Der Kreistag hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 188) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) und § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22.12.2004 (GVBl. S. 571) alle in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Übertragung der Aufgaben
Der Eifelkreis Bitburg-Prüm (Auftraggeber) als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß
§ 3 SGB XII überträgt der Stadt Bitburg, sowie den Verbandsgemeinden Bitburg-Land, Südeifel, Prüm, Speicher und Arzfeld (Beauftragte) nach deren Anhörung zur Durchführung Entscheidung in eigenem Namen, folgende Aufgaben:
| 1. | Aufgaben, die dem Landkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegen: |
| a) | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Drittes Kapitel. |
Ausgenommen hiervon sind die Leistungen nach
§ 36 SGB XII – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft –
§ 27b SGB XII – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen und
§ 27c SGB XII – Sonderregelung für den Lebensunterhalt –
b) | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Viertes Kapitel, außer soweit die Hilfen in stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII zu leisten sind. |
Die Aufgaben werden nicht übertragen, wenn gleichzeitig Eingliederungshilfe nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Die Zuständigkeit in der Sachbearbeitung nach dem 4. Kapitel auf wechselt auf die Beauftragte, wenn 3 Monate in Folge keine Eingliederungshilfe bezogen wird; die Zuständigkeit wechselt an den Auftraggeber, wenn nach einer Unterbrechung länger als 3 Monate Eingliederungshilfe bezogen wird.
| c) | Heranziehung von Hilfeempfangenden und Drittverpflichteten zu Kostenbeiträgen, Aufwendungs- und Kostenersatz, Überleitung von Ansprüchen und deren Realisierung, soweit die Hilfegewährung delegiert ist. Hiervon ausgenommen ist das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung. |
| d) | Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII |
| e) | Prüfen und Sicherstellen des gegenüber den Hilfen zur Gesundheit nach dem Kapitel SGB XII (§§ 47ff SGB XII) vorrangigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes für den nach Nr. 1a und b betroffenen Personenkreis, sowie die Ausstellung von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsscheinen. Sie informieren die Hilfesuchenden über die Möglichkeit der Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse gem. § 264 SGB V. Sofern die Voraussetzungen des § 264 SGB V nicht mehr vorliegen, sollen die Beauftragten bei der Wiedereinziehung der ausgestellten Gesundheitskarte behilflich sein. |
| 2. | Entgegennahme von Anträgen, Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden und Hilfeempfangenden sowie der Unterhaltsverpflichteten bei allen übrigen Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers. |
| 3. | Wahrnehmung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß §§ 14 und 15 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in der jeweils gültigen Fassung. |
| 4. | Unterstützung bei Antragstellungen nach dem Wohngeldgesetz vom 24.09.2008, dem Landespflegegeldgesetz vom 31.10.1974 und dem Landesblindengeldgesetz vom 28.03.1995 in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 2
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Der Eifelkreis Bitburg-Prüm bleibt zuständig für die Erteilung von Kostenanerkenntnissen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern und für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialhilfeträgern sowie die Wahrnehmung etwaiger hieraus entstehender Streitverfahren. Den Beauftragten obliegt die Pflicht zur Mitteilung von entsprechenden Tatbeständen an die Kreisverwaltung.
§ 3
Weisungs- und Prüfungsbefugnis des Eifelkreises Bitburg-Prüm
(1) Die Beauftragten werden vom Auftraggeber auf Nachfrage in der Ausführung der übertragenen Aufgaben beraten.
(2) Der Auftraggeber kann zur einheitlichen Wahrnehmung der nach § 1 übertragenen Aufgaben Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen beschränken sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen. In besonderen Ausnahmefällen können Einzelanweisungen erteilt werden. Der Auftraggeber ist befugt, die Durchführung der übertragenen Aufgaben zu überprüfen.
(3) Als generelle Richtlinien zur Durchführung der nach § 1 übertragenen Aufgaben gelten die Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz.
(4) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchführung und Haushaltswirtschaft kann der Eifelkreis Bitburg-Prüm Vorschriften und Regelungen erlassen und Weisungen erteilen. Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 4
Abwicklung der Zahlungen und Haftung
(1) Zur Abwicklung der Zahlungen (Einzahlungen und Auszahlungen) wird beim Eifelkreis Bitburg-Prüm und den Beauftragten eine einheitliche gemeinsame Software eingesetzt, die durch den Landkreis betrieben wird.
(2) Sämtliche Aufwendungen im Rahmen der Durchführung von Aufgaben des Landkreises werden durch die Beauftragten unmittelbar aus dem Kreishaushalt geleistet. Forderungen sind unmittelbar über den Kreishaushalt zu buchen. Die Sollstellungen müssen zwingend über die bereitgestellte Software erfolgen.
Soweit eine bargeldlose Zahlung nicht möglich ist, sind Erträge, die direkt bei den Beauftragten eingehen, unverzüglich an den Landkreis weiterzuleiten.
Barauszahlungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und zu Lasten der jeweiligen örtlichen Kasse zu leisten. Die Auszahlung ist mittels Quittung zu dokumentieren und über die Fachanwendung im jeweiligen Fall abzubilden. Die Abrechnung erfolgt mit dem nächsten Buchungslauf.
(3) Die „Dienstanweisung zur Organisation der Zahlungsabwicklung (Kreiskasse) und der Prüfung der Zahlungsabwicklung“ der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm ist in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, sowie die Freigabe der Zahlung (Anordnungsbefugnis) hat, in Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich der Beauftragten fallenden Fälle, durch die Beauftragte zu erfolgen.
(4) Die Beteiligung (§ 7 AGSGB XII) der Verbandsgemeinden und der Stadt an den Aufwendungen des Landkreises nach wird halbjährlich durch den Landkreis festgestellt und von den Beauftragten erstattet.
(5) Verwaltungskosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) werden nicht erstattet.
(6) Die Beauftragten haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Landkreis für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben.
§ 5
Geltendmachung von Ansprüchen des Landkreises
(1) Soweit ihnen die Durchführung von Aufgaben nach § 1 übertragen worden ist, verfolgen die Beauftragten die Ansprüche des Landkreises gegen kostenbeitrags-, aufwendungsersatz- und kostenersatzpflichtige Personen, sonstige Verpflichtete sowie Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen.
(2) Für das Mahnwesen und die Vollstreckung der in den Kreishaushalt gebuchten öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die Kreiskasse nach den Vorgaben der entsprechenden Dienstanweisung zuständig.
(3) Die Beauftragten werden ermächtigt, über Stundung im eigenen Namen zu entscheiden. Bei der Entscheidung über Niederschlagung und Erlass von Forderung beteiligt die Kreiskassen die jeweiligen Beauftragte.
Die „Dienstanweisung zur Organisation der Zahlungsabwicklung (Kreiskasse), der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und zur Prüfung der Zahlungsabwicklung“ der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm ist anzuwenden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt für die Stadt Bitburg am 01.11.2025 und für die Verbandsgemeinden zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Durchführung von Sozialaufgaben vom 18.11.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.