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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung



Auf Grund der verstärkt und flächendeckend auftretenden hochpathogenen Aviären Influenza (AI - Geflügelpest) bei Wildvögeln und in Nutzgeflügelbeständen im Bundesgebiet erlässt der Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, gemäß Art. 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664), folgende

Allgemeinverfügung

zur Aufstallung von Geflügel

zum Schutz gegen die Aviäre Influenza

I. Anordnung

1.

Jeder Halter von Geflügel im Eifelkreis Bitburg-Prüm ist verpflichtet, ab sofort seine Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Enten und Gänse ausschließlich

a. in geschlossenen Ställen oder

b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung z.B. Volieren, mit Planen oder Platten nach oben abgedeckter Auslauf mit einem seitlichen Gitter, maximal 25 mm Maschenweite), zu halten.

Dies gilt neben den gewerblichen Geflügelbetrieben auch für Kleinstbetriebe und Hobby-Geflügelhaltungen.

2.

Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte, Geflügelschauen und Veranstaltungen ähnlicher Art sind untersagt. Die Aufnahme von Geflügel über entsprechend Märkte, Börsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

3.

Alle Geflügelhalter im Eifelkreis Bitburg-Prüm, die ihrer Pflicht zur Meldung von gehaltenem Geflügel bisher nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 10 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, (veterinaeramt@bitburg-pruem.de) anzuzeigen.

II. Sofortige Vollziehbarkeit

Für die Anordnungen unter Ziffer 1-2 dieser Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung angeordnet.

III. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Allgemeinverfügung gilt entsprechend § 1 Abs. 13 S. 1 und 2 Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt am 08.11.2025 in Kraft. Die Verfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt zunächst befristet bis zum 30.11.2025.

IV. Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg erhoben werden.

Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Bitburg, 06.11.2025
Andreas Kruppert
-Landrat-

Hinweis zur Begründung

Die Begründung zur vorliegenden Allgemeinverfügung kann jederzeit auf der Homepage der Kreisverwaltung unter https://www.bitburg-pruem.de/aktuell/bekanntmachungen/ eingesehen werden.