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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 47/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

R e c h t s v e r o r d n u n g

innerhalb des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

Aufgrund des § 51 (1) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem PBefG vom 13.02.1996 (GVBl. S. 115) setzt die Kreisverwaltung des Eifelkreis Bitburg-Prüm folgende Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen fest:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt die Beförderung von Personen mit den im Eifelkreis Bitburg-Prüm zugelassenen Taxis.

(2) Das Pflichtfahrgebiet gem. § 47 Abs.4 PBefG umfasst das Gebiet des Eifelkreises Bitburg-Prüm.

(3) Die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 2 Tarife

Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen (bei Beachtung der zulässigen Sitzplätze), aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und etwaigen Zuschlägen sowie einem evtl. Wartegeld zusammen.

Der Kilometerpreis wird nach einem Fortschaltbetrag von je 0,20 € berechnet.

1) Grundpreis

für jede Inanspruchnahme der Taxe incl. 100 m Fahrstrecke: 5,00 €

für jede Inanspruchnahme einer Großraumtaxe incl. 100 m Fahrtstrecke: 8,00 €

2) Kilometerpreis Tarifstufe I

für alle Anfahrten und Rundfahrten: 1,80 €

3) Kilometerpreis Tarifstufe II

für alle Zielfahrten bei Tag und Nacht: 2,50 €

4) Kilometerpreis Tarifstufe III

Für die Beförderung von gleichzeitig 5 und mehr Fahrgästen

in einem Großraumtaxi (s. § 3 Ziff. 6.) 3,00 €

5) Wartegeld: 45,00 €/Std.

6) Zuschläge: 3,00 €

Für die Beförderung von Rollstuhlfahrern, die im Rollstuhl sitzende befördert werden (Rollstuhltaxi).

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten

sind bestellte Fahrten zur Abholadresse im Auftrag des Fahrgastes.

Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxistand, es sei denn, dass der Standort des Taxis bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt.

Innerhalb der Betriebssitzgemeinde bzw. der nach § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG festgesetzten Stelle (Gemeinde) werden Anfahrten nicht berechnet; dies gilt nicht für Anfahrten in die jeweiligen Stadt- bzw. Ortsteile und nicht für in Bitburg ansässige Taxis zum Flugplatz Bitburg.

Wird der Fahrgast von der Abholadresse zurück in die Betriebssitzgemeinde des Taxis befördert, werden keine Anfahrten berechnet.

Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Schaden zu entrichten.

(2) Rundfahrten

sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück befördert wird.

(3) Zielfahrten

sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern das Taxi am Zielort entlassen wird.

(4) Wartezeiten

sind alle Stillstände des Taxis während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.

Der Fahrer des Taxis ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

(5) Fahrtweg

Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart ist.

(6) Großraumtaxi

ist ein Personenkraftwagen, der nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen (außer dem Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet ist und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen kann.

(7) Rollstuhltaxi

Ist ein Personenkraftwagen, der nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Personen in Krankenrollstühlen zugelassen und geeignet sind.

§ 4 Ausnahmen

(1) Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet.

(2) Für das Pflichtfahrgebiet können von den Tarifen abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden. Sie sind nur zulässig, wenn

a) ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

b) die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind und

c) die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird.

Der Unternehmer hat die Sondervereinbarung unverzüglich der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Genehmigung vorzulegen. Zusammen mit der Sondervereinbarung sind alle Unterlagen vorzulegen, die den Abschluss sowie die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen.

§ 5 Beförderungspflicht und Pflichtfahrgebiet

(1) Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifes, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm.

(2) Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen für die gesamte Fahrtstrecke der freien Vereinbarung.

Das Entgelt für die gesamte Fahrtstrecke darf nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegten Streckenanteil.

Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Auflagen und Verpflichtungen

(1) Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung sind Taxis mit einem beleuchtbaren und geeichten Fahrpreisanzeiger auszurüsten.

Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:

a) das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und evtl. Zuschlägen,

b) die anzuwendende Tarifstufe.

Ein anderer als der festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen.

Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beheben. Bei Beschädigung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

In Taxis darf der Fahrpreisanzeiger nicht den Preis für die Fortschaltstrecke bei Antritt der Fahrt mit dem Grundpreis zusammen anzeigen, damit die Wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ausgeschlossen ist.

(2) Der Fahrgast muss die Angaben des Fahrpreisanzeigers jederzeit leicht ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) Beförderungsentgelte sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

(4) In jedem Taxi ist eine Ausfertigung dieses Tarifes mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen.

(5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustellen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.12.2022 in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Rechtsverordnung für die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für das Gebiet des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 03.03.2020, in Kraft ab 04.04.2020, ihre Gültigkeit.

54634 Bitburg, den 26.10.2022
Kreisverwaltung
des Eifelkreises Bitburg-Prüm
In Vertretung
Thomas Kreutz
Regierungsdirektor