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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

der unteren Landesplanungsbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm gemäß §§ 15, 16 27 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. §§ 17, 18 Landesplanungsgesetz (LPlG)

Die Ratisbona Holding GmbH & Co. KG, Regensburg, hat bei der unteren Landesplanungsbehörde die Durchführung einer beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung (beschl. RVP) nach §§ 15, 16, 27 Abs. 3 ROG i. V. m. §§ 17, 18 LPlG für die Ansiedlung eines großflächigen Discounters (ca. 1200 m² Verkaufsfläche) am Standort in der Kapellenstraße in der Stadt Speicher beantragt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung, für das es gemäß § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung einer RVP bedarf. Im Rahmen dieser beschl. RVP waren die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, weiterhin die ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen zu überprüfen und eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des UVPG durchzuführen. Nachfolgend teilen wir das Ergebnis der Prüfung mit:

Es wird festgestellt,

dass das Vorhaben mit den Erfordernissen des LEP IV und der regionalen Raumordnungspläne der Region Trier (RROP 85/95, RROPneu 2024/E) vereinbar ist,

dass die Standortwahl nicht zu beanstanden ist,

dass eine überschlägige Prüfung gem. § 2 Abs. 1 UVPG nicht geboten ist.

Damit ist das Vorhaben diesbezüglich raumverträglich.

Das Vorhaben ist hinsichtlich der Äußerungen der Fachstellen / Öffentlichkeit raumverträglich, wenn die im Einzelnen genannten Maßgaben erfüllt werden:

1.

Aufgrund des Vorhabens wird eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Speicher sowie die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes gem. § 8 Abs. 2 BauGB erforderlich.

2.

Wir weisen auf die Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde hin.

3.

Wir weisen auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde hin.

4.

Wir weisen auf die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde hin.

5.

Wir weisen auf die Stellungnahme der regionalen Planungsgemeinschaft hin.

6.

Die Vorgaben der LBM Gerolstein und Hahn sind zu beachten.

7.

In den nachfolgenden bauleitplanerischen Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass die Belange des anlagenbezogenen Immissionsschutzes ausreichend Würdigung finden.

54634 Bitburg, 03.12.2025
Im Auftrag
gez. Verena Metzen