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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 40/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Trier-Saarburg, dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, dem Nationalparklandkreis Birkenfeld, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Landkreis Vulkaneifel

und der Stadt Trier zur erstmaligen Errichtung und Inbetriebsetzung des Neubaus der Integrierten Leitstelle Trier (ZV ILtS)

Zwischen

dem Landkreis Trier-Saarburg,

vertreten durch den Landrat Stefan Metzdorf,

Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier,

(auch als Rettungsdienstbehörde nach § 4 Abs. 2 RettDG Rheinland-Pfalz)

dem Landkreis Bernkastel-Wittlich,

vertreten durch den Landrat Andreas Hackethal,

Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich,

dem Nationalparklandkreis Birkenfeld,

vertreten durch den Landrat Miroslaw Kowalski,

Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld,

dem Eifelkreis Bitburg-Prüm,

vertreten durch den Landrat Andreas Kruppert,

Trierer Str. 1, 54634 Bitburg,

dem Landkreis Vulkaneifel,

vertreten durch die Landrätin Julia Gieseking,

Mainzer Str. 25, 54550 Daun und

und

der Stadt Trier,

vertreten durch den Oberbürgermeister Wolfram Leibe,

Am Augustinerhof, 54290 Trier

(auch als Bauherrin und Eigentümerin)

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

schließen die Träger des Rettungsdienstes für den Rettungsdienstbereich Trier gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Rettungsdienstgesetzes Rheinland-Pfalz (RettDG RLP) vom 22.04.1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GVBl. S. 33) i.V.m. §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) folgende Zweckvereinbarung zur erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme des Neubaus der Integrierten Leitstelle Trier.

Präambel

Die Errichtung des Neubaus der Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienstbereich Trier (ILtS) ist eine notwendige Voraussetzung, um einen zeitgemäßen und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betrieb des Rettungsdienstes gewährleisten zu können.

Der Rettungsdienstbereich Trier erstreckt sich über das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg, des Landkreises Bernkastel-Wittlich, des Nationalparklandkreises Birkenfeld, des Eifelkreises Bitburg-Prüm, des Landkreises Vulkaneifel und der Stadt Trier. Zuständige Behörde für den Rettungsdienst (Rettungsdienstbehörde) gem. § 4 Abs. 2 RettDG RLP ist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg.

Die Errichtung des Neubaus erfolgt auf dem Gelände der Stadt Trier. Der Neubau der ILtS ist Teilprojekt der Gesamtmaßnahme Neubau Hauptfeuerwache, Rettungswache und Integrierte Leitstelle Trier.

I. Ziele

§ 1

Gegenstand der Zweckvereinbarung

(1) Zwischen den zuständigen Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass die Stadt Trier die Bauausführung der ILtS gemäß den in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen durchführt. Die Stadt Trier ist Bauherrin und Eigentümerin des Grundstücks auf dem das Gebäude errichtet wird.

(2) Die Bestimmungen zur Bauplanung regelt § 2, die der Errichtung § 3.

§ 2

Bauplanung

(1) Grundlage der Bauausführung der ILtS sind die Ergebnisse der dieser Vereinbarung vorausgegangenen Planungsvereinbarung („Vereinbarung zur Planung der ILtS Trier“), die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurde. Über Änderungen in der Bauausführung gegenüber dem Ergebnis der Planungsvereinbarung entscheiden die Vertragschließenden nach vorheriger Beratung in der Steuerungsgruppe nach Maßgabe von § 5.

(2) Die Planungsphase endet mit der Übergabe der HU Bau an die Rettungsdienstbehörde.

(3) Die Bauplanung ist so auszurichten, dass im Bedarfsfall eine Erweiterung der ILtS möglich ist.

§ 3

Erstmalige Errichtung

(1) Die erstmalige Errichtung umfasst alle Maßnahmen, die zur Errichtung eines eigenständigen und funktionalen Leitstellengebäudes auf dem Gelände der Stadt Trier erforderlich sind. Synergien mit dem Neubau der Hauptfeuerwache der Stadt Trier sind mit einzubeziehen, sofern die Eigenständigkeit des Leitstellengebäudes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die erstmalige Errichtung erfolgt auf Grundlage der Bauplanungen gemäß § 2 dieser Vereinbarung und umfasst die Leistungsphasen 4-9 gemäß HOAI.

(3) Die Bauüberwachung kann von der Bauherrin ganz oder in Teilen an entsprechende Dritte übertragen werden.

(4) Die erstmalige Errichtung endet nach der Abnahme der unter Abs. 1 beschriebenen Bauleistungen und der entsprechenden Feststellung der Rettungsdienstbehörde, dass die Leitstelle in Betrieb genommen werden kann. Es schließt sich die Betriebsphase an.

§ 4

Integration Leitstellentechnik

Die Maßnahmen zur Konzeption und Ausstattung der durch das Land Rheinland-Pfalz zu finanzierenden Leitstellentechnik (z.B. Informations- und Kommunikationstechnik, Servertechnik gemäß Schnittstellenliste Leitstellentechnik) werden direkt zwischen Rettungsdienstbehörde und Stadt Trier mit dem Land abgestimmt und sind nicht Gegenstand dieser Zweckvereinbarung.

II. Organisation / Gremien

§ 5

Steuerungsgruppe „Vertretung der Kostenträger“

(1) Durch die Vertragsparteien wird eine Steuerungsgruppe „Vertretung der kostentragenden Gebietskörperschaften im Rettungsdienstbereich Trier“ (kurz „Vertretung der Kostenträger“) mit Beteiligung des zuständigen Ministeriums eingerichtet.

Aufgaben der Steuerungsgruppe sind insbesondere:

1.

die Überwachung der Finanzierung der Bauausführung,

2.

die Erörterung bei etwaig auftretenden grundlegenden Änderungen oder Abweichungen in der Bauausführung gegenüber der Ursprungsplanung,

3.

die Kommunikation mit den Vertragsparteien und der in Absatz 3 genannten Organisation, auch zur Herbeiführung notwendiger Beschlüsse der Vertragsparteien,

4.

die Koordination der Aufgaben zur Sicherstellung der Finanzierung mit den jeweiligen Vertragsparteien,

5.

die Funktion als Ansprechpartner der Projektgruppe „Neubau ILtS“,

6.

das Hinwirken auf die einvernehmliche Festlegung eines Kostenrahmens unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen und der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.

(2) Die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe obliegt der Rettungsdienstbehörde.

(3) Die Steuerungsgruppe setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der einzelnen Vertragsparteien, sowie in beratender Funktion einer Vertretung der Sanitätsorganisation, die Mitträger gem. § 7 Abs. 6 Nr. 1 RettDG RLP ist.

Alle Vertretenden der Vertragsparteien sind in gleichem Maße stimmberechtigt.

(4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe sind im Einvernehmen zu treffen. Die Steuerungsgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

(5) Sitzungen der Steuerungsgruppe finden auf Einladung der Rettungsdienstbehörde statt. Die Rettungsdienstbehörde soll sich dabei nach dem Projektfortschritt richten, es sei denn, eine Vertragspartei bittet um die Einberufung einer Sitzung. Sie ist auf Verlangen jedes Gruppenmitgliedes binnen einer Frist von höchstens 4 Wochen einzuberufen. Eine Verkürzung der Frist ist nur einstimmig möglich. Sitzungen können in Präsenz, per Videokonferenz oder hybrid stattfinden und sind in jeder Form beschlussfähig.

§ 6

Projektgruppe „Neubau ILtS“

(1) Die Bauherrin richtet eine Projektgruppe „Neubau ILtS“ ein, die beim Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst (Amt 37) angesiedelt wird. Die Projektgruppe koordiniert die Bauplanung und Bauausführung. Zur Umsetzung des Projektes „Neubau ILtS“ hat die Stadt Trier eine auf die Dauer des Projektes befristete Stelle VZÄ 1,0 im 3. Einstiegsamt eingerichtet. Die Personal- und Sachkosten werden anteilmäßig von den Vertragsparteien getragen.

(2) Die Leitung der Projektgruppe hat der Leiter der Stabsstelle für den Neubau im Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst der Stadt Trier inne.

III. Informationsfluss und Mitbestimmung

§ 7

Information und Beteiligung der Vertragsparteien

(1) Die Stadt Trier als Bauherrin ist verpflichtet, die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde regelmäßig über den Sachstand der erstmaligen Errichtung in den wesentlichen Punkten zu informieren.

Darüber hinaus ist der Leiter der Projektgruppe „Neubau ILtS“ der Kreisverwaltung Trier-Saarburg auf Verlangen zur Auskunft über den Sachstand verpflichtet.

(2) Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde erteilt den übrigen Vertragsparteien auf deren Verlangen Auskunft über den Sachstand der erstmaligen Errichtung.

§ 8

Einrichtung der ILtS

(1) Die Stadt Trier koordiniert die Arbeitsplatzgestaltung und -einrichtung der ILtS mit allen gem. § 7 Abs. 6 RettDG RLP beteiligten Trägern der ILtS. Insbesondere sind die Erfahrungen aus dem Interimsbetrieb, sowie die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeitsplatzgestaltung mit einzubeziehen.

(2) Die Projektgruppe „Neubau ILtS“ übernimmt die diesbezüglich notwendige Abstimmung und Steuerung.

(3) Zwei Dispositionsarbeitsplätze der ILtS werden für die Aufgaben der Feuerwehreinsatzzentrale Trier (FEZ) zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die zusätzlichen Funktionalitäten für die Zwecke der FEZ werden von den Vertragsparteien übernommen. Im Gegenzug unterstützt die Stadt Trier mit ihrer FEZ in besonderen Lagen die ILtS.

IV. Finanzierung

§ 9

Kostenbudget / Mittelbewirtschaftung

(1) Die Errichtung des Neubaus der ILtS erfolgt auf dem Gelände der Stadt Trier. Die Stadt Trier stellt für diese Zwecke unentgeltlich ein Grundstück zur Verfügung.

(2) Das Gebäude der neu errichteten ILtS wird Eigentum der Stadt Trier. Die Finanzierung des Baus der ILtS erfolgt gem. §§ 7 und 11 RettDG RLP durch die Vertragsparteien.

(3) Die Stadt Trier als Bauherrin tritt für die Kosten in Vorlage und stellt die erforderlichen Mittel in ihren Haushalt ein. Sie bewirtschaftet die Mittel und stellt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde die Leistungen gem. § 11 und § 12 dieser Vereinbarung in Rechnung. Hierbei werden eingegangene Zuwendungen separat ausgewiesen.

(4) Die Stadt Trier legt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Rettungsdienstbehörde quartalsweise eine Übersicht über die im Abrechnungszeitraum geleisteten Kosten und eingegangenen Zuwendungen vor. Auf § 99 GemO (Vorläufige Haushaltsführung) wird verwiesen. Die Rettungsdienstbehörde erstattet die geprüften Kosten innerhalb von 8 Wochen an die Stadt Trier. Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb von 8 Wochen so ist der zu erstattende Betrag mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Rettungsdienstbehörde fordert die anteiligen Kostenanteile von den übrigen Vertragsparteien an. In diesem Verhältnis gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Stadt Trier macht bei diesem Vorhaben keine weiteren Zinsen geltend, die durch die Vorfinanzierung der in dem Projekt anfallenden Kosten bis zur Erstattung durch die Vertragsparteien anfallen (Vorfinanzierungskosten). Die Vertragsparteien erklären Ihrerseits, bei künftigen Vorhaben die gem. §11 Abs. 3 RettDG RLP von den Vertragsparteien gemeinsam zu finanzieren sind, ebenfalls keine Vorfinanzierungskosten geltend zu machen.

§ 10

Laufende Kontrolle

Die laufende Kontrolle wird durch das Interne Kontrollsystem (IKS) der Stadt Trier, insbesondere durch das Rechnungsprüfungsamt gewährleistet. Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht der zuständigen Behörde für den Rettungsdienst, sämtliche Ausschreibungs-, Vertrags- und Rechnungsunterlagen einzusehen und gegebenenfalls eigene Prüfungshandlungen sowie eine abschließende Endprüfung vorzunehmen.

§ 11

Kostenverteilung

(1) Die Kostenverteilung erfolgt grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 3 und 4 dieser Vereinbarung.

Davon abweichend werden nachstehende Kosten wie folgt verteilt:

-

allgemeine Herstellungskosten über prozentuale Anteile der Nutzflächen (Hauptfeuerwache, Rettungswache, ILtS), welche als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist

-

gebäudespezifische Herstellungskosten über die prozentualen Anteile der Nutzflächen für Feuerwehr und Rettungsdienst; für die Integrierte Leitstelle zu 100% auf die ILtS

-

funktionsspezifische Kosten zu 100% der Funktion zugeordnet

(2) Zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels wird die zum Baubeschluss für den Finanzausgleich maßgebende gültige Einwohnerzahl, hier der 30.06.2023 herangezogen.

§ 12

Nachtragsverfahren

(1) Die Stadt Trier als Bauherrin verpflichtet sich, auftretende Kostensteigerungen im Projektbudget den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Sollte im Verlauf der Bauausführung festgestellt werden, dass das vereinbarte Projektbudget (Basis ist die Kostenberechnung der HU Bau) nicht ausreicht, ist das weitere Vorgehen mit den Vertragsparteien abzustimmen.

V. Weitere Festlegungen

§ 13

Nutzungsdauer und Kostenrückerstattung

Wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren ab Inbetriebnahme der ILtS das Gebäude nicht mehr als ILtS verwendet wird, verpflichtet sich die Stadt Trier den an der Finanzierung beteiligten Vertragsparteien den von Ihnen erbrachten gesetzlichen Finanzierungsbeitrag anteilig zurück zu erstatten. Der Restwert reduziert sich um 1/30 jährlich. Nach Ablauf der 30 Jahre besteht keine Rückerstattungspflicht der Stadt Trier.

Eine Rückerstattung wird nicht gewährt, für den Fall, dass die ILtS aufgrund einer gesetzlichen Änderung oder ohne Verschulden der Stadt Trier aus den Räumlichkeiten des jetzigen Neubaus abgezogen wird.

VI. Schlussbestimmungen

§ 14

Laufzeit und Kündigung

(1) Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, ist dies gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 KomZG unverzüglich der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde durch die Stadt Trier anzuzeigen. Bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung werden durch die Stadt Trier als Beauftragte abgewickelt. Hierdurch entstehende Aufwendungen werden nach Maßgabe des § 11 dieser Zweckvereinbarung aufgeteilt. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Vertragsparteien trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Vertragsparteien insoweit nicht einigen.

(2) Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien ist jederzeit möglich. Eine Erstattungspflicht nach § 13 dieser Zweckvereinbarung entfällt in diesem Fall.

§ 15

Genehmigung

(1) Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde. Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG werden für alle Vertragsparteien gemeinsam durch die zuständige Rettungsdienstbehörde und die Stadt Trier beantragt.

(2) Die zuständige Rettungsdienstbehörde und die Stadt Trier werden von allen Vertragsparteien bevollmächtigt, die vorgenannte Genehmigung einzuholen.

§ 16

Bekanntmachung und Inkrafttreten

Jede Vertragspartei macht diese Zweckvereinbarung und ggf. ihre Änderung oder Aufhebung nach der für ihn geltenden Regelung auf eigene Kosten öffentlich bekannt. Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 17

Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

(2) Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Zielsetzung am nächsten kommt. Dieses gilt entsprechend, soweit sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

(3) Kündigungen, Änderungen, Ergänzungen und ggf. die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(4) Diese Vereinbarung wird siebenfach gleichlautend ausgefertigt. Jede Vertragspartei und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten eine Ausfertigung.

Anlage:

Flächenverteilung Neubau Hauptfeuerwache mit Rettungswache und Integrierter Leitstelle

Der Stadtrat der Stadt Trier hat den erforderlichen Beschluss am 17.09.2024 gefasst.

Trier, 16.04.2025
Wolfram Leibe, Oberbürgermeister

Der Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg hat den erforderlichen Beschluss am 16.09.2024 gefasst.

Trier, 21.3.2025
Stefan Metzdorf, Landrat

Der Kreistag des Landkreises Bernkastel-Wittlich hat den erforderlichen Beschluss am 16.12.2024 gefasst.

Wittlich, 21.07.2025
Andreas Hackethal, Landrat

Der Kreistag des Nationalparklandkreises Birkenfeld hat den erforderlichen Beschluss am 23.09.2024 gefasst.

Birkenfeld, 24.07.2025
Miroslaw Kowalski, Landrat

Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat den erforderlichen Beschluss am 16.09.2024 gefasst.

Bitburg, 13.08.2025
Andreas Kruppert, Landrat

Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat den erforderlichen Beschluss am 16.12.2024 gefasst.

Daun, 26.08.2025
Julia Gieseking, Landrätin

Anlage:

Flächenverteilung Neubau Hauptfeuerwache mit Rettungswache und Integrierter Leitstelle

Bereich

Gesamtfläche (gerundet)

Prozentualer Anteil

Brandschutz

9.155 m²

54,63%

Rettungsdienst

3.650 m²

21,78%

Integrierte Leitstelle

3.953 m²

23,59%

Gesamt

16.764 m²

100%

Genehmigungsvermerk:

Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Trier-Saarburg, dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, dem Nationalparklandkreis Birkenfeld, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Landkreis Vulkaneifel und der Stadt Trier zur Einrichtung und Inbetriebsetzung des Neubaus der Integrierten Leitstelle Trier wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Az.: 17 06-3 – LK TR ILS/21

Trier, den 16.09.2025
Martin Schulte