Vollzug des Wasserverbandsgesetzes
Öffentliche Bekanntmachung über die Auflösung des Wasser-, Boden- und Weideverbandes Pronsfeld
Gemäß den §§ 62 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Bestimmung der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz vom 26.09.1991 (GVBl. S. 343) und der §§ 92 Abs. 1, 96 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127-164), ergeht durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als zuständige Aufsichtsbehörde folgende
aufsichtsbehördliche Verfügung:
| 1. | Der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung des Wasser-, Boden- und Weideverbandes Pronsfeld vom 29.09.2021 wird genehmigt. |
| 2. | Gläubiger werden unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 WVG aufgefordert, ihre Ansprüche und Forderungen gegen den Verband zur Vermeidung des Ausschlusses bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm anzumelden. |
| 3. | Der Verbandsvorsteher Herr Ewald Pütz, Lehweg 38, 54597 Pronsfeld, wird zum Liquidator bestellt. |
| 4. | Alle Personen, die noch Unterlagen des Verbandes besitzen, werden aufgefordert, diese der Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu übergeben. |
| 5. | Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung dieser Verfügung trägt der Wasser-, Boden- und Weideverband Pronsfeld. |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese aufsichtsbehördliche Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweise: Diese Entscheidung gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann diese Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden.