Mit Schreiben vom 25.04.2022 hat das Büro ISU, Bitburg, im Auftrag der ALDI SE & Co. KG Kerpen, Kerpen, eine Vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Errichtung eines Aldi-Marktes und weiterer Einzelhandelsnutzungen (Drogeriemarkt und Tierfachmarkt) in der Stadt Prüm, Eifelkreis Bitburg-Prüm, beantragt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerungen seitens der beteiligten Fachbehörden und Fachstellen teilen wir nachfolgend das Ergebnis mit.
Unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) und im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (ROP) enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG), dem LEP IV, dem ROP Region Trier ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung ergeht folgender raumordnerischer Entscheid:
Das Planungsvorhaben ist nur dann mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist, wenn die nachfolgenden Maßgaben erfüllt werden:
| 1. | Mittels einer aktuellen gutachterlich erstellten Verträglichkeitsuntersuchung wird die Verträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf die zentralen Versorgungsbereiche von Prüm und der Nachbargemeinden nachgewiesen. Mit der in den vorgelegten Antragsunterlagen enthaltenen Verträglichkeitsabschätzung konnte der Nachweis der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Z 60 des LEP IV nicht erbracht werden. |
| 2. | Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm wird fortgeschrieben; |
| 3. | Eine mit dem LBM abgestimmte Verkehrserschließung wird nachgewiesen; |
| 4. | Im anschließenden Bauleitplanverfahren ist im Rahmen der Analyse zur Verträglichkeit des Vorhabens auch auf die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens mit der umliegenden Wohnbebauung einzugehen; |
| 5. | Im Rahmen des weiteren Verfahrens soll besonderer Wert auf Anpassung der geplanten Baukörper an das vorhandene Ortsbild und auf Einbindung des Plangebietes in die umgebende Landschaft gelegt werden. |
| 6. | Die wasserrechtlichen Belange sind zu klären und entsprechend zu berücksichtigen sowie entsprechende Ausnahmegenehmigungen einzuholen; |
| 7. | Die Auflagen der Westnetz und der GDKE sind bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten. |