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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 49/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über

die Erhebung von Gebühren für die Kreismusikschule des

Eifelkreises Bitburg-Prüm (Musikschulgebührensatzung) vom 01.12.2025

Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg- Prüm hat aufgrund des § 17 Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188) und der §§ 1, 2, 3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) – in den jeweils geltenden Fassungen – folgende Satzung (Musikschulgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Entstehung des Gebührenanspruchs, Fälligkeit und Gebührenschuldner

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind Jahresgebühren und umfassen den Zeitraum eines kompletten Schuljahres (§ 14 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Kreismusikschule).

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Aufnahme (§ 11 Abs. 3 S. 3 der Satzung der Musikschule).

(3) Gebührenschuldner ist der gesetzliche Vertreter des Schülers/der Schülerin oder der/die Schüler/in selbst bei Volljährigkeit.

(4) Die Jahresgebühr wird grundsätzlich durch Anforderungsbescheid in 12 gleichen Raten erhoben. Dabei wird jeweils zum 15. eines Unterrichtsmonats eine Gebührenrate fällig.

(5) Bei einem Gebührenrückstand von mehr als einer Rate kann der/die Schüler/in vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden.

(6) Bleibt ein/e Schüler/in ohne zwingende Gründe vom Unterricht fern, so berührt dies die Verpflichtung zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren nicht.

§ 2

Gebührentarife

Die Gebührentarife für das Schuljahr 2025/2026 sind:

I. Grundstufe (4 – 8 Jahre) in Gruppen ab fünf Schü­lern/Schülerinnen  —  monatl. Rate

Musikalische Früherziehung (MFE)  —  31,00 €

Musikalische Grundausbildung (MGA)  — 31,00 €

II. Unter-, Mittel- und Oberstufe

Instrumental- und Vokalunterricht

Halbe Stunde (25 Minuten)

Einzelunterricht  —  65,00 €

Volle Stunde (50 Minuten)  — monatl. Rate

Einzelunterricht  —  111,00 €

2er Gruppe  —  65,00 €

3er und 4er Gruppe  —  52,00 €

Gruppe ab 5  —  38,00 €

Studienvorbereitender Einzelunterricht 50 Minuten  — 111,00 €

Unterricht für Erwachsene (ab 21 Jahre)

- Einzelunterricht 25 Minuten  — 78,00 €

- Einzelunterricht 50 Minuten  — 134,00 €

Klassenmusizieren (keine Ermäßigungen möglich!)  — 23,00 €

Gitarrenklasse/Blockflötenklasse 50 Minuten  — 23,00 €

Zusatz- bzw. Ergänzungsunterricht ab 10 Teilnehmer

(keine Ermäßigungen möglich!)

Sonstiger Zusatz- bzw. Ergänzungsunterricht

Theoretische Fächer

- Allgemeine Musiklehre (ab 10 Teilnehmer/innen)  —  23,00 €

§ 3

Ermäßigungen

(1) Die Unterrichtsgebühren werden mit Ausnahme der Gebühren im Fach Klassenmusizieren und für Zusatz- und Ergänzungsunterricht ab 10 Teilnehmern/Teilnehmerinnen wie folgt ermäßigt:

- Sozialermäßigung:

Bei einem Familieneinkommen, das die Höhe des nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ermittelten Bedarfs zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht übersteigt, beträgt die Sozialermäßigung die Hälfte der vollen Gebühren. Weitere Sozialermäßigungen werden nicht gewährt.

Die Sozialermäßigung muss von dem/der Teilnehmer/in bzw. von dessen/deren Erziehungsberechtigten besonders beantragt werden.

- Geschwisterermäßigung:

Nehmen Geschwister am Unterricht teil, so wird die für jedes Kind zu zahlende maßgebliche Unterrichtsgebühr um 12,5 % ermäßigt.

- Mehrfächerermäßigung:

Erhält ein/e Schüler/in in mehreren Fächern Musikunterricht, so vermindert sich ab dem 3. Fach die für jedes Fach zu zahlende maßgebliche Gebühr um jeweils 12,5 %.

- Vereinsmitgliederermäßigung/Chormitgliederermäßigung

(1) Wirken Schüler/innen mit dem Instrument, an dem sie durch die Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm im Einzelunterricht unterrichtet werden, in örtlichen Vereinen aktiv mit, so wird die maßgebliche Unterrichtsgebühr ab Antragstellung ermäßigt.

10% Vereinsmitgliederermäßigung ab dem Tag der Anmeldung in der Musikschule des Eifelkreis Bitburg-Prüm und

20% Vereinsmitgliederermäßigung mit Beginn des 4 Unterrichtsjahres.

Die Regelungen zur Vereinsmitgliederermäßigung sind entsprechend im Fach Gesang anzuwenden, wenn der/die Schüler/in als aktives Mitglied in einem Chor mitwirkt.

Die aktive Mitwirkung muss durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich bestätigt werden. Die Ermäßigung muss vom jeweiligen Verein für den/die Schüler/in beantragt werden. Gebührenschuldner bleibt der/die Teilnehmer/in am Unterricht bzw. bleiben dessen/deren Erziehungsberechtige.

(2) Ist ein/e Schüler/in gleichzeitig Inhaber/in der JugendleiterInnen-Card (JULEICA), so wird die maßgebliche Unterrichtsgebühr ab Antragstellung um 10 % ermäßigt.

(3) Ermäßigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind für Schüler/innen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen.

§ 4

Erlass und Erstattung der Gebühren

(1) Bei Erkrankung eines Schülers/einer Schülerin, die zusammenhängend jeweils einen Monat dauert, werden die Gebühren auf Antrag anteilig für die Dauer eines Monats erlassen

(§ 227 AO), wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit vorgelegt wird.

(2) Wenn in einem Unterrichtshalbjahr aus Gründen, die von der Musikschule des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu vertreten sind, mindestens vier Unterrichtseinheiten ausfallen, so wird auf Antrag für jeweils vier ausgefallene Unterrichtseinheiten eine volle Monatsrate erlassen (§ 227 AO); ein Gebührenerlass kommt nicht in Betracht, wenn weniger als vier ausgefallene Unterrichtseinheiten festgestellt werden bzw. verbleiben.

(3) Anträge auf Erlass bzw. Erstattung müssen bis zum jeweiligen Schulhalbjahresende gestellt werden.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.12.2025 in Kraft.

Bitburg, den 17.11.2025
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Andreas Kruppert
Landrat

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine solche Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.