Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U230224-20 geführten wasserrechtlichen Verfahrens zur Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung im Zusammenhang mit der Umverlegung des „Langebach“ (Gewässer III. Ordnung) in der Gemarkung Pickließem gemäß §§ 68 und 69 WHG
Antragsteller: Verbandsgemeinde Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg,
Gemarkung, Flur, Flurstück: Pickließem - 0004 - 231/5, Pickließem - 0004 - 253/5
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren vorgeschaltete allgemeine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.8.1 der Anlage 1 zum UVPG hat auch unter Beteiligung der Fachbehörden ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Keine der Schutzgüter (Menschen, insbes. menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sind durch das Vorhaben erheblich, dauerhaft oder irreversibel beeinträchtigt.
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht können im Internetangebot der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) unter der Rubrik „Bekanntmachungen Bauen/Umwelt“ nachgelesen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.