1924 beschließt der Gemeinderat von Wallendorf, das „Bürgereinkaufsgeld“ für Einheimische auf 25 Goldmark und für Auswärtige auf 75 Goldmark festzusetzen. Diese Gebühr kann nur im Zusammenhang mit dem „Bürgernutzungsrecht“ erklärt werden. Danach vergab die Gemeinde an alle selbständigen Haushaltsvorstände das Recht, gegen eine jährliche Taxe eine für alle gleich große und gleichwertige Brennholzmenge aus den Gemeindewaldungen zu beziehen.
Das Recht erlosch mit dem Tode des Inhabers. Neugegründete Haushalte oder zugezogene Bürger mussten das Nutzungsrecht durch ein sogenanntes „Bürgereinkaufsgeld" erwerben, andernfalls mussten sie ihren Brennholzbezug zu Steigpreisen bei den hierfür stattfindenden Versteigerungen beziehen, was wesentlich kostspieliger war. Die Zahl der Nutzungsanteile veränderte sich nicht. Nur durch Tod, Verzicht oder Umzug des Inhabers wurden Anteile frei und konnten angekauft werden. Unter Umständen konnte ein junges Ehepaar bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen Jahrzehnte warten, bis ein Anteil frei wurde und gekauft werden konnte. Oft kam man überhaupt nicht zum Zuge (Archivsignatur B 8, 1420).