Bebauungsplan Nr. 10 ‚Shelter Bereich C-West‘, 3. Änderung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg
- Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) –
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat in ihrer Sitzung am 29. Oktober 2025 die Einleitung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 ‚Shelter Bereich C-West‘ beschlossen. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geändert, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Das vereinfachte Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB vorliegend angewendet werden, weil
| - | die Änderung keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegt, |
| - | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und |
| - | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. |
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Der Planänderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat zudem in ihrer Sitzung am 29.10.2025 über den Bebauungsplanentwurf beraten und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Zweck der Änderung des Bebauungsplanes
Die Änderung des Bebauungsplans ist aufgrund der seit der erstmaligen Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2006 eingetretenen Veränderungen im Geltungsbereich (z.B. Entfall ehemaliger militärischer Erschließungsanlagen, Stilllegung von Leitungen usw.) erforderlich, da sich über die Jahre gezeigt hat, dass die ursprünglich an den Gegebenheiten des ehemaligen Militärflugplatzes orientierten überbaubaren Flächen eine zweckmäßige Bebauung einschränken. Die überbaubaren Flächen sollen nun zusammengefasst werden, so dass sich größere und besser nutzbare Baufenster ergeben. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung werden dabei jedoch nicht verändert. Auch sonstige Änderungen sind nicht Gegenstand der Planung.
Lage und Grobabgrenzung des Plangebietes
Die Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10. Dieser wird begrenzt durch
| - | die Hans-Bongers-Straße sowie die Heinrich-Hertz-Straße im Nordwesten, |
| - | den flugtechnischen Bereich im Südosten |
| - | den Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 9 ‚B Shelterbereich‘ im Südwesten |
| - | den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 11 ‚Shelterbereich-C Ost‘ im Nordosten. |
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.
Folgende Flurstücke werden erfasst:
Gemarkung Mötsch, Flur 4, Flurstücke Nr. 19/1, 19/2, 20, 23, 31/2, 32/1, 33, 34/2, 34/3, 34/5, 34/6, 36, 47/1, 47/4, 47/5 und 22/1 teilweise (tw), 22/2 tw, 25/1 tw, 73/1 tw, 75 tw, 79 tw, 82 tw, 470/72 tw. Die Größe des Plangebietes beträgt rund 25,3 ha.
Öffentliche Auslegung
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 ‚Shelter-Bereich C-West‘‚ bestehend aus der Planzeichnung und Begründung wird nunmehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht und kann in der Zeit vom
18.11.2025 bis einschließlich 21.12.2025
auf der Homepage des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg unter dem Link:
https://www.konversion-bitburg.de/flugplatz-bitburg/downloads/bauleitplanung
eingesehen werden.
Außerdem liegen die Unterlagen in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg (Raum 1.38), Maria-Kundenreich-Straße 7, 54634 Bitburg während der Dienststunden (montags bis mittwochs 8:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00 Uhr, donnerstags 8:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr, freitags 8:00 – 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme nach Terminabsprache öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanentwurfes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen auf elektronischem Wege unter der E-Mailadresse info@konversion-bitburg.de abgegeben werden, die Abgabe der Stellungnahme kann bei Bedarf auch auf anderem Weg erfolgen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, der Verbandsversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht kennen musste und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.