Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung
(ZVB – Wasser)
der Wasserversorgung Eifelkreis Bitburg-Prüm
nachfolgend:
Wasserversorgungsunternehmen (WVU)
Gemäß § 11 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung – privatrechtliche Gestaltung des Versorgungsverhältnisses – finden in Ergänzung zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV- vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, berichtigt BGBl. I S. 1067) zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11.12.2014, die nachfolgenden zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (ZVB Wasser) Anwendung für alle Anschluss- und Versorgungsverträge mit dem WVU.
§ 1 Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss
(zu § 2 AVBWasserV)
(1) Das WVU schließt gemäß § 9 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung auf Antrag einen Vertrag über die Wasserversorgung mit dem Anschlussnehmer zu den nachstehenden Bedingungen ab, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Satzung vorliegen (Anschluss- und Versorgungsvertrag).
Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer im Sinne des § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.
(2) In Ausnahmefällen kann ein gesonderter Liefervertrag mit einem Mieter, Pächter oder Nießbraucher abgeschlossen werden. Dies setzt voraus, dass der Anschlussnehmer sich vorab schriftlich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Ein Rechtsanspruch eines Mieters, Pächters oder Nießbrauchers auf einen Vertragabschluss mit dem WVU besteht nicht.
(1) Ist der Anschlussnehmer eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentümer gegenüber dem WVU als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Vertretung gelten die Regelungen des § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.
(4) Der Anschlussnehmer stellt beim WVU einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages auf einem besonderen Vordruck, der beim WVU erhältlich ist. Gleiches gilt für einen ggf. gesondert abzuschließenden Liefervertrag gemäß Abs. 2. Mit der Unterzeichnung des Antrages bzw. Vertrages erkennt der Anschlussnehmer die AVBWasserV, diese ZVB Wasser und das Preisverzeichnis als Vertragsinhalt an.
(5) Wird Wasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls zu den Bedingungen der AVBWasserV, dieser ZVBWasser und des Preisverzeichnisses auf Grund eines faktischen Vertragsverhältnisses.
§ 2 Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen
(zu § 2 AVBWasserV)
Diese ZVBWasser und das Preisverzeichnis können durch Beschluss des Kreistages geändert oder ergänzt werden. Die Änderungen bzw. Ergänzungen werden öffentlich bekannt gemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Anschluss- und Versorgungsvertrages mit dem WVU.
§ 3 Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ)
(zu § 9 AVBWasserV)
(1) Vor erstmaliger Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Straßenleitung zahlt der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der für die örtliche Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
(2) Die Höhe des Baukostenzuschusses ergibt sich aus den §§ 4 und 5 dieser ZVB Wasser.
(3) Wird ein Neubaugebiet im Ganzen von einem privaten Bauträger erschlossen, so trifft das WVU mit diesem besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse.
(4) Für Weide- und Gartenanschlüsse wird ein gesonderter Baukostenzuschuss erhoben.
Wird der Weide- oder Gartenanschluss für andere Zwecke umgewandelt, ist der Differenzbetrag nach § 4 bzw. § 5 und § 3 Abs. 4 Satz 1 nachzuzahlen.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die beabsichtigte Umwandlung des Weide- oder Gartenanschlusses mindestens 14 Tage vorher beim WVU zu beantragen und Unterlagen für die Nachberechnung des BKZ vorzulegen.
(5) Das WVU kann in Fällen, in denen die Herleitung des Baukostenzuschusses zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(6) Der Baukostenzuschuss wird vom WVU gesondert in Rechnung gestellt. Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 4 Baukostenzuschüsse
(zu § 9 Abs. 5 AVBWasserV)
(1) Der Baukostenzuschuss für den Anschluss an eine Straßenleitung wird nach Maßgabe der Berechnungsmaßstäbe "Grundstücksfläche in Quadratmeter" und "Umbauter Raum der angeschlossenen Gebäude in Kubikmetern" ermittelt. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem Preisverzeichnis.
(2) Zur Ermittlung des Baukostenzuschusses werden 70 v.H. der Kosten für die der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt, zugrunde gelegt. Der Baukostenzuschusssatz wird nach den tatsächlichen Herstellungskosten ermittelt. Stehen diese bei Rechnungsausstellung noch nicht fest, wird zunächst eine Vorauszahlung anhand des nach den geschätzten Kosten ermittelten Satzes gefordert. Die Abrechnung erfolgt, sobald der Baukostenzuschuss endgültig festgesetzt ist. Erhält das WVU für die Kosten nach Satz 1 Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich zur Entlastung der Entgeltspflichtigen bestimmt sind, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezogen; andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden, soweit sie 30 v.H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen, von dem als Baukostenzuschüsse umzulegenden Betrag abgezogen.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Kosten werden gemäß den in Absatz 1 genannten v.H.‑Sätzen der Summe der im Abrechnungsgebiet vorhandenen Einheiten der Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können, zugeordnet. Der Kostensatz je Einheit errechnet sich aus dem Anteil der Einheiten je Grundstück an der Summe der Einheiten.
(4) Wird das Grundstück erst nach dem Anschluss an die Verteilungsleitung bebaut, so ist der sich auf den umbauten Raum beziehende Anteil des Baukostenzuschusses nach zu entrichten.
(5) Bei nachträglicher Erhöhung des umbauten Raums erhöht sich der zu zahlende Baukostenzuschuss entsprechend, soweit eine Vergrößerung der Hausanschlüsse oder ein weiterer Hausanschluss erforderlich ist. Satz 1 gilt bei einer nachträglichen Vergrößerung der Grundstücksfläche entsprechend, soweit die hinzukommende Fläche noch nicht zu einem Baukostenzuschuss herangezogen wurde. Für die Berechnung ist das Entgelt zum Zeitpunkt der nachträglichen oder zusätzlichen Entstehung des Anspruchs maßgeblich.
§ 5 Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen oder nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlagen
(zu § 9 Abs. 4 und 5 AVBWasserV)
(1) Das WVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu fordern, wenn auf Grund einer wesentlich erhöhten Leistungsanforderung das örtliche Verteilungsnetz ausgebaut werden muss.
(1) Als Baukostenzuschuss werden 70 % der Kosten angefordert, die das WVU für die zur Befriedigung der erhöhten Leistungsanforderung erforderlichen Maßnahmen aufwenden muss. Dienen die Maßnahmen zur Befriedigung erhöhter Leistungsanforderungen mehrerer Anschlussnehmer, werden die Maßstäbe gemäß § 5 ZVBWasser angewendet.
§ 6 Maßgebende Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser ZVBWasser gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderliche Festsetzungen oder bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen und
a) an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von der Verkehrsanlage bis zu einer Tiefe von 35 m,
b) nicht an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2) Bei Grundstücken, für die in einem Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freischwimmbad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt sind oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch 0,2.
(3) Bei bebauten unbeplanten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch 0,2.
(4) Soweit die nach Absatz 2 oder 3 ermittelte Fläche der angeschlossenen baulichen Anlagen größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(5) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine bauliche Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(6) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden bei der Veranlagung von Baukostenzuschüssen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes Grundstück ergibt.
(7) Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch baurechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes eingeschränkt wird.
(8) Eckgrundstücke werden nur zu einer Straßenseite hin veranlagt und zwar zu derjenigen, aus der sich der höhere Betrag ergibt. Die gleiche Vergünstigung gilt, wenn ein Grundstück zwischen zwei Versorgungsleitungen liegt, sofern der Abstand zwischen diesen Leitungen nicht mehr als 35 m beträgt.
§ 7 Grundstücksanschluss
(zu § 10 Abs.1 - 3 AVBWasserV)
(1) Das WVU bestimmt Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen.
(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann das WVU von den Anschlussnehmern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben des WVU getroffen werden.
(3) Das WVU ist Eigentümer des gesamten Grundstücksanschlusses einschließlich der Messeinrichtung. Es lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.
(4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost geschützt sein. Anschlussnehmer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
(5) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem WVU jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich anzuzeigen.
(6) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Anschlussnehmer dies dem WVU zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(7) Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt das WVU vom Verteilungsnetz ab. Der Anschluss- und Versorgungsvertrag gilt mit diesem Zeitpunkt als aufgelöst.
(8) Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen und erhält einen direkten Grundstücksanschluss. Das WVU kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse zulassen.
(9) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstücks separat anzuschließen.
(10) Das WVU kann in Ausnahmefällen und auf Antrag den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Anschlussnehmer dessen Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.
(11) Die Notwendigkeit einer Anschlusserneuerung wird durch das WVU festgestellt, das auch das für die Herstellung oder Veränderung eines Hausanschlusses sowie für die Anschlusserneuerung zu verwendende Material bestimmt und liefert.
§ 8 Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse
(zu § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV)
(1) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses und für die Messeinrichtung. Die Kostenerstattung erfolgt in der tatsächlich entstandenen Höhe nach tatsächlichem Aufwand.
Eine Herstellung im Sinne dieser ZVBWasser ist insbesondere:
a) Die erstmalige oder zusätzliche Verlegung eines Grundstücksanschlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes.
b) Die erneute Verlegung eines Grundstücksanschlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes, wenn der ursprünglich vorhandene Grundstücksanschluss vom WVU antragsgemäß oder gemäß § 9 Abs. 7 dieser ZVB Wasser abgetrennt wurde und der Anschlussnehmer zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeschlossen und versorgt werden möchte.
(2) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für Veränderungen am Grundstücksanschluss nach tatsächlichem Aufwand. Eine Veränderung im Sinne dieser ZVBWasser ist insbesondere:
a) Die Umlegung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses aus einem vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund aufgrund von Änderungen der Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die Zugänglichkeit oder den Bestand der Leitung beeinträchtigen. Gleiches gilt für Umlegungen oder Änderungen des Grundstücksanschlusses, die aus sonstigen Gründen vom Anschlussnehmer gewünscht werden.
b) Der Ersatz des bisherigen Grundstücksanschlusses durch einen größer dimensionierten Anschluss auf Grund einer erhöhten Leistungsanforderung des Anschlussnehmers in dem bestehenden oder in einem neuen Anschlussobjekt.
(3) Zu den erstattungspflichtigen Kosten für die Herstellung oder Veränderung des Grundstücksanschlusses zählen die eigenen Kosten des WVU und die Aufwendungen Dritter, denen sich das WVU bedient. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Material- und Lohnkosten, die ordnungsgemäße Absandung und Verfüllung des Grabens, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen sowie sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Nebenkosten. Die Kosten werden vom WVU unter Angabe der Fälligkeit gesondert in Rechnung gestellt.
Bei der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlusses ist der Leitungsgraben nach Anweisung des WVU grundsätzlich vom Anschlussnehmer herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Dabei sind für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nur zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Alle hiermit zusammenhängenden Arbeiten haben unbeschadet der Rechte Dritter zu erfolgen. Insbesondere hat der Anschlussnehmer oder der beauftragte Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die in diesem Zusammenhang etwa erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen (wie Genehmigung der Verkehrsbehörde, Aufbruchgenehmigung der Straßenverwaltung, Einverständnis anderer Grundstückseigentümer usw.) vorliegen. Das WVU übernimmt hinsichtlich des Leitungsgrabens und für die Ausführung der Arbeiten sowie für Folgemaßnahmen an den Aufbruchstellen und evtl. Schadensersatzansprüche Dritter keine Haftung.
(4) Die Kosten für vom Anschlussnehmer oder einem Dritten verursachte Reparaturen am Grundstücksanschluss sowie sonstigen Wasserverteilungsanlagen stellt das WVU dem Verursacher nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Die Fälligkeit der Forderung setzt das WVU in der Rechnung fest.
(5) Kann die Erneuerung, Reparatur und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses durch Überbauung, Bewuchs oder wegen sonstiger Anlagen des Anschlussnehmers nur mit erheblichen Schwierigkeiten ausgeführt werden, sind die entstehenden Mehrkosten vom Anschlussnehmer zu erstatten.
(6) In den Fällen, in denen das WVU unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 antragsgemäß mehrere Messeinrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert, werden die dafür anfallenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Für die Abrechnung der darüber hinaus anfallenden Kosten des Grundstücksanschlusses gilt Absatz 1.
(7) Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
§ 9 Bauwasser- und Standrohrversorgung
(zu § 22 Abs. 3 und 4 AVBWasserV)
(1) Der Antrag auf Bauwasserversorgung ist vom Anschlussnehmer auf einem besonderen Vordruck des WVU mindestens 2 Wochen vor der notwendigen Inanspruchnahme des Bauwasseranschlusses beim WVU zu stellen. Der Antragsteller hat alle für die Herstellung und Entfernung des Anschlusses entstehenden Kosten an das WVU zu erstatten. Zusätzlich sind die Entgelte (Grund- und Wasserpreis) gemäß Preisverzeichnis zu entrichten.
(2) Die Fertigstellung der Hausinstallation durch ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen ist dem WVU schriftlich anzuzeigen. Das WVU überprüft die Fertigmeldung und registriert den Anschluss bei beanstandungsfreier Installation als regulären Grundstücksanschluss.
(3) Bei einer Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten sind ausnahmslos Standrohre des WVU mit Messeinrichtungen zu benutzen. Die Benutzung von (firmen-)eigenen Standrohren oder Standrohren anderer Versorgungsträger ist nicht zulässig. Für die mietweise Überlassung des Standrohres ist ein Verwaltungs- und Leihgebühr zu entrichten sowie eine angemessene Sicherheit in Form einer Kaution vor Ausgabe des Standrohres beim WVU zu hinterlegen. Die Verwaltungs- und Leihgebühr und die Mindesthöhe der Kaution werden vom WVU festgesetzt. Für die über das Standrohr entnommene und die gezählte Wassermenge ist der Wasserpreis gemäß Preisverzeichnis zu entrichten.
§ 10 Messeinrichtung
(zu § 18 AVBWasserV)
(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Messeinrichtungen festgestellt.
(2) Grundsätzlich wird für jeden Grundstücksanschluss eine Messeinrichtung installiert. Abweichend hiervon installiert das WVU auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers, in Gebäuden mit Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für jede Wohnung eine Messeinrichtung, wenn
a) an jeder Wohnung ein Sondereigentum im Grundbuch eingetragen ist, und
b) ein gemeinsamer Hausanschlussraum der Wohnungseigentümer zur Verfügung steht und für diesen Raum ein Teileigentum im Grundbuch eingetragen ist, und
c) für jede einzelne Wohnung eine separate Kundenanlage hinter der jeweiligen Messeinrichtung im Hausanschlussraum verlegt ist und diese über eine separate Absperrmöglichkeit verfügt.
(1) Die Regelungen des § 7 Abs. 3 bis 5 gelten analog.
§ 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(zu § 11 AVBWasserV)
(1) Das WVU ist berechtigt, die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder -schrankes an der Grundstücksgrenze zu verlangen, wenn
| 1. | das Grundstück unbebaut ist oder |
| 2. | die Länge des Grundstücksanschlusses bei Grundstücken, die |
|
| a) nicht an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Straßenleitung unmittelbar angrenzen, 50 m bzw. |
|
| b) an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Straßenleitung unmittelbar angrenzen, 50 m |
|
| überschreitet oder |
| 3. | die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder |
| 4. | kein Raum zur frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung vorhanden ist. |
(2) Art und Lage des Schachtes oder Schrankes bestimmt das WVU im Einzelfall nach Anhörung des Anschlussnehmers. Der Schacht/Schrank steht im Eigentum des Anschlussnehmers. § 9 Abs. 3 bis 5 gelten analog. Der Anschlussnehmer kann die Verlegung des Schachtes/Schrankes verlangen, wenn er an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(3) Die im Zusammenhang mit der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Schachtes/Schrankes anfallenden Kosten trägt der Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand.
§ 12 Nachprüfung von Messeinrichtungen
(zu § 19 AVBWasserV)
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle schriftlich beim WVU beantragen. Ein- und Ausbau der Messeinrichtung erfolgt durch das WVU.
(2) Die Kosten der Prüfung trägt bei Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen der Antragsteller, ansonsten das WVU. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen des WVU für den Aus- und Einbau sowie ggf. für den Transport der Messeinrichtung.
§ 13 Ablesung
(zu § 20 AVBWasserV)
(1) Die Ablesung der Messeinrichtung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Den Ablesezeitraum gibt das WVU öffentlich bekannt. Die Ablesung erfolgt durch Bedienstete des WVU und/oder durch beauftragte Dritte. Das WVU kann den Kunden beauftragen, die Messeinrichtung selbst abzulesen und den Zählerstand dem WVU mitzuteilen.
(2) Das WVU ist berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen, wenn der Kunde die Ablesung nicht ermöglicht und die vom WVU verlangte Selbstablesung nicht durchführt. Die Schätzung des WVU orientiert sich dann am Ableseergebnis des Vorjahres und berücksichtigt dabei die tatsächlichen Verhältnisse.
Das WVU kann eine Nachberechnung des Wasserverbrauchs vornehmen, wenn sich bei einer späteren Ablesung herausstellt, dass der vom WVU geschätzte Verbrauch zu niedrig oder zu hoch angesetzt wurde. Der Anschlussnehmer hat dem WVU den erhöhten Aufwand für die Schätzung und gegebenenfalls Nachberechnung gemäß jährlich zu veröffentlichendem Preisblatt zu erstatten.
(3) Das WVU ist berechtigt, dem zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung den ermittelten Wasserverbrauch zum Zwecke der Berechnung der Schmutzwassergebühr mitzuteilen.
(4) Erfolgt im Laufe des Ablesezeitraums ein Wechsel des Vertragsnehmers, so erfolgt eine Zwischenablesung zum Zeitpunkt der Übergabe der Kundenanlage an den neuen Vertragsnehmer. Bei Selbstablesung ist der Zählerstand zum Zeitpunkt der Übernahme schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist sowohl vom alten, als auch vom neuen Vertragsnehmer zu unterschreiben. Absatz 1 gilt analog. Erfolgt eine Ablesung nicht bzw. wird der Zählerstand dem WVU nicht bekannt, so erfolgt die Aufteilung des Wasserverbrauchs anteilig nach Kalendertagen. Bei Vorliegen von stichhaltigen Gründen für eine anderweitige Aufteilung kann das WVU in eigenem Ermessen eine abweichende Gewichtung vornehmen.
(5) Der Anschlussnehmer hat die durch die Messeinrichtung erfasste Wassermenge zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft.
(6) Stellt die Erhebung des Wassergeldes im Einzelfall eine besondere Härte dar, so kann aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 14 Verwendung des Wassers
(zu § 22 AVBWasserV)
Brauchwasser für Wege- und Straßenbau darf grundsätzlich nur mit Erlaubnis des WVU und unter Aufsicht seiner Bediensteten entnommen werden. Während der Trockenmonate kann die Erlaubnis versagt werden.
§ 15 Laufende Entgelte
(zu § 24 bis 27 AVBWasserV)
(1) Das laufende Entgelt für die Wasserversorgung (Wassergeld) setzt sich aus dem Grundpreis für die Vorhalteleistung des Wasserversorgers und dem Wasserpreis für die tatsächlich bezogene Wassermenge gemäß Preisverzeichnis zusammen.
(2) Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt auf Grund des Ergebnisses der Ablesung gemäß § 15 unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum geleisteten Abschläge. Übersteigt die Summe der Abschläge das tatsächlich zu zahlende Entgelt, erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Abschlagsforderung.
(3) Rechnungen werden dem zahlungspflichtigen Vertragspartner übersandt. Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung fällig.
(4) Das WVU erhebt Abschlagszahlungen. Die Höhe und die Zeitpunkte der Abschlagszahlungen setzt das WVU im Rahmen der Abrechnung fest. Das WVU kann die Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Der Zahlungsverzug tritt nach Ablauf der Fälligkeitstage auch ohne schriftliche Mahnung ein.
(5) Zahlungspflichtiger ist der Vertragspartner. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Eigentumswohnungen gemäß WEG mit separaten Messeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 ist jeder Wohnungseigentümer Vertragspartner.
(6) Wechselt innerhalb des Abrechnungszeitraums der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung, so ist dies dem WVU unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so sind der Vertragspartner und der neue Eigentümer Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft endet mit Zahlungseingang der für den bisherigen Vertragspartner erstellten Abrechnung.
(7) Bei Zahlungsverzug für laufende Entgelte und für sonstige Leistungen ist das WVU berechtigt, wenn es erneut zur Zahlung auffordert, Mahnkosten zu erheben. Die Höhe der Mahnkosten beträgt für die 1. Mahnung 2,50 € und für jede weitere Mahnung 5,00 €. Ferner können die durch den Zahlungsverzug weiter entstandenen Kosten verlangt werden. Im Übrigen finden für die Geltendmachung und Durchsetzung von Geldforderungen des WVU gegenüber den Anschlussnehmern die jeweiligen Bestimmungen der ZPO entsprechend Anwendung.
§ 16 Grundpreis
(1) Bemessungsmaßstab für den Grundpreis gemäß Preisverzeichnis ist die Vorhalteleistung der Wasserversorgung gestaffelt in Verbrauchsklassen nach den Abnahmemengen des Anschlussobjektes im Abrechnungsjahr. Im Grundpreis ist ein Standardwasserzähler mit einer Nenngröße Q 3=4 (Qn 2,5) enthalten. Für weitere oder größere Zähler ist ein Zusatzpreis zum Staffelpreis gemäß Preisverzeichnis zu zahlen. Der Grundpreis wird für jede Messeinrichtung des WVU fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Messeinrichtungen an einem Grundstücksanschluss vorhanden sind, sofern es sich hierbei nicht um Verbundzähler handelt. Verbrauchsstellen ohne Wasserzähler oder ohne tatsächlichen Wasserbezug im Abrechnungszeitraum sind der ersten Verbrauchsklasse zuzuordnen.
(2) Bezugszeitraum für den Grundpreis ist die Vertragsdauer. Eine Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß § 5 AVBWasserV wirkt sich nicht auf den Grundpreis aus.
(3) Beginnt oder endet das Vertragsverhältnis im Laufe eines Abrechnungszeitraums, so wird die zutreffende Mengenstaffel durch Hochrechnung auf den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten ermittelt. Der so ermittelte Grundpreis ist anteilig für jeden angefangenen Monat, in dem das Vertragsverhältnis bestanden hat, zu zahlen.
(4) Während einer zeitweiligen Absperrung nach § 32 Abs. 7 AVBWasserV ist der nach Absatz 3 ermittelte Grundpreis weiter zu zahlen.
§ 17 Wasserpreis
Bemessungsmaßstab für den Wasserpreis ist gemäß Preisverzeichnis der nach § 13 ermittelte Wasserverbrauch in Kubikmetern.
§ 18 Sonderentgelte für sonstige Dienstleistungen
Für gesonderte Dienstleistungen, wie z.B. Austausch von Frostzählern, Wasserzählerprüfungen, monatliche Ablesung und/oder Abrechnung, zeitweilige Absperrung, Wiedereröffnung eines Anschlusses, Bearbeitung von Befreiungs- oder Teilbefreiungsanträgen, kann das WVU Bearbeitungspauschalen erheben. Die jeweilige Pauschale wird auf Basis der jeweils aktuellen Kostengrundlage und des durchschnittlichen Aufwandes für die Dienstleistung jährlich neu ermittelt und vom WVU bekannt gemacht.
§ 19 Umsatzsteuer
In allen in dieser ZVB Wasser und dem Preisverzeichnis festgelegten Entgelten, Pauschalen und Kostenerstattungen wird, soweit sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.
§ 20 In-Kraft-Treten
(1) Diese ZVB Wasser tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige ZVB Wasser außer Kraft. Darauf beruhende Forderungen des WVU bleiben unberührt.
(2) Diese ZVB Wasser wird öffentlich bekannt gemacht und gilt damit als jedem Vertrags-partner zugegangen. Sie wird damit zum Inhalt der laufenden Versorgungsverträge.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.