Bekanntmachung der Neufassung (8. Änderung) der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier"
vom 09. Dezember 1985, zuletzt geändert durch die 7. Änderung der Verbandsordnung vom 18. März 2021
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gern. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier vom 08.10.2024 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gern. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21), die nachfolgende Neufassung (8. Änderung) der Verbandsordnung fest:
Präambel:
Die Stadt Trier und der Landkreis Trier-Saarburg bildeten seit dem 01.09.1973 einen Zweckverband, der an die Stelle seiner Verbandsmitglieder als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tritt. Dem Zweckverband traten zum 01.01.2016 die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Vulkaneifel bei. Gleichzeitig wurde die Verbandsordnung neu gefasst und der Name von Zweckverband „Abfallwirtschaft im Raum Trier“ in Zweckverband „Abfallwirtschaft Region Trier“ geändert. Die jetzt vorliegende Änderung der Verbandsordnung berücksichtigt die bei der Erweiterung des Zweckverbandes vorgesehenen Anpassungen nach einem zehnjährigen Übergangszeitraum.
Die Verbandsordnung des Zweckverbandes A.R.T erhält folgende Fassung:
§ 1 Name, Sitz, Dienstherrenfähigkeit
| 1. | Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier“ (A.R.T.). |
| 2. | Der Zweckverband hat seinen Sitz in Mertesdorf. |
| 3. | Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. |
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| Er kann hauptamtliche Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte haben. |
§ 2 Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet
| 1. | Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Trier und die Landkreise Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und |
| Landkreis Vulkaneifel. | |
| 2. | Die Zuständigkeit des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Stadt Trier und die Gebiete der Landkreise Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel. |
§ 3 Aufgaben des Zweckverbandes
| 1. | Der Zweckverband ist im Verbandsgebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22.11.2013 (LKrWG) und erhebt Gebühren. |
| 2. | Der Zweckverband hat die Aufgabe, innerhalb seines Entsorgungsgebietes, das dem Verbandsgebiet entspricht, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des LKrWG, Abfälle nach Maßgabe einer zu erlassenden Satzung (Abfallsatzung) zu erfassen und zu entsorgen. |
| 3. | Die Übernahme weiterer Aufgaben, die dem Verbandszweck dienlich sind, ist zulässig. |
| 4. | Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und sich an Unternehmen und Einrichtungen beteiligen, die der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes dienen. |
§ 4 Organe des Verbandes
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher.
§ 5 Verbandsversammlung
| 1. | Die Verbandsversammlung besteht – einschließlich der geborenen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder – aus 25 |
| stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern, jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertreter für jedes Verbandsmitglied. | |
| 2. | Die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder sind geborene Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung mit Stimmrecht. |
| 3. | Die Verbandsmitglieder haben, in Relation zur Einwohnerzahl, insgesamt 100 Stimmen. |
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| Es entfallen derzeit auf |
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| a) die Stadt Trier 20 Stimmen |
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| b) den Landkreis Trier-Saarburg 28 Stimmen |
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| c) den Landkreis Bernkastel-Wittlich 22 Stimmen |
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| d) den Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 19 Stimmen |
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| e) den Landkreis Landkreis Vulkaneifel 11 Stimmen |
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| Die Stimmverteilung ist alle 5 Jahre – erstmals für das Jahr 2031 – an die Einwohnerentwicklung nach der Erhebung des statistischen Landesamtes zum 30.06. des Vorjahres (§ 130 Absatz 1 GemO) anzupassen. |
| 4. | Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden (ein Votum pro Verbandsmitglied). Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitglieds kann auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden. |
| 5. | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. |
| 6. | Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens 51 Stimmen Änderungen der Verbandsordnung, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. § 4 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 KomZG gilt entsprechend. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Zweckverbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder. |
| 7. | Etwaige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen und zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. |
§ 6 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung, Ausschüsse
| 1. | Die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher und die stellvertretende Verbandsvorsteherin bzw. der stellvertretende Verbandsvorsteher werden von der Verbandsversammlung bis zu der Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretung (bis zu 5 Jahre) gewählt. Zur Verbandsvorsteherin bzw. zum Verbandsvorsteher sowie stellvertretende Verbandsvorsteherin bzw. stellvertretenden Verbandsvorsteher sollen die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder gewählt werden. Die Amtszeit endet jeweils mit Ablauf der Wahlzeit bzw. dessen Ausscheiden aus der kommunalen Vertretung. Die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung. |
| 2. | Der Verband hat eine eigene Verbandsverwaltung, deren Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher ist. Die Verwaltung wird von einer Verbandsdirektorin bzw. einem Verbandsdirektor geleitet. Die Bestellung erfolgt über die Verbandsversammlung. Die Verbandsdirektorin bzw. der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und seiner Ausschüsse teil. Das Tätigkeitsgebiet ergibt sich aus einer Dienstanweisung, die die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher im Benehmen mit der Verbandsversammlung festlegt. |
| 3. | Der Zweckverband kann einen Verbandsausschuss bilden. |
| 4. | Der Zweckverband kann einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. |
§ 7 Personal des Verbandes
| 1. | Der Zweckverband kann für die Durchführung seiner Aufgaben Stellen mit hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten besetzen. |
| 2. | Auf die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zweckverbandes findet ein Tarifvertrag Anwendung, bei dem die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beteiligt ist. |
§ 8 Stammkapital, Deckung des Finanzbedarfs
| 1. | Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 1.050.324,00 Euro und setzt sich wie folgt zusammen: |
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| Stadt Trier — 209.176,00 € |
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| Landkreis Trier-Saarburg — 297.196, 00 € |
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| Landkreis Bernkastel-Wittlich — 226.160,00 € |
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| Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm — 199.320,00 € |
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| Landkreis Landkreis Vulkaneifel — 118.472,00 € |
| 2. | Der Zweckverband deckt seine Kosten durch Benutzungsgebühren und privatrechtliche Entgelte. Spätestens zum 31.12.2030 sind die in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung festgesetzten Unterschiede bei den Grundgebührensätzen aufzuheben. Unberührt hiervon bleiben die kostenrechnerisch abgrenzbaren Sonderleistungen. |
| 3. | Soweit Personal oder Einrichtungen eines Verbandsmitgliedes vom Zweckverband zeitweise oder dauernd in Anspruch genommen werden, ist an das Verbandsmitglied ein kostendeckender Betrag zu zahlen. Der Umfang der Inanspruchnahme wird vom Zweckverband durch Vereinbarung mit den Verbandsmitgliedern festgelegt. |
| 4. | Werden Personal oder Einrichtungen des Zweckverbandes zeitweise oder dauernd von einem Verbandsmitglied oder einem Dritten in Anspruch genommen, ist dem Zweckverband ein kostendeckender Betrag zu zahlen. Für die Inanspruchnahme ist eine Vereinbarung abzuschließen. |
§ 9 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
| 1. | Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird durch die Verwaltung des Zweckverbandes nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen selbständig durchgeführt. |
| 2. | Die Abfalleinrichtungen des Zweckverbandes werden nach Abschnitt 2 (§§ 10 ff.) der EigAnVO Rheinland-Pfalz sowie nach den Bestimmungen dieser Verbandsordnung verwaltet. |
§ 10 Erhebung von Gebühren
Der Zweckverband erhebt in seinem Entsorgungsgebiet im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung Gebühren entsprechend der Bestimmungen der geltenden Abfallsatzung und der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und vereinnahmt diese eigenständig.
§ 11 Rechnungsprüfung, Akteneinsicht
| 1. | Für die überörtliche Prüfung gilt die Vorschrift des § 110 Absatz 5 GemO und die hierzu ergangenen Regelungen. Im Übrigen wird auf § 6 Abs. 4 verwiesen. |
| 2. | Jedes Verbandsmitglied sowie der Verbandsausschuss sind berechtigt, vom Zweckverband und von den im Auftrag des Zweckverbandes tätigen Verwaltungen Akteneinsicht in die den Zweckverband betreffenden Vorgänge zu erhalten. |
§ 12 Auflösung des Zweckverbandes und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
| 1. | Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme des Personals des Verbandes. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist das Personal oder die zur Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen, und zwar in dem Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Mitglieder an der Verbandsversammlung. Abweichend davon wird das für die Einsammlung von Abfällen und Wertstoffen zuständige Personal nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Stadt- oder Kreisgebiet entfallenden Personalkosten für die Einsammlung verteilt. |
| 2. | Im Falle der Auflösung haften die Verbandsmitglieder für die gegenüber dem Zweckverband erworbenen Rechte und Anwartschaften des Personals des Zweckverbandes als Gesamtschuldner, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung, die der Zustimmung des Personals bedarf, getroffen wird. |
| 3. | Verbandsmitglieder können nur zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitglieds muss spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen. |
| 4. | Mit dem vollständigen oder teilweisen Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes sind die Anlagen und Einrichtungen in dem Gebiet, das vom Zweckverband nicht mehr unmittelbar entsorgt werden soll, auf der Grundlage von Buchrestwerten auf das Verbandsmitglied zu übertragen, soweit sie ausschließlich der Entsorgung in dessen Gebiet dienen. Im Übrigen hat es dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen, insbesondere für den durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlageteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und der Verwaltung dieser Anlageteile. Eine Befreiung oder Einschränkung dieser Verpflichtung bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. |
| 5. | Bei der Auflösung des Zweckverbandes oder beim Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes erfolgt die Aufteilung des Verbandsvermögens für den Fall, dass keine Einigung i.S. von § 12 Absatz 1 erzielt wird, nach dem Verhältnis der Beteiligung am Stammkapital. Weitere Einzelheiten zur Aufteilung von Vermögen und Schulden werden in Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied festgelegt. |
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Verbandsmitglieder oder in dringenden Fällen in einer Zeitung.
§ 14 Inkrafttreten
Die Verbandsordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.