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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 46/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U220128-20 geführten wasserrechtlichen Verfahrens

Vollzug der Wassergesetze;

Wasserrechtliche Plangenehmigung zur Umgestaltung/Renaturierung des Bierbaches (Gewässer III. Ordnung) im Bereich des Eifelzoos Lünebach

Antragsteller: Verbandsgemeinde, Arzfeld, Luxemburger Str.,54687 Arzfeld und Verbandsgemeinde Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm,

Gemarkung, Flur, Flurstück: Lünebach - 0001 - 165, Lünebach - 0001 - 167, Pronsfeld - 0055 - 125, Pronsfeld - 0055 - 126, Pronsfeld - 0055 - 127

keine Umweltverträglich­keitsprüfung durchgeführt wird.

Die Anlage fällt in den Anwendungsbereich des UVPG, sodass gemäß § 5 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Diese hat mit Beteiligung der Fachbehörden ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.

Das Vorhaben hat aufgrund seines Umfanges, der Lage und unter Berücksichtigung der Maßnahmen keine relevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter. Die Umverlegung des Bierbachs schafft einen naturnahen mäandrierenden Gewässerverlauf, welcher zukünftig Hochwasserereignisse besser abfangen kann. Die Verlegung des Gewässerbettes sowie die Schaffung trägt außerdem wesentlich zur strukturellen und ökologischen Verbesserung des Bierbaches bei.

Mit dem Rückbau des alten Wehrbauwerkes und der Errichtung einer Fischaufstiegsanlage wird der bisher bestehende Dauerstau zugunsten der hydraulischen und ökologischen Gewässerdurchgängigkeit umgewandelt.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Bitburg, den 08.11.2022
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Trierer Straße 1, 54634 Bitburg
Im Auftrag
Martina Knauf