Preisverzeichnis
des Eigenbetriebs
Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm
Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat aufgrund des § 11 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm vom 29.10.2001 am 08.12.2022 folgendes Preisverzeichnis beschlossen:
Präambel
Der Eifelkreis Bitburg-Prüm – Eigenbetrieb Wasserversorgung - stellt auf der Grundlage der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11.12.2014, in seinem Versorgungsgebiet Wasser zu den nachfolgend genannten Tarifen zur Verfügung:
Der Wasserpreis besteht aus einem
1.) Grundpreis, der die Kosten für den Betrieb und die Vorhaltung der Wasserversorgungssystems abbildet und einem
2.) einheitlichen Wasserpreis für die gelieferte Wassermenge.
§ 1
Grundpreis
(zu § 18 ZVBWasser)
(1) Für die Vorhalteleistung der Wasserversorgung ist ein Grundpreis zu zahlen. Der Grundpreis richtet sich nach der Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung gestaffelt in Verbrauchsklassen nach dem tatsächlichen Wasserbezug im Abrechnungsjahr sowie nach der jeweiligen Zählergröße.
Ab dem 01.01.2023 gilt folgende Grundpreisstaffel:
Der Grundpreis der 1. Verbrauchsklasse ist auch zu zahlen, wenn im Abrechnungszeitraum kein Wasser entnommen wird oder der Grundstücksanschluss keine Wassermesseinrichtung hat.
Im Grundpreis ist ein Entgelt für einen Standardwasserzähler mit einer Nenngröße Q 3=4 (Qn2,5) enthalten. Für weitere oder größere Zähler ist zusätzlich ein separater Zählerpreis zu zahlen.
Die Höhe des Zählerpreises richtet sich nach der Zählergröße:
(1) Für jährliche Wasserbezugsmengen über 100.000 cbm sind die Lieferbedingungen in einer Sondervereinbarung zu regeln.
(2) Für jeden angefangenen Monat wird der auf den Jahresbezug hochgerechnete Grundpreis mit 1/12 der entsprechenden Verbrauchsklasse berechnet.
(3) Bei Verbundwasserzählern werden für die Zuordnung zu der zutreffenden Verbrauchsklasse die addierten Wasserbezugsmengen der eingesetzten Wasserzähler zugrunde gelegt.
(4) Für Bauwasserzähler ist der Grundpreis für jedes angefangene Quartal zu entrichten. Bis zur Vorlage der Fertigmeldung und Kontrolle durch das Versorgungsunternehmen ist der 4fache Grundpreis der ersten Verbrauchsklasse zu zahlen. Übersteigt der tatsächliche Wasserbezug die Höchstmenge der ersten Verbrauchsklasse, ist zusätzlich zum 4fachen Grundpreis der ersten Verbrauchsklasse der Grundpreis der jeweils maßgeblichen Verbrauchsklasse zu zahlen.
(5) Für vorübergehend leer stehende Gebäude, für die zwar eine Abmeldung erfolgt ist, jedoch wegen beantragter späterer Wiedereröffnung keine Abtrennung von der Hauptrohrleitung vorgenommen wurde, gilt der Grundpreis der ersten Verbrauchsklasse gemäß Abs. 1. Das Gleiche gilt für die Nichtbenutzung eines verlegten Wasseranschlusses für noch nicht bebaute Grundstücke einschließlich plombierter Anschlüsse, bei denen ein Wasserzähler noch nicht eingebaut ist.
Für vor dem 01.01.2002 verlegte plombierte Anschlüsse beträgt der jährliche Grundpreis 20,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Grundstücksanschlussvorbereitungen gelten nicht als plombierte Anschlüsse. In diesen Fällen ist kein Grundpreis zu entrichten.
§ 2
Wasserpreis
(zu § 19 ZVBWasser)
(1) Der Wasserpreis je cbm zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer besteht aus zwei Teilen:
a) Verbrauchspreis: 1,40 €
b) Wasserentnahmeentgelt: 0,06 €
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Steht bei Einzelabnehmern die gemessene Wassermenge in keinem Verhältnis zu dem sich aus der Größe des Haushalts bzw. des Betriebes ergebenden Bedarf, so kann, wenn feststeht, dass die Deckung des Wasserbedarfs unter Verstoß gegen § 8 Absatz 1 der allgemeinen Wasserversorgungssatzung ganz oder teilweise von anderer Stelle erfolgt ist, die Berechnung des Wassergeldes unter Durchschnittsannahmen erfolgen.
Das Gleiche gilt, wenn eine Messung der entnommenen Wassermenge nicht oder nur teilweise erfolgt ist (Defekt oder Beschädigung des Wassermessers, unbefugter Ausbau des Wassermessers).
Für andere Abnehmer bzw. Betriebe ist eine den betrieblichen oder den sonstigen Verhältnissen entsprechende Berechnung vorzunehmen.
§ 3
Sonderentgelte
(1) Entgelte und Kostenerstattungen für Dienstleistungen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach der Höhe des durchschnittlichen Aufwandes jährlich als Pauschale neu berechnet und in einem gesonderten Preisblatt veröffentlicht.
Übersteigen hierbei die tatsächlich entstandenen Kosten die Pauschale um mehr als 30,00 € ohne gesetzliche Umsatzsteuer können die tatsächlichen Kosten berechnet werden.
(2) Kann die Erneuerung oder Reparatur eines Hausanschlusses durch Überbauung mit sonstigen Anlagen des Anschlussnehmers nur mit erheblichem Mehraufwand ausgeführt werden, müssen die entstehenden Mehrkosten vom Anschlussnehmer erstattet werden.
§ 4
Entgelte bei Standrohrleihe
(1) Für die leihweise Überlassung eines Standrohres mit Zähler sind eine Bearbeitungspauschale von 25,00 € und ein Tagesentgelt von 5,00 €, mindestens aber 20,00 €, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen.
Vor Abholung des Standrohres ist eine Kaution von 500,00 € per Banküberweisung zu entrichten. Die Zahlung ist durch einen entsprechenden Überweisungsbeleg bei Abholung nachzuweisen.
(2) Die Abrechnung des tatsächlichen Wasserverbrauchs aus Standrohren erfolgt nach den §§ 1 bis 3.
§ 5
Baukostenzuschuss
(zu § 4 ZVBWasser)
(1) Für den Anschluss an die Verteilungsanlagen des WVU beträgt der Baukostenzuschuss zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
| je m² | Grundstücksfläche | 0,60 € | |
| je m³ | umbauter Raum | 0,50 € |
(2) Für Weide- und Gartenanschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss gemäß § 3 Abs. 4 ZVBWasser 255,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 6
Umsatzsteuer
Zu allen in diesem Preisverzeichnis festgelegten Entgelten und Kostenerstattungen wird, soweit diese der Umsatzsteuer unterliegen, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Das Preisverzeichnis tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Preisverzeichnis vom 01.01.2020 mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
(2) Das Preisverzeichnis wird öffentlich bekannt gemacht und gilt damit als jedem Vertragspartner zugegangen. Es wird damit zum Inhalt der laufenden Versorgungsverträge.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.