Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2022 die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 „Administrativer Bereich - West“ des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) sowie in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 403) als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im ehemaligen Verwaltungsbereich des Flugplatzes Bitburg zwischen der Charles-Lindbergh-Allee, der Johannes-Kepler-Straße sowie der Straße Zur Startbahn.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 2 ha. Überplant werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 ‚Administrativer Bereich West‘, 1. Änderung folgende Flurstücke:
Gemarkung Masholder, Flur 4, Flurstücke Nr. 9/1, 21, 76 (teilw.), 77/1, 78/2 (teilw.)
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes sowie der Änderungsbereich sind in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt:
Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg (Maria-Kundenreich-Str. 7, 54634 Bitburg) zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird hiermit der Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekanntgemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 „Administrativer Bereich West“, bestehend aus der Planzeichnung M. 1:500, der zusammenfassenden Erklärung, der Begründung und den textlichen Festsetzungen wird ab sofort bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg, Maria-Kundenreich-Straße 7, 54634 Bitburg während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband Flugplatz Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Flugplatz Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die erste Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 „Administrativer Bereich West“ des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg in Kraft.