der unteren Landesplanungsbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm gemäß §§ 15, 16 27 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. §§ 17, 18 Landesplanungsgesetz (LPlG)
Die Firma Camperhof, An der Greit 3, 41748 Viersen, hat bei der unteren Landesplanungsbehörde die Durchführung einer beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung (beschl. RVP) nach §§ 15, 16, 27 Abs. 3 ROG i. V. m. §§ 17, 18 LPlG für die Ausweisung von Sonderbauflächen zur Umnutzung der Bestandsgebäude zu Ferienwohnungen sowie zur Neuerrichtung eines Wohnmobilstandplatzes im Bereich der „Untere Mühle“, Seffern, beantragt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung, für das es einer beschl. RVP bedarf. Im Rahmen dieses Verfahrens waren die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, weiterhin die ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen zu überprüfen und eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des UVPG durchzuführen. Nachfolgend teilen wir das Ergebnis der Prüfung mit:
Es wird festgestellt,
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| • dass das Planungsvorhaben mit den Erfordernissen des LEP IV und der regionalen Raumordnungspläne der Region Trier (RROP 85/95, RROPneu 2024/E) vereinbar ist, |
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| • dass die Standortwahl nicht zu beanstanden ist, |
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| • dass eine überschlägige Prüfung gem. § 2 Abs. 1 UVPG nicht geboten ist. |
Damit ist das Vorhaben diesbezüglich raumverträglich.
Das Vorhaben ist hinsichtlich der Äußerungen der Fachstellen / Öffentlichkeit raumverträglich, wenn die im Einzelnen genannten Maßgaben erfüllt werden:
| 1. | Aufgrund des Vorhabens werden eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Bitburger Land sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Regelverfahren gem. § 8 Abs. 2 BauGB erforderlich. |
| 2. | Wir weisen auf die Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde hin. |
| 3. | Wir weisen auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde hin. |
| 4. | Wir weisen auf die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde hin. |
| 5. | Wir weisen auf die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde hin. |
| 6. | Wir weisen auf die Stellungnahme des LBM, Gerolstein, hin. |
| 7. | Wir weisen auf die Stellungnahme der GDKE, Trier, hin. |
| 8. | Die Maßgaben der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier, sind zu beachten. |
| 9. | Die Maßgaben gem. Stellungnahme der Westnetz, Trier, i. V. m. dem vorgelegten Leitungs- u. Anlagenplan sind zu beachten. |