Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U250401-10 geführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Austausch von zwei kleinen gasbefeuerten Schmelzöfen zu einem großen elektrisch betriebenen Schmelzofen mit einhergehender Schmelzkapazitätserhöhung auf 30 t/Tag
| Antragsteller: | ANDREAS STIHL AG & Co. KG, Andreas-Stihl-Straße 3, 54595 Weinsheim, |
| Gemarkung, Flur, Flurstück: | Weinsheim - 0011 - 18/32 |
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte Vorprüfung nach § 9 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 3.5.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter dem Link „Bekanntmachung Bauen / Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.