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Begründete Ausnahmen von dieser Verfahrensweise (Überweisung, Scheck) sind möglich.
Barauszahlungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und zu Lasten der jeweiligen örtlichen Kasse zu leisten. Die Auszahlung ist mittels Quittung zu dokumentieren und über die Fachanwendung im jeweiligen Fall abzubilden. Die Abrechnung erfolgt mit dem nächsten Buchungslauf.
Forderungen sind unmittelbar über den Kreishaushalt zu buchen und an diesen zu leisten. Die Sollstellungen müssen zwingend über die bereitgestellte Software erfolgen. Soweit eine bargeldlose Zahlung nicht möglich ist, sind Erträge, die direkt bei den Beauftragten eingehen, unverzüglich an den Landkreis weiterzuleiten.
(3) Die „Dienstanweisung zur Organisation des Zahlungsverkehrs (Kreiskasse) und der der Prüfung der Zahlungsabwicklung" der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm ist in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie die Freigabe (Anordnungsbefugnis) hat, in Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich der Beauftragten fallenden Fälle, durch die Beauftragten zu erfolgen.
(5) Die Beauftragten haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben.
§ 3
Weisungsbefugnis des Auftraggebers
(1) Die Beauftragten werden vom Auftraggeber auf Nachfrage in der Ausführung der übertragenen Aufgaben beraten.
(2) Der Auftraggeber kann zur einheitlichen Wahrnehmung der nach § 1 übertragenen Aufgaben Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen beschränken sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen. In besonderen Ausnahmefällen können Einzelanweisungen erteilt werden. Der Auftraggeber ist befugt, die Durchführung der übertragenen Aufgaben zu überprüfen.
(3) Als generelle Richtlinien zur Durchführung der nach § 1 übertragenen Aufgaben gelten die Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz.
(4) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchführung und Haushaltswirtschaft kann der Auftraggeber Vorschriften und Regelungen erlassen und Weisungen erteilen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 4
Erstattung von Aufwendungen
(1) Verwaltungskosten in Form von Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden nicht erstattet.
(2) Die Beauftragten haften gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass sie Leistungen gewähren, die den gesetzlichen Bestimmungen oder den Richtlinien und Weisungen des Auftraggebers nicht entsprechen.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt für die Stadt Bitburg am 01.11.2025, für die Verbandsgemeinden am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Durchführung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 19.11.2019 außer Kraft
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.