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Kreis Bitburg-Prüm
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Zweckvereinbarung zwischen dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, dem Landkreis Trier-Saarburg, dem Landkreis Vulkaneifel und der Stadt Trier über den Betrieb des Kommunalen Studieninstitutes Trier

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm, der Landkreis Bernkastel-Wittlich, der Landkreis Trier-Saarburg, der Landkreis Vulkaneifel und die Stadt Trier haben am 18.12.2023 eine Zweckvereinbarung über den Betrieb des Kommunalen Studieninstituts Trier geschlossen.

Der Text der Zweckvereinbarung wurde vom Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm in seiner Sitzung am 04.12.2023, vom Kreistag des Landkreises Bernkastel-Wittlich in seiner Sitzung am 11.12.2023, vom Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg in seiner Sitzung am 18.12.2023 und vom Kreistag des Landkreises Vulkaneifel in seiner Sitzung am 11.12.2023 beschlossen. Der Rat der Stadt Trier hat dem Text der Zweckvereinbarung in seiner Sitzung am 07.12.2023 zugestimmt. Die Zweckvereinbarung wird hiermit nachfolgend öffentlich bekannt gemacht:

Zwischen dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat Andreas Kruppert, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg,

dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat Gregor Eibes, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich,

dem Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat Stefan Metzdorf, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier,

dem Landkreis Vulkaneifel, vertreten durch die Landrätin Julia Gieseking, Mainzer Str. 25, 54550 Daun und der Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister Wolfram Leibe, Am Augustinerhof, 54290 Trier im Folgenden „die Beteiligten“ genannt, wird gemeinsam gemäß §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

(KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) folgende Zweckvereinbarung über den Betrieb des Kommunalen Studieninstitutes Trier geschlossen:

Präambel

Das Kommunale Studieninstitut (KSI) Trier ist eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung für kommunale Behörden des gesamten ehemaligen Regierungsbezirks Trier und bietet Verwaltungslehrgänge für Beschäftigte als auch Arbeitsgemeinschaften für Anwärterinnen und Anwärter sowie dienstbegleitende Unterweisungen für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“ und „Kaufleute für Büromanagement“ an. Eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung ist sowohl für die kommunalen Arbeitgeber als auch für das Land Rheinland-Pfalz mit seinen Dienststellen die Grundlage für die Sicherung des Personalbedarfs künftiger Jahre. Das Schaffen beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten durch das Angebot höherer Weiterbildungsabschlüsse steigert die Attraktivität der öffentlichen Arbeitgeber und trägt in hohem Maße zur Bindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei. Die Kommunalen Studieninstitute leisten durch ihre Mitwirkung in der Aus- und Weiterbildung einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Fachkräften für den öffentlichen Dienst. Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Arbeit der Kommunalen Studieninstitute entsprechend der Vereinbarung über die Mitwirkung der Kommunalen Studieninstitute in der Aus- und Weiterbildung für den öffentlichen Dienst vom 10. November 2015. Im Fokus steht die Fortentwicklung des Studieninstituts als moderne Bildungseinrichtung des öffentlichen Dienstes. Im Hinblick darauf kommen die Beteiligten überein, dass die Stadt Trier die Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten übernimmt. Vor diesem Hintergrund werden die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung in der nachfolgenden Zweckvereinbarung geregelt.

§ 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung

Die Zweckvereinbarung bezieht sich auf die regionale Zuständigkeit des Kommunalen Studieninstitutes Trier für den Bereich der Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie auf die kreisfreie Stadt Trier und besteht aus dem Hauptinstitut Trier und der Institutsabteilung Bitburg. Mit dieser Zweckvereinbarung werden alle mit der Wahrnehmung der Aufgaben über die Durchführung von Verwaltungslehrgängen für Beschäftigte als auch Arbeitsgemeinschaften für Anwärterinnen und Anwärter sowie dienstbegleitende Unterweisungen für die Auszubildenden gemäß § 3 Absatz 2 für die Beteiligten verbundenen Rechte und Pflichten und deren Finanzierung geregelt. Die Aufwendungen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen Investitionskosten, Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Verwaltungskosten und sonstige laufende Kosten.

§ 2 Organisation des Kommunalen Studieninstitutes Trier

(1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Trier ist Institutsleiterin / Institutsleiter. Der Institutsleitung obliegt in dieser Eigenschaft die Repräsentation, die Bestellung einer Studienleitung und der Sachbearbeitung Geschäftsstelle sowie die rechtliche Vertretung des KSI Trier. Die Stellvertretung erfolgt durch die Studienleitung.

(2) Die Aufgabe der Studienleitung ist die Leitung des gesamten organisatorischen Betriebes des KSI Trier, die Festlegung von allgemeinen Regelungen sowie die Verwaltung der Einrichtung. Die Aufgabe der Sachbearbeitung Geschäftsstelle ist die Führung der laufenden Geschäfte des KSI Trier auf Weisung der Studienleitung. Die Aufgabe der Sachbearbeitung für die Institutsabteilung Bitburg ist die Organisation und Durchführung des Unterrichts der dienstbegleitenden Unterweisung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“.

(3) Der Unterrichtsort ist grundsätzlich Trier. Der Unterricht der dienstbegleitenden Unterweisung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“ findet bis auf weiteres im Bereich der Institutsabteilung Bitburg statt.

(4) Die bisherige Bezeichnung „Kommunales Studieninstitut Trier“ (KSI Trier) und das bisherige Corporate Design werden weiter genutzt.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Aufgaben des KSI Trier richten sich nach der Landesvereinbarung über die Mitwirkung der Kommunalen Studieninstitute in der Aus- und Weiterbildung für den öffentlichen Dienst vom 10. November 2015.

(2) Das KSI Trier nimmt in der Berufsausbildung sowie in der beruflichen Weiterbildung für den öffentlichen Dienst demnach die Durchführung folgender Aufgaben wahr:

Arbeitsgemeinschaften für die Anwärterinnen und Anwärter während ihrer praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst (APOVwD-E2/3) vom 20. August 2012 in der jeweils geltenden Fassung

dienstbegleitende Unterweisungen der Auszubildenden im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“ und „Kaufleute für Büromanagement“ nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Verwaltungslehrgang I für Beschäftigte mit abschließender Erster Prüfung nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (BezTV) vom 10. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung

Verwaltungslehrgang II für Beschäftigte mit abschließender Zweiter Prüfung nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (BezTV) vom 10. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Unterrichtsinhalte richten sich nach den Stoffgliederungsplänen

für die Verwaltungslehrgänge I und II nach denen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Studieninstitute Rheinland-Pfalz

für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter“ nach denen der Landesverordnung über die Berufsausbildung zu Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (VFA-VO) vom 25. Juni 1999

für den Ausbildungsberuf „Kaufleute für Büromanagement“ nach denen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV)

für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter nach denen der Hochschule für öffentliche Verwaltung / Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz.

(4) Das KSI Trier ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Auszubildenden, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Beschäftigten aus den Bezirken der Beteiligten. Ausnahmsweise können auch Beschäftigte aus anderen Bezirken aufgenommen werden. Über die Ausnahmen entscheidet die Studienleitung im Einvernehmen mit der an sich zuständigen Bildungseinrichtung. Für Beschäftigte des Landes besteht – in analoger Anwendung des Bezirkstarifvertrags – die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

(5) Das KSI Trier erstellt einen Jahresbericht. Dieser wird den Beteiligten spätestens zum 30. April des Folgejahres vorgelegt.

(6) Die Beteiligten benennen jeweils eine feste und verbindliche Ansprechperson für den Austausch über die Belange des KSI Trier im Bedarfsfalle. Insbesondere folgende Themen sollen im Vorfeld mit den Beteiligten mehrheitlich abgestimmt werden:

die Bestimmung der Orte, an welchen Abteilungen des Instituts geführt werden sollen

Änderung des Personalschlüssels, bevor er nach § 4 Abs. 3 entsprechend des Bedarfs fortgeschrieben wird

Investitionstätigkeiten.

Bei Abstimmungen hat jeder Beteiligte eine Stimme. Die Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Institutsleitung.

(7) Die Stadt Trier lädt die Beteiligten darüber hinaus einmal jährlich nach Vorlage des Jahresberichts zu einem Auswertungsgespräch über das vergangene Jahr ein. Das Gespräch dient insbesondere der Erörterung aktueller und zukünftiger Entwicklungen sowie der Qualitätssicherung. Die Ergebnisse des Gesprächs werden durch die Stadt Trier protokolliert und den Beteiligten zur Verfügung gestellt.

§ 4 Besetzung, Ausstattung

(1) Die Stadt Trier und der Eifelkreis Bitburg-Prüm beschäftigen das für das KSI Trier erforderliche Personal. Dies sind aktuell bei der Stadt Trier die Studienleitung sowie die Sachbearbeitung Geschäftsstelle welche im Hauptinstitut Trier eingesetzt sind. Die Studienleitung und die Sachbearbeitung Geschäftsstelle sind mit den in Anlage 1 ausgewiesenen Stellenanteilen ausschließlich mit Aufgaben des KSI Trier betraut. Beim Eifelkreis Bitburg-Prüm ist eine Stelle Sachbearbeitung anteilig für die Aufgaben der Institutsabteilung Bitburg zuständig. Die jeweiligen

Stellenanteile können der Anlage 1 entnommen werden.

(2) Die Stellenanteile, die für die Durchführung der Aufgaben des KSI Trier erforderlich sind, werden jeweils im Stellenplan der Stadt Trier und des Eifelkreises Bitburg-Prüm geführt.

(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zweckvereinbarung vorhandene Personalschlüssel (siehe Anlage 1) dient als Basis und wird kontinuierlich entsprechend des Bedarfs fortgeschrieben. Die Fortschreibung stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und bedarf keiner gesonderten Vertragsänderung. Die Fortschreibung ist gemäß § 3 Absatz 6 der Zweckvereinbarung mit den Beteiligten mehrheitlich abzustimmen und anschließend schriftlich zu dokumentieren.

(4) Aus der organisatorischen Zuordnung des Hauptinstituts Trier zur Stadt Trier liegt auch die Fach- und Dienstaufsicht für die Studienleitung und die Sachbearbeitung Geschäftsstelle bei der Stadt Trier. Die Stadt Trier ist Dienstherr der Mitarbeitenden, Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter ist die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister. Für die Institutsabteilung Bitburg liegt die Fach- und Dienstaufsicht beim Eifelkreis Bitburg-Prüm, die Landrätin / der Landrat ist Dienstherr und Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter. Die Beteiligten begrüßen eine enge Abstimmung zwischen dem Hauptinstitut Trier sowie der Institutsabteilung Bitburg sowie ein einheitliches Auftreten nach außen.

(5) Die Stadt Trier stellt die technischen und räumlichen Ressourcen des Hauptinstitutes sicher. Hierzu gehören neben den erforderlichen Unterrichts- und Aufenthaltsräumen auch Büro- und Besprechungsräume für die Studienleitung sowie die Sachbearbeitung Geschäftsstelle (vgl. Anlage 2).

(6) Der Eifelkreis Bitburg-Prüm stellt die technischen und räumlichen Ressourcen der Institutsabteilung Bitburg sicher (vgl. Anlage 2).

(7) Im Falle eines abweichenden Bedarfs (z.B. Änderung der Anzahl der Teilnehmenden oder der Mitarbeitenden, geänderter Raumbedarf), kann die Studienleitung sowie die Institutsabteilung Bitburg eigenständig über Änderungen entscheiden.

§ 5 Prüfungsausschuss / Prüfungsordnung

(1) Aufgrund der Überführung des KSI Trier in die neue Rechtsform wird mit Wirkung vom 01. Januar 2024 durch den Prüfungsausschuss des KSI Trier eine neue Prüfungsordnung erlassen. Die bisher durch Gesellschaftervertrag geltende Prüfungsordnung vom 29. März 2018 tritt zeitgleich außer Kraft.

(2) Änderungen der Prüfungsordnung können durch Beschluss des Prüfungsausschusses erfolgen. Der Prüfungsordnung des KSI Trier liegt die Rahmenprüfungsordnung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Studieninstitute Rheinland-Pfalz zugrunde.

§ 6 Finanzierung

(1) Sämtliche Aufwendungen im Sinne des § 1, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 dieser Zweckvereinbarung entstehen, sind zunächst der Stadt Trier zuzurechnen. Gleiches gilt für etwaige Erträge.

(2) Die Finanzierung der unter Absatz 1 genannten Aufwendungen abzüglich etwaiger Erträge erfolgt durch die Beteiligten sowie die Selbstzahlerinnen / Selbstzahler gemäß § 3 Absatz 4 in Form von Schulbeiträgen.

(3) Die Schulbeiträge an das KSI Trier sind steuerbefreit nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz. Sollte die Steuerbefreiung entfallen, sind die Schulbeiträge zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 7 Abrechnungsmodus

(1) Die Abrechnung gegenüber den Beteiligten erfolgt auf Grundlage des jeweilig festgestellten Jahresabschlusses der Stadt Trier und den dort für das Kommunale Studieninstitut Trier aufgeführten Aufwendungen abzüglich etwaiger Erträge.

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr.

(3) Der Abrechnungsschlüssel zwischen der Stadt Trier und den weiteren Beteiligten bzw. den Selbstzahlerinnen / Selbstzahlern erfolgt unter Zugrundelegung des Prozentsatzes, der sich aus dem Verhältnis der teilgenommenen Monate je Teilnehmerin / Teilnehmer für das maßgebliche Kalenderjahr ergibt.

(4) Die Schlussrechnung ist durch das Kommunale Studieninstitut Trier bis zum 31. Januar des auf den festgestellten Jahresabschluss folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der sich hieraus ergebende Überschuss oder das sich hieraus ergebende Defizit ist mit den Beteiligten bzw. Selbstzahlerinnen / Selbstzahlern nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 abzurechnen.

(5) Die Stadt Trier gestattet den Beteiligten die Nachprüfung aller Aufwendungen und etwaiger Erträge, die die Grundlage für die Berechnung der Schulbeiträge waren. Die Nachprüfung kann vor Ort im Hauptinstitut Trier unter Einsichtnahme aller relevanten Unterlagen erfolgen. Die Beteiligten verzichten auf Zweitausfertigungen der Kassenanordnungen.

§ 8 Abschlagszahlung

(1) Im laufenden Haushaltsjahr sind von den Beteiligten und Selbstzahlerinnen / Selbstzahlern vorschüssige Schulbeiträge zu entrichten. Diese bemessen sich nach den zu erwartenden Aufwendungen abzüglich etwaiger Erträge gemäß den Haushaltsansätzen (100 %) des jeweiligen Geschäftsjahres.

(2) Der Abrechnungsschlüssel bestimmt sich nach § 7 Absatz 3. Es ist jeweils der zum 01. Januar geltende Abrechnungsschlüssel des Geschäftsjahres maßgeblich.

(3) Die Abschlagszahlungen sind monatlich jeweils zum 05. Kalendertag des Kalendermonats zu entrichten.

§ 9 Datenschutz

(1) Das Verarbeiten von den Mitarbeitenden der Beteiligten zugeordneten, personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der in § 3 dieser Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die bei der Stadt Trier und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm mit der Bearbeitung dieser Daten befassten Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet, sofern keine rechtliche Grundlage zur Übermittlung besteht. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt werden oder der Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr vorliegt. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.

(2) Die Rechte und Pflichten im Rahmen einer datenschutzrechtlichen, gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen den Beteiligten werden in einer separaten Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO festgelegt.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Zweckvereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2028.

(2) Die Vereinbarung verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, wenn sie nicht spätestens 18 Monate vor ihrem Ablauf von einem Beteiligten gekündigt wird. Die Kündigung bedarf des Beschlusses durch das jeweilige Vertretungsorgan der die Kündigung aussprechenden Beteiligten.

(3) Die Zweckvereinbarung kann abweichend von Abs. 2 aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Beteiligter gegen eine der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden in erheblichem Maß oder wiederholt verstößt und den anderen Beteiligten ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist.

(4) Das KSI Trier besteht für die übrigen Beteiligten fort, auch wenn ein Beteiligter sie durch Kündigung verlässt, außer die Kündigung erfolgt durch die Stadt Trier.

(5) Nach dem Ausscheiden eines oder mehrerer Beteiligter werden die in § 6 aufgeführten Aufwendungen und Erträge anhand des in § 7 festgelegten Abrechnungsmodus auf die übrigen Beteiligten neu verteilt.

(6) Wird der Vertrag gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, ist dies gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 KomZG unverzüglich der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde durch die Stadt Trier anzuzeigen. Bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung werden durch die Stadt Trier als Beauftragte abgewickelt. Hierdurch entstehende Aufwendungen werden nach Maßgabe des § 7 dieser Zweckvereinbarung abgerechnet. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen.

(7) Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten ist jederzeit möglich.

§ 11 Genehmigung

(1) Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde. Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KomZG werden für alle Beteiligten gemeinsam durch die Stadt Trier beantragt.

(2) Die Stadt Trier wird von allen Beteiligten bevollmächtigt, die vorgenannte Genehmigung einzuholen.

§ 12 Bekanntmachung und Inkrafttreten

(1) Jeder Beteiligte macht diese Zweckvereinbarung und ggf. ihre Änderung oder Aufhebung nach der für ihn geltenden Regelung auf eigene Kosten öffentlich bekannt. Die Zweckvereinbarung und ggf. ihre Änderung oder Aufhebung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der bisher geltende Gesellschaftervertrag vom 01. Juni 1949 in der Fassung vom 18. Januar 2011 tritt zeitgleich außer Kraft.

(2) Die in dieser Zweckvereinbarung enthaltenen Regelungen entfalten zum 01. Januar 2024 ihre Wirkung.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

(2) Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigen Zielsetzung am nächsten kommt. Dieses gilt entsprechend, soweit sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

(3) Kündigungen, Änderungen, Ergänzungen und ggf. die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(4) Diese Vereinbarung wird sechsfach gleichlautend ausgefertigt. Jeder Beteiligte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten eine Ausfertigung.

Trier, 08.12.2023
Stadt Trier
gez. Wolfram Leibe
Oberbürgermeister
Trier, 18.12.2023
Landkreis Trier-Saarburg
gez. Stefan Metzdorf
Landrat
Daun, 11.12.2023
Landkreis Vulkaneifel
gez. Julia Gieseking
Landrätin
Wittlich, 12.12.2023
Landkreis Bernkastel-Wittlich
gez. Gregor Eibes
Landrat
Bitburg, 04.12.2023
Eifelkreis Bitburg-Prüm
gez. Andreas Kruppert
Landrat

Anlage 1 - Stellenanteile

Hauptinstitut Trier:

Die Stellenanteile des Hauptinstitutes in Trier umfassen:

• Studienleitung 1,0 VZÄ A 12 LBesG

• Sachbearbeitung 1,0 VZÄ E 8 TVöD

Institutsabteilung Bitburg:

Die Institutsabteilung Bitburg hält folgende Stellenanteile vor:

• Sachbearbeitung 0,1 VZÄ A 10 LBesG

Anlage 2 – räumliche Ressourcen

Hauptinstitut Trier:

Die räumlichen Ressourcen des Hauptinstitutes in Trier umfassen im 1. OG des Gebäudes Egbertstraße 18/19:

• Büronutzung 238,70 m²

• Schulnutzung 490,36 m²

• 6 Stellplätze

Institutsabteilung Bitburg:

Die räumlichen Ressourcen der Institutsabteilung Bitburg umfassen die Gemeindehalle in Idenheim:

• Schulnutzung 170 m²

Genehmigung der ADD

Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Landkreis Vulkaneifel, dem Landkreis Trier-Saarburg und der Stadt Trier über den Betrieb des Kommunalen Studieninstitutes Trier wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 1103-0002#2024/0001-0382 Ref_21a
Trier, den 15.01.2024
Im Auftrag
gez. Martin Schulte